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BGH Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 118/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Hohlfasermembranspinnanlage

Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie dieser nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar, es sei denn, die Zwischenentschei- dung hat bereits für eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.

BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07 - OLG Koblenz LG Koblenz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 2007 wird auf Kos-

ten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 25.000 €.

Gründe

1

I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Technologie zur Her-

stellung von synthetischen Hohlfasern zur Verwendung als Dialysemembranen

in Dialysefiltern. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Er

war von Oktober 1990 bis Juni 1993 im Werk S. der Klägerin als Be-

triebsleiter tätig. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten zu 1 angebote-

nen Hohlfasermembranspinnanlagen stimmten mit der von ihr im Juni 1993 be-

triebenen Anlage in nahezu allen technischen Details überein. Sie nimmt die

Beklagten wegen unzulässiger Verschaffung und Verwertung von Betriebsge-

heimnissen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-

densersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagten machen geltend, ihre Anlagen

beruhten auf einer völlig neuen Konstruktion.

2

Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 24. März 2006 die Einho-

lung eines Sachverständigengutachtens zu der zwischen den Parteien streiti-

gen Frage angeordnet, ob die Anlage der Beklagten mit der von der Klägerin im

Juni 1993 verwendeten Anlage übereinstimmt. Der Sachverständige hat den

Parteien mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 mitgeteilt, dass er zunächst

eine Spinnanlage im Werk der Beklagten zu 1 und sodann eine Produktionsan-

lage im Werk der Klägerin in S. besichtigen wolle. Die Klägerin hat

daraufhin beantragt, Vertreter der Beklagten - mit Ausnahme eines anwaltlichen

Vertreters - sowie den Beklagten zu 2 persönlich von der Besichtigung der An-

lage der Klägerin auszuschließen, weil die erhebliche Gefahr bestehe, dass für

den Beklagten zu 2 (weitere) Betriebsgeheimnisse der Klägerin offenkundig und

von ihm genutzt werden könnten. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin

zurückgewiesen.

3

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos

geblieben. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin

für zulässig, aber unbegründet erachtet. Die sofortige Beschwerde sei nicht

nach § 355 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Klägerin wende sich nicht gegen

die Beweisaufnahme als solche und greife auch nicht den Beweisbeschluss als

solchen an. Sie wolle nur verhindern, dass der Beklagte zu 2 an dem Beweis-

termin teilnehme. Auf diese Fallkonstellation sei § 355 Abs. 2 ZPO nicht an-

wendbar. Die zulässige Beschwerde sei jedoch in der Sache unbegründet. Es

sei zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, der

in § 357 ZPO seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren habe, und dem

berechtigten Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer durch Art. 12

Abs. 1 GG geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse abzuwägen. Die

Behauptung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen könne für sich allein

keine Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigen. Viel-

mehr müsse im Einzelnen dargelegt werden, welche Betriebsgeheimnisse der

Beklagte zu 2 bei der Gelegenheit der Beweisaufnahme in Erfahrung bringen

könne, d.h. auf welche Entwicklungsfragen er durch die Teilnahme am Begut-

achtungstermin Antwort finden könne und aus welchem Grunde ihm andere

Quellen diese Information nicht verschafften. Diesen strengen Anforderungen

werde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Sie habe nur angegeben, auf wel-

che Gesichtspunkte sich die Betriebsgeheimnisse bezögen, die zu schützenden

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse jedoch nicht weiter konkretisiert.

Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-

folgt die Klägerin ihren Antrag auf Ausschließung anderer Personen als der an-

waltlichen Vertreter der Beklagten zu 1 von der Besichtigung ihrer Anlage wei-

ter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist statthaft, wenn dies

im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das

Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von Gesetzes wegen ist die Rechtsbeschwerde im

vorliegenden Fall nicht eröffnet. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-

schwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO

zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das

Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich an die Zulassung gebunden. Dies gilt

jedoch nicht, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entschei-

dung schon gar nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-

scheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden.

