BGH Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 118/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Hohlfasermembranspinnanlage
ZPO § 404a Abs. 4
Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie dieser nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar, es sei denn, die Zwischenentschei- dung hat bereits für eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 2007 wird auf Kos-
ten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 25.000 €.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Technologie zur Her-
stellung von synthetischen Hohlfasern zur Verwendung als Dialysemembranen
in Dialysefiltern. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Er
war von Oktober 1990 bis Juni 1993 im Werk S. der Klägerin als Be-
triebsleiter tätig. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten zu 1 angebote-
nen Hohlfasermembranspinnanlagen stimmten mit der von ihr im Juni 1993 be-
triebenen Anlage in nahezu allen technischen Details überein. Sie nimmt die
Beklagten wegen unzulässiger Verschaffung und Verwertung von Betriebsge-
heimnissen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-
densersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagten machen geltend, ihre Anlagen
beruhten auf einer völlig neuen Konstruktion.
Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 24. März 2006 die Einho-
lung eines Sachverständigengutachtens zu der zwischen den Parteien streiti-
gen Frage angeordnet, ob die Anlage der Beklagten mit der von der Klägerin im
Juni 1993 verwendeten Anlage übereinstimmt. Der Sachverständige hat den
Parteien mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 mitgeteilt, dass er zunächst
eine Spinnanlage im Werk der Beklagten zu 1 und sodann eine Produktionsan-
lage im Werk der Klägerin in S. besichtigen wolle. Die Klägerin hat
daraufhin beantragt, Vertreter der Beklagten - mit Ausnahme eines anwaltlichen
Vertreters - sowie den Beklagten zu 2 persönlich von der Besichtigung der An-
lage der Klägerin auszuschließen, weil die erhebliche Gefahr bestehe, dass für
den Beklagten zu 2 (weitere) Betriebsgeheimnisse der Klägerin offenkundig und
von ihm genutzt werden könnten. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin
zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos
geblieben. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin
für zulässig, aber unbegründet erachtet. Die sofortige Beschwerde sei nicht
nach § 355 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Klägerin wende sich nicht gegen
die Beweisaufnahme als solche und greife auch nicht den Beweisbeschluss als
solchen an. Sie wolle nur verhindern, dass der Beklagte zu 2 an dem Beweis-
termin teilnehme. Auf diese Fallkonstellation sei § 355 Abs. 2 ZPO nicht an-
wendbar. Die zulässige Beschwerde sei jedoch in der Sache unbegründet. Es
sei zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, der
in § 357 ZPO seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren habe, und dem
berechtigten Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse abzuwägen. Die
Behauptung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen könne für sich allein
keine Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigen. Viel-
mehr müsse im Einzelnen dargelegt werden, welche Betriebsgeheimnisse der
Beklagte zu 2 bei der Gelegenheit der Beweisaufnahme in Erfahrung bringen
könne, d.h. auf welche Entwicklungsfragen er durch die Teilnahme am Begut-
achtungstermin Antwort finden könne und aus welchem Grunde ihm andere
Quellen diese Information nicht verschafften. Diesen strengen Anforderungen
werde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Sie habe nur angegeben, auf wel-
che Gesichtspunkte sich die Betriebsgeheimnisse bezögen, die zu schützenden
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse jedoch nicht weiter konkretisiert.
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-
folgt die Klägerin ihren Antrag auf Ausschließung anderer Personen als der an-
waltlichen Vertreter der Beklagten zu 1 von der Besichtigung ihrer Anlage wei-
ter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist statthaft, wenn dies
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das
Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von Gesetzes wegen ist die Rechtsbeschwerde im
vorliegenden Fall nicht eröffnet. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-
schwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO
zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das
Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich an die Zulassung gebunden. Dies gilt
jedoch nicht, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entschei-
dung schon gar nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-
scheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden.
Insbesondere besteht keine Bindung an die Zulassung der Rechtsbeschwerde,
wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war
(BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004,
1112; Beschl. v. 17.10.2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Tz. 4; Beschl. v.
28.10.2008 - V ZB 109/08, FamRZ 2009, 38 Tz. 3, 5).
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschluss
des Landgerichts nicht selbstständig anfechtbar.
a) Das Landgericht hat mit seinem Beweisbeschluss vom 24. März 2006
die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet (§ 358a Satz 1
und 2 Nr. 4 ZPO) und gemäß § 404a Abs. 4 ZPO den Umfang der Aufklärung
der Beweisfrage durch den Sachverständigen bestimmt. Es hat zwar, wie die
Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt,
in seinem Beweisbeschluss vom
24. März 2006 nur angeordnet, dass der Sachverständige lediglich eine Anlage
bei der Beklagten zu 1 begutachten solle. Von der Anordnung einer Besichti-
gung einer Anlage der Klägerin hat es zunächst abgesehen. Nachdem der
Sachverständige mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 auch die Besichtigung
einer Produktionsanlage im Werk S. der Klägerin angekündigt hatte,
hat das Landgericht jedoch zumindest durch Zurückweisung des Antrags der
Klägerin, den Beklagten zu 2 von der Besichtigung auszuschließen, durch den
mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 14. Februar 2007 die Auf-
klärungsbefugnis des Sachverständigen gemäß § 404a Abs. 4 ZPO auf eine
Besichtigung auch der gegenwärtig in ihrem Werk in S. verwendeten
Anlage der Klägerin erstreckt. Die Zurückweisung des Antrags der Klägerin hat
das Landgericht ausdrücklich damit begründet, die Begutachtung der Anlage
der Klägerin durch den Sachverständigen sei zur Beantwortung der Beweisfra-
gen unerlässlich. Neben der Erweiterung der Aufklärungsbefugnis des Sach-
verständigen enthält der Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2007 die
weitere Bestimmung nach § 404a Abs. 4 ZPO dahingehend, inwieweit den Par-
teien eine Teilnahme an den Ermittlungen des Sachverständigen gestattet ist.
