Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 29/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2007 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2

abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin

ist Transportversicherungsassekuradeurin der E.

in B. (im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die Beklagten

wegen Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem

Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind Gesellschaften ei-

nes internationalen Paketbeförderungsunternehmens; die Beklagte zu 1 hat

ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland.

2

Die Empfängerin erwarb Ende September 2000 von der in Taipeh/

Taiwan ansässigen H. T. (im Weiteren: Verkäuferin) Computer-

module. Mit dem Transport der in zwei Pakete verpackten Ware zur Empfänge-

rin beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu 1, an die das Gut von der Ver-

käuferin übergeben wurde. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luft-

fracht zum Flughafen Köln/Bonn, wo die Beklagte zu 2 das Gut im Auftrag der

Beklagten zu 1 zum Weitertransport zur Empfängerin übernahm. Beide Pakete

gingen während des Landtransports zur Empfängerin verloren.

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Die Klägerin hat an die Empfängerin für den Verlust der Ware insgesamt

217.853,37 € gezahlt. Sie hat sich sowohl von der Empfängerin als auch von

der Verkäuferin alle Ansprüche aus dem Schadensfall gegen die Beklagten ab-

treten lassen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 hafte als

vertragliche Luftfrachtführerin für den streitgegenständlichen Verlust. Da das

Umschlaglager der Beklagten zu 2 am Flughafen Köln/Bonn grob mangelhaft

organisiert sei, könne sie sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen. Die

Beklagte zu 2 müsse für denselben Schaden aufgrund des zwischen ihr und der

Beklagten zu 1 geschlossenen Frachtvertrags einstehen. Die Klägerin hat die

Beklagten daher auf Zahlung von 217.853,37 € nebst Zinsen in Anspruch ge-

nommen.

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Die Beklagten haben demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die

gegen sie gerichteten Ansprüche beurteilten sich nach taiwanesischem Recht.

Gemäß § 639 des Taiwanesischen Zivilgesetzbuchs (ZGB Taiwan) sei eine

Haftung der Beklagten zu 1 ausgeschlossen, weil der Frachtführer nach dieser

Vorschrift bei Verlust von Wertgegenständen - um solche handele es sich bei

den Computermodulen - nicht hafte, wenn der Versender den Wert der Ware

- wie im vorliegenden Fall - nicht deklariert habe. Auf diesen Haftungsaus-

schluss könne sich auch die Beklagte zu 2 berufen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Beru-

fungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln VersR 2007, 1149).

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Klage ge-

gen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Mit der zugelassenen Revision

erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage gegen die Beklagte

zu 2 stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 2 beantragt, das

Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1

für den Verlust der beiden Pakete an § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan scheitern las-

sen. Eine Haftung der Beklagten zu 2 hat es verneint, weil diese als ausführen-

der Frachtführer i.S. von § 437 Abs. 1 HGB nicht weitergehend als der vertragli-

che Frachtführer hafte. Dazu hat das Berufungsgericht - soweit für die Revisi-

onsinstanz von Bedeutung - ausgeführt:

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Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin und der Beklagten

zu 1 komme gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB taiwanesisches Sachrecht zur An-

wendung. Ein Anspruch der Klägerin aus § 634 ZGB Taiwan bestehe nicht, weil

die Haftung der Beklagten zu 1 nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen

sei. Bei den der Beklagten zu 1 zur Beförderung übergebenen Computermodu-

len handele es sich um Kostbarkeiten i.S. der genannten Vorschrift. Für den

Verlust solcher Wertsachen sei die Haftung des Frachtführers nach § 639

Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen, wenn dem Frachtführer vor Übernahme

des Gutes - wie im Streitfall - der Wert und die Art der Ware nicht mitgeteilt

worden seien.

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Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 2, die im Verhältnis zur Ver-

käuferin ausführender Frachtführer i.S. des § 437 Abs. 1 HGB sei, scheide aus,

da eine vertragliche Haftung des Hauptfrachtführers vollständig ausgeschlossen

sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus

§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit dem zwischen den Beklagten ge-

schlossenen Frachtvertrag scheitere jedenfalls daran, dass der Beklagten zu 1

wegen des Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan kein Scha-

den entstanden sei. Die Beklagte zu 1 sei weder gegenüber der Verkäuferin

noch gegenüber der Empfängerin des Gutes schadensersatzpflichtig. Eine de-

liktische Haftung der Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheide

ebenfalls aus. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 aus Delikt käme allein

unter dem Aspekt der Verletzung einer Verpflichtung zur sorgfältigen Verwah-

rung der in ihre Obhut genommenen Sendung in Betracht. Eine Schadenser-

satzverpflichtung der Beklagten zu 2 scheitere im Ergebnis jedoch daran, dass

sie der Klägerin gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Abs. 2 HGB den im Verhältnis zwi-

schen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehenden Haftungsausschluss

nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan entgegenhalten könne.

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II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungs-

gericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat, zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

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1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die

Verneinung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte

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a) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat

(Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 24), greift § 437 HGB

nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwen-

dung kommt, da sich die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers nach

§ 437 Abs. 1 HGB stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem ver-

traglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des

Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert (vgl. Begründung zum Re-

gierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445,

S. 75; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 HGB Rdn. 32; Koller,

Transportrecht, 6. Aufl., § 437 HGB Rdn. 16; Seyffert, Die Haftung des ausfüh-

renden Frachtführers im neuen deutschen Frachtrecht, 2000, S. 165 f.; Ram-

ming, TranspR 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift,

wonach der ausführende Frachtführer "in gleicher Weise wie der Frachtführer"

haftet (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 24).