8

Insbesondere besteht keine Bindung an die Zulassung der Rechtsbeschwerde,

wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war

(BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004,

1112; Beschl. v. 17.10.2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Tz. 4; Beschl. v.

28.10.2008 - V ZB 109/08, FamRZ 2009, 38 Tz. 3, 5).

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschluss

des Landgerichts nicht selbstständig anfechtbar.

a) Das Landgericht hat mit seinem Beweisbeschluss vom 24. März 2006

die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet (§ 358a Satz 1

und 2 Nr. 4 ZPO) und gemäß § 404a Abs. 4 ZPO den Umfang der Aufklärung

der Beweisfrage durch den Sachverständigen bestimmt. Es hat zwar, wie die

Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt,

in seinem Beweisbeschluss vom

24. März 2006 nur angeordnet, dass der Sachverständige lediglich eine Anlage

bei der Beklagten zu 1 begutachten solle. Von der Anordnung einer Besichti-

gung einer Anlage der Klägerin hat es zunächst abgesehen. Nachdem der

Sachverständige mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 auch die Besichtigung

einer Produktionsanlage im Werk S. der Klägerin angekündigt hatte,

hat das Landgericht jedoch zumindest durch Zurückweisung des Antrags der

Klägerin, den Beklagten zu 2 von der Besichtigung auszuschließen, durch den

mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 14. Februar 2007 die Auf-

klärungsbefugnis des Sachverständigen gemäß § 404a Abs. 4 ZPO auf eine

Besichtigung auch der gegenwärtig in ihrem Werk in S. verwendeten

Anlage der Klägerin erstreckt. Die Zurückweisung des Antrags der Klägerin hat

das Landgericht ausdrücklich damit begründet, die Begutachtung der Anlage

der Klägerin durch den Sachverständigen sei zur Beantwortung der Beweisfra-

gen unerlässlich. Neben der Erweiterung der Aufklärungsbefugnis des Sach-

verständigen enthält der Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2007 die

weitere Bestimmung nach § 404a Abs. 4 ZPO dahingehend, inwieweit den Par-

teien eine Teilnahme an den Ermittlungen des Sachverständigen gestattet ist.

Der den Antrag der Klägerin zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom

14. Februar 2007 stellt sich somit der Sache nach als eine Ergänzung des Be-

weisbeschlusses des Landgerichts vom 24. März 2006 dar.

9

b) Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als

Bestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie

dieser nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. Baumbach/Lauter-

bach/Hartmann/Albers, ZPO, 67. Aufl., § 404a Rdn. 11, § 355 Rdn. 9; Stein/

Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 404a Rdn. 17). Bei einem Beweisbeschluss

handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung. Diese kann nur mit den

gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch

das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbst-

ständigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz un-

zulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts ein-

gegriffen würde (allg. M., vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - XII ZB 199/05,

NJW-RR 2007, 1375 Tz. 8; MünchKomm.ZPO/Heinrich, 3. Aufl., § 355 Rdn. 20;

Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 358 Rdn. 3; Stein/Jonas/Berger aaO § 358

Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 358 Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gott-

wald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 115 Rdn. 36).

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c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall

kein Grund vor, der es rechtfertigen könnte, die selbstständige Anfechtung der

Beweisanordnung nach § 404a Abs. 4 ZPO ausnahmsweise zuzulassen.

11

aa) Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Beweisbeschluss müsse

nach § 252 ZPO jedenfalls dann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen

werden können, wenn ihm die Wirkung einer Aussetzung zukomme (vgl. Zöller/

Greger aaO § 252 Rdn. 1a; Musielak/Stadler aaO § 252 Rdn. 2 m.w.N.), steht

eine derartige Wirkung des Beweisbeschlusses des Landgerichts hier nicht in

Rede. Der mit einer Beweiserhebung naturgemäß verbundene Zeitaufwand

kann einem Verfahrensstillstand nicht gleichgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt

OLG-Rep 2002, 59).