Der den Antrag der Klägerin zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom
14. Februar 2007 stellt sich somit der Sache nach als eine Ergänzung des Be-
weisbeschlusses des Landgerichts vom 24. März 2006 dar.
b) Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als
dieser nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. Baumbach/Lauter-
Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 404a Rdn. 17). Bei einem Beweisbeschluss
handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung. Diese kann nur mit den
gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch
das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbst-
ständigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz un-
zulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts ein-
gegriffen würde (allg. M., vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - XII ZB 199/05,
NJW-RR 2007, 1375 Tz. 8; MünchKomm.ZPO/Heinrich, 3. Aufl., § 355 Rdn. 20;
Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 358 Rdn. 3; Stein/Jonas/Berger aaO § 358
Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 358 Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gott-
wald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 115 Rdn. 36).
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall
kein Grund vor, der es rechtfertigen könnte, die selbstständige Anfechtung der
Beweisanordnung nach § 404a Abs. 4 ZPO ausnahmsweise zuzulassen.
aa) Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Beweisbeschluss müsse
nach § 252 ZPO jedenfalls dann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen
werden können, wenn ihm die Wirkung einer Aussetzung zukomme (vgl. Zöller/
Greger aaO § 252 Rdn. 1a; Musielak/Stadler aaO § 252 Rdn. 2 m.w.N.), steht
eine derartige Wirkung des Beweisbeschlusses des Landgerichts hier nicht in
Rede. Der mit einer Beweiserhebung naturgemäß verbundene Zeitaufwand
kann einem Verfahrensstillstand nicht gleichgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt
OLG-Rep 2002, 59).
bb) Das Beschwerdegericht hat es als maßgeblich angesehen, dass die
Klägerin seiner Ansicht nach im weiteren Hauptsacheverfahren keinen effekti-
ven Rechtsschutz mehr erlangen könnte. Auch dieser Gesichtspunkt trägt seine
Auffassung jedoch nicht. Wie das Beschwerdegericht an anderer Stelle selbst
zutreffend ausführt, hat der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtung der
Beweisanordnung des Prozessgerichts grundsätzlich keine Verkürzung der
Rechte der Parteien zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen
die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt. Auf die Einlegung
eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung dürfte die Klägerin zwar dann
nicht verwiesen werden, wenn bereits die Zwischenentscheidung für sie einen
bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren
nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG,
Kammerbeschl. v. 16.1.2005 - 2 BvR 1899/04, NVwZ 2005, 681, 682). Davon
kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.
(1) Es trifft zwar zu, dass der Eingriff in die geschützten Interessen der
Klägerin als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn der
Beklagte zu 2 an dem Besichtigungstermin teilnähme und ihm dabei noch nicht
bekannte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin zur Kenntnis kä-
men. Das Landgericht hat demgegenüber seine Beweisanordnung damit be-
gründet, dass dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und einer verfahrensför-
migen Wahrheitsermittlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beklag-
ten gleichwohl der Vorrang zu geben sei. Ist die Klägerin anderer Ansicht, so
kann sie sich vor einer Offenbarung weiterer Geschäfts- und Betriebsgeheim-
nisse dadurch schützen, dass sie den Beteiligten, von denen ihrer Ansicht nach
eine Gefährdung ihrer Geheimhaltungsinteressen ausgeht, unter Berufung auf
ihr Hausrecht den Zutritt zu ihrem Betriebsgelände verweigert.
(2) Die Weigerung der Klägerin, dem Beklagten zu 2 oder anderen Ver-
tretern der Beklagten zu 1 bei dem Besichtigungstermin durch den Sachver-
ständigen entgegen der Anordnung des Landgerichts den Zutritt zu ihrem Be-
triebsgelände zu gewähren, hätte nicht zur Folge, dass die Klägerin schon we-
gen des Nichtbefolgens der richterlichen Anordnung eine Abweisung ihrer Kla-
ge zu befürchten hätte. Zwar könnte dann wegen des von der Klägerin ausge-
sprochenen Zutrittsverbots die Beweisaufnahme nicht in der vom Landgericht
angeordneten Weise durchgeführt werden. Die Beweisvereitelung durch eine
Partei führt jedoch nicht bereits als solche zum Verlust des Prozesses, sondern
allenfalls dazu, dass ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286
ZPO) zu ihren Lasten gewürdigt werden kann (vgl. § 371 Abs. 3 ZPO), wenn die
Verweigerung der Beweisaufnahme unberechtigt sowie vorwerfbar und missbil-
ligenswert, also schuldhaft war (vgl. BGHZ 121, 266, 276; BGH, Beschl. v.