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b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwi-

schen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 geschlossenen (Haupt-)Vertrag

nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB taiwanesisches Recht zur Anwendung

kommt. Da die Verkäuferin (Versenderin) und die Beklagte zu 1 bei Abschluss

des Hauptfrachtvertrags keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Ver-

trag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die

engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei

Güterbeförderungsverträgen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Ver-

bindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlus-

ses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verla-

deort befindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in Taipeh/Taiwan. Dort

wurde das Gut auch zum Transport nach Deutschland verladen. Aus den Ge-

samtumständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen

Staat als Taiwan engere Verbindungen i.S. des Art. 28 Abs. 5 EGBGB aufweist.

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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jedoch als

Grundlage für eine Haftung der Beklagten zu 2 ein auf die Klägerin übergange-

ner oder abgetretener (vertraglicher) Schadensersatzanspruch der Empfängerin

gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag in Betracht. Auf den zwi-

schen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag kommt nach Art. 28

Abs. 1 und 4 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte

zu 2 ihre Hauptniederlassung in Deutschland hat und dort auch die in Verlust

geratenen Pakete zum Weitertransport zur Empfängerin in Bielefeld übernom-

men hat.

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a) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass

dem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Fracht-

führer ist (§ 432 Abs. 2 HGB a.F., Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der

Beschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung ü-

bergegebenen Gutes keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur BGH,

Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.).

Die Entscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der

CMR ergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdrücklich auf die Rechts-

lage nach dem Handelsgesetzbuch in seiner damaligen Fassung. Danach

konnte der Empfänger gemäß § 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR)

grundsätzlich nur im Rahmen des Frachtvertrags zwischen dem Absender und

dem Hauptfrachtführer Ersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des

Gutes geltend machen. Der Unterfrachtführer sollte dem Empfänger dagegen

nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB a.F.

(Art. 34 CMR) zum Schadensersatz verpflichtet sein.

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b) Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht nur für den Bereich des

Warschauer Abkommens (1955) und der CMR (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.), son-

dern auch für den Bereich des Handelsgesetzbuchs (BGH TranspR 2009, 130

Tz. 28) aufgegeben. Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht

selbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rech-

nung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff.

HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen

(Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Der Unterfrachtführer

haftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den §§ 425 ff. HGB. Trifft aber

den Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführer-

haftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem

Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen

(BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28).

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c) Der im Streitfall ohnehin nicht anwendbare § 437 HGB steht einem

solchen vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer

nicht als lex specialis entgegen, weil die Haftung des Unterfrachtführers gegen-

über dem Empfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis folgt. Während der

ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen

dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (siehe dazu

unter II 1), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Emp-

fänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl.

BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 29).

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d) Eine Haftung der Beklagten zu 2 scheitert entgegen der Auffassung

der Revisionserwiderung nicht daran, dass der Beklagten zu 1 wegen des ihr

zugute kommenden Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan

kein Schaden entstanden ist. Die Empfängerin ist aus dem Unterfrachtvertrag

berechtigt, ihren eigenen Schaden gegen den Unterfrachtführer geltend zu ma-

chen. Zur Frage, ob die Empfängerin durch den Verlust der beiden Pakete ei-

nen Schaden erlitten hat, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerich-

tig - bislang keine Feststellungen getroffen. Zudem stellt § 421 Abs. 1 Satz 3

HGB ausdrücklich klar, dass der Empfänger im Wege der Drittschadensliquida-

tion auch einen Schaden des Absenders ersetzt verlangen kann (vgl. auch

BGH, Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, TranspR 2001, 447, 449 = VersR 2002,

122 zur KVO; Koller aaO § 421 HGB Rdn. 18).

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e) Den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen wer-

den, dass der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen

Unterfrachtvertrag Einwendungen zustehen. Mangels gegenteiliger Feststellun-

gen ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 ein

qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft. Nach ihrem eigenen Vor-

trag, den sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, kommt

als Ursache für den Verlust der Pakete ein Diebstahl durch einen ehemaligen

Mitarbeiter der Beklagten zu 2 in Betracht. Für dessen vorsätzliche Schadens-

verursachung muss die Beklagte zu 2 gemäß §§ 435, 428 HGB einstehen. Im

Übrigen hat die Beklagte zu 2 nicht dargelegt, welche konkreten Sicherheitsvor-

kehrungen sie zur Verhinderung von Diebstählen des ihr anvertrauten Trans-

portgutes getroffen hat, was auf einen groben Mangel in ihrer Betriebsorganisa-

tion schließen lässt.

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3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines

deliktischen Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 2 nach

§ 823 Abs. 1, § 831 BGB scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte zu 2 der

Klägerin gemäß § 437 Abs. 2, § 434 HGB den im Verhältnis zwischen der Klä-

gerin und der Beklagten zu 1 wirksamen Haftungsausschluss nach § 639 Abs. 1

ZGB Taiwan entgegenhalten könne, kann auf der Grundlage der vorangegan-

genen Darlegungen keinen Bestand haben. Zum einen ist § 437 HGB im Streit-

fall nicht anwendbar und zum anderen kommt - wie unter II 2 ausgeführt - eine

vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin

in Betracht.

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III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit

aufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im

Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen, da noch Feststellungen zu treffen sind, ob der Beklagten zu 2 gegen

ihre Inanspruchnahme Einwendungen aus dem mit der Beklagten zu 1 ge-

schlossenen Unterfrachtvertrag zustehen und ob der Beklagten zu 2 ein qualifi-

ziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last fällt.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Koch

Gröning

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2004 - 86 O 28/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 157/04 -