12

bb) Das Beschwerdegericht hat es als maßgeblich angesehen, dass die

Klägerin seiner Ansicht nach im weiteren Hauptsacheverfahren keinen effekti-

ven Rechtsschutz mehr erlangen könnte. Auch dieser Gesichtspunkt trägt seine

Auffassung jedoch nicht. Wie das Beschwerdegericht an anderer Stelle selbst

zutreffend ausführt, hat der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtung der

Beweisanordnung des Prozessgerichts grundsätzlich keine Verkürzung der

Rechte der Parteien zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen

die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt. Auf die Einlegung

eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung dürfte die Klägerin zwar dann

nicht verwiesen werden, wenn bereits die Zwischenentscheidung für sie einen

bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren

nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG,

Kammerbeschl. v. 16.1.2005 - 2 BvR 1899/04, NVwZ 2005, 681, 682). Davon

kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.

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(1) Es trifft zwar zu, dass der Eingriff in die geschützten Interessen der

Klägerin als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn der

Beklagte zu 2 an dem Besichtigungstermin teilnähme und ihm dabei noch nicht

bekannte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin zur Kenntnis kä-

men. Das Landgericht hat demgegenüber seine Beweisanordnung damit be-

gründet, dass dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und einer verfahrensför-

migen Wahrheitsermittlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beklag-

ten gleichwohl der Vorrang zu geben sei. Ist die Klägerin anderer Ansicht, so

kann sie sich vor einer Offenbarung weiterer Geschäfts- und Betriebsgeheim-

nisse dadurch schützen, dass sie den Beteiligten, von denen ihrer Ansicht nach

eine Gefährdung ihrer Geheimhaltungsinteressen ausgeht, unter Berufung auf

ihr Hausrecht den Zutritt zu ihrem Betriebsgelände verweigert.

14

(2) Die Weigerung der Klägerin, dem Beklagten zu 2 oder anderen Ver-

tretern der Beklagten zu 1 bei dem Besichtigungstermin durch den Sachver-

ständigen entgegen der Anordnung des Landgerichts den Zutritt zu ihrem Be-

triebsgelände zu gewähren, hätte nicht zur Folge, dass die Klägerin schon we-

gen des Nichtbefolgens der richterlichen Anordnung eine Abweisung ihrer Kla-

ge zu befürchten hätte. Zwar könnte dann wegen des von der Klägerin ausge-

sprochenen Zutrittsverbots die Beweisaufnahme nicht in der vom Landgericht

angeordneten Weise durchgeführt werden. Die Beweisvereitelung durch eine

Partei führt jedoch nicht bereits als solche zum Verlust des Prozesses, sondern

allenfalls dazu, dass ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286

ZPO) zu ihren Lasten gewürdigt werden kann (vgl. § 371 Abs. 3 ZPO), wenn die

Verweigerung der Beweisaufnahme unberechtigt sowie vorwerfbar und missbil-

ligenswert, also schuldhaft war (vgl. BGHZ 121, 266, 276; BGH, Beschl. v.

26.9.1996 - III ZR 56/96, NJW-RR 1996, 1534; Urt. v. 17.1.2008 - III ZR 239/06,

NJW 2008, 982 Tz. 23). Sofern die Endentscheidung auf eine Beweisvereite-

lung der Klägerin gestützt werden sollte, könnte das Vorliegen dieser Voraus-

setzungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden.