26.9.1996 - III ZR 56/96, NJW-RR 1996, 1534; Urt. v. 17.1.2008 - III ZR 239/06,
NJW 2008, 982 Tz. 23). Sofern die Endentscheidung auf eine Beweisvereite-
lung der Klägerin gestützt werden sollte, könnte das Vorliegen dieser Voraus-
setzungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden.
(3) Im Streitfall ist ferner zu beachten, dass die Klägerin, die die Beklag-
ten wegen unzulässiger Verschaffung und Verwertung von Betriebsgeheimnis-
sen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-
satzpflicht in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass
sich die Beklagten ein Betriebsgeheimnis der Klägerin verschafft haben. Die
Klägerin hat dazu behauptet, zwischen den von den Beklagten angebotenen
Faserspinnanlagen und den Anlagen, die von der Klägerin im Zeitpunkt des
Ausscheidens des Beklagten zu 2 in ihrem Werk in S. verwendet wor-
den seien, bestehe in nahezu allen technischen Details Übereinstimmung, und
hat für diese Behauptung Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten
(§ 403 ZPO). Das Gericht hat dementsprechend zu prüfen, ob und gegebenen-
falls in welchem Umfang seine eigene Sachkunde zur Ermittlung der behaupte-
ten anspruchsbegründenden Tatsachen ausreicht oder ob die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erforderlich ist und welche Ermittlungen der
Sachverständige anstellen soll. Verweigerte die Klägerin dem Beklagten zu 2
oder anderen Vertretern der Beklagten zu 2 den Zutritt zu ihrem Betriebsgelän-
de, hätte das Landgericht folglich darüber zu entscheiden, ob der Sachverstän-
dige den Besichtigungstermin unter Ausschluss der betreffenden Beteiligten
durchführen soll oder ob unter diesen Umständen von der Besichtigung der An-
lage der Klägerin abzusehen ist.
Gegebenfalls hätte es weiter zu prüfen, ob die Feststellung der an-
spruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale auf andere Weise erfolgen kann.
Dabei hätte es das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen, dass es nach
dem Klagebegehren nur darauf ankomme, ob die Anlagen der Beklagten
Merkmale enthalten, die Betriebsgeheimnisse in Bezug auf die in den Jahren
1992 und 1993 von der Klägerin verwendeten Anlagen darstellen, die sich der
Beklagte zu 2 während seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit bis Juni 1993
unerlaubt angeeignet habe. Eine Besichtigung der heute in dem Werk
S. der Klägerin betriebenen Anlage ist nach dem Vorbringen der Klä-
gerin insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, weil die Anlagen der Baureihe
2006/07 gegenüber der Anlage des Jahres 1993 grundlegend weiterentwickelt
worden seien. Vielmehr sei ein Vergleich der heutigen Anlagen der Beklagten
mit den Konstruktionsunterlagen der Anlagen der Klägerin in den Jahren
1992/93 vorzunehmen. Zur Abklärung der Frage, ob ein Vergleich anhand der
Konstruktionszeichnungen ausreicht oder ob eine Besichtigung der jetzt von der
Klägerin verwendeten Anlage zur Ermittlung der anspruchsbegründenden Tat-
sachen unabdingbar ist, könnte das Landgericht den Sachverständigen heran-
ziehen (vgl. § 404a Abs. 2 ZPO), sofern es für die Beantwortung der sich inso-
weit stellenden Vorfragen nicht über eine hinreichende eigene Sachkunde ver-
fügen sollte. Insoweit käme auch in Betracht, dass der Sachverständige, um die
Relevanz der Anlage der Klägerin für das Beweisthema abzuklären, diese zu-
nächst ohne Teilnahme der Parteien besichtigt.
(4) Sollte das Landgericht sodann nach durchgeführter oder unterlasse-
ner Beweiserhebung zum Nachteil der Klägerin entscheiden, kann diese durch
Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen die Endentscheidung des
Landgerichts etwaige Rechtsfehler hinsichtlich der Beweiserhebung, gegebe-
nenfalls auch hinsichtlich einer auf eine etwaige Beweisvereitelung gestützte
Beweiswürdigung, zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Da-
durch sind ihre rechtlichen Interessen hinreichend gewahrt. Die Annahme einer
selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheidung über die Art und Weise, wie
im vorliegenden Fall Beweis zu erheben ist, kommt dagegen nicht in Betracht,
weil eine solche - was Voraussetzung der Statthaftigkeit wäre - im Gesetz nicht
ausdrücklich vorgesehen ist.
III. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Klägerin als unzu-
lässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt abwesend und kann daher nicht un- terschreiben.
Bornkamm
Büscher
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2007 - 10 O 354/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2007 - 4 W 143/07 -