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(3) Im Streitfall ist ferner zu beachten, dass die Klägerin, die die Beklag-

ten wegen unzulässiger Verschaffung und Verwertung von Betriebsgeheimnis-

sen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-

satzpflicht in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass

sich die Beklagten ein Betriebsgeheimnis der Klägerin verschafft haben. Die

Klägerin hat dazu behauptet, zwischen den von den Beklagten angebotenen

Faserspinnanlagen und den Anlagen, die von der Klägerin im Zeitpunkt des

Ausscheidens des Beklagten zu 2 in ihrem Werk in S. verwendet wor-

den seien, bestehe in nahezu allen technischen Details Übereinstimmung, und

hat für diese Behauptung Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten

(§ 403 ZPO). Das Gericht hat dementsprechend zu prüfen, ob und gegebenen-

falls in welchem Umfang seine eigene Sachkunde zur Ermittlung der behaupte-

ten anspruchsbegründenden Tatsachen ausreicht oder ob die Einholung eines

Sachverständigengutachtens erforderlich ist und welche Ermittlungen der

Sachverständige anstellen soll. Verweigerte die Klägerin dem Beklagten zu 2

oder anderen Vertretern der Beklagten zu 2 den Zutritt zu ihrem Betriebsgelän-

de, hätte das Landgericht folglich darüber zu entscheiden, ob der Sachverstän-

dige den Besichtigungstermin unter Ausschluss der betreffenden Beteiligten

durchführen soll oder ob unter diesen Umständen von der Besichtigung der An-

lage der Klägerin abzusehen ist.

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Gegebenfalls hätte es weiter zu prüfen, ob die Feststellung der an-

spruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale auf andere Weise erfolgen kann.

Dabei hätte es das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen, dass es nach

dem Klagebegehren nur darauf ankomme, ob die Anlagen der Beklagten

Merkmale enthalten, die Betriebsgeheimnisse in Bezug auf die in den Jahren

1992 und 1993 von der Klägerin verwendeten Anlagen darstellen, die sich der

Beklagte zu 2 während seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit bis Juni 1993

unerlaubt angeeignet habe. Eine Besichtigung der heute in dem Werk

S. der Klägerin betriebenen Anlage ist nach dem Vorbringen der Klä-

gerin insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, weil die Anlagen der Baureihe

2006/07 gegenüber der Anlage des Jahres 1993 grundlegend weiterentwickelt

worden seien. Vielmehr sei ein Vergleich der heutigen Anlagen der Beklagten

mit den Konstruktionsunterlagen der Anlagen der Klägerin in den Jahren

1992/93 vorzunehmen. Zur Abklärung der Frage, ob ein Vergleich anhand der

Konstruktionszeichnungen ausreicht oder ob eine Besichtigung der jetzt von der

Klägerin verwendeten Anlage zur Ermittlung der anspruchsbegründenden Tat-

sachen unabdingbar ist, könnte das Landgericht den Sachverständigen heran-

ziehen (vgl. § 404a Abs. 2 ZPO), sofern es für die Beantwortung der sich inso-

weit stellenden Vorfragen nicht über eine hinreichende eigene Sachkunde ver-

fügen sollte. Insoweit käme auch in Betracht, dass der Sachverständige, um die

Relevanz der Anlage der Klägerin für das Beweisthema abzuklären, diese zu-

nächst ohne Teilnahme der Parteien besichtigt.

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(4) Sollte das Landgericht sodann nach durchgeführter oder unterlasse-

ner Beweiserhebung zum Nachteil der Klägerin entscheiden, kann diese durch

Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen die Endentscheidung des

Landgerichts etwaige Rechtsfehler hinsichtlich der Beweiserhebung, gegebe-

nenfalls auch hinsichtlich einer auf eine etwaige Beweisvereitelung gestützte

Beweiswürdigung, zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Da-

durch sind ihre rechtlichen Interessen hinreichend gewahrt. Die Annahme einer

selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheidung über die Art und Weise, wie

im vorliegenden Fall Beweis zu erheben ist, kommt dagegen nicht in Betracht,

weil eine solche - was Voraussetzung der Statthaftigkeit wäre - im Gesetz nicht

ausdrücklich vorgesehen ist.

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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Klägerin als unzu-

lässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Bornkamm

RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt abwesend und kann daher nicht un- terschreiben.

Bornkamm

Büscher

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2007 - 10 O 354/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2007 - 4 W 143/07 -