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BGH Urteil vom 29.03.2001 – I ZR 312/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 29. März 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

KVO § 28 Abs. 5, 6

Eine Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers, der das transportierte

Gut wegen eines Ablieferungshindernisses i.S. von § 28 Abs. 5 KVO gemäß

§ 28 Abs. 6 KVO bei einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus hinterlegt,

erfordert, daß das Gut in Drittverwahrung gegeben worden ist. Eine Hinterle-

gung im eigenen Lager führt nicht zur Beendigung der KVO-Haftung.

BGH, Urt. vom 29. März 2001 - I ZR 312/98 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 5. November 1998 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, Transportversicherer der S. GmbH in Meitingen (im

folgenden: S. -GmbH), nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus abge-

tretenem Recht wegen der Beschädigung eines Wärmetauschers auf Scha-

densersatz in Anspruch.

Die Eigentümerin des Wärmetauschers, die C.

mbH in Bad Honnef (im folgenden: C.-GmbH), erteilte

der S. -GmbH den Auftrag, Reparaturarbeiten an dem Gerät durchzuführen.

Anschließend sollte der Wärmetauscher aufgrund einer Weisung der C.-GmbH

an deren Kundin, die Firma F. S. (im folgenden: Firma S.) in Mönchen-

gladbach, ausgeliefert werden. Nach Abschluß der Reparaturarbeiten Anfang

Oktober 1995 erteilte die S. -GmbH der B. & Co. Speditionsgesellschaft in

A. (im folgenden: B.-GmbH) den Auftrag, die Beförderung des Wärmetau-

schers im Direkttransport ohne Umladung von Haus zu Haus von Meitingen

nach Mönchengladbach zur Firma S. zu besorgen.

Der Wärmetauscher wurde daraufhin bei der S. -GmbH auf eine von der

B.-GmbH gestellte Wechselbrücke verladen und am 5. Oktober 1995 mit einem

Fahrzeug der B.-GmbH zunächst in deren Lager in Meitingen gebracht. Nach

der Zuladung von weiterem Sammelgut beförderte die B.-GmbH die Wechsel-

brücke nach Mannheim, wo sie von einem Fahrer der Beklagten, mit der die B.-

GmbH im Fernverkehr innerhalb Deutschlands in ständiger Geschäftsbezie-

hung im Begegnungsverkehr zusammenarbeitet, übernommen und anschlie-

ßend in das Lager der Beklagten in H. transportiert wurde. Am

6. Oktober 1995 wurde die Wechselbrücke mit einem Nahverkehrsfahrzeug

von dem Fahrer R. der Beklagten bei der Firma S. angeliefert, wo der Mit-

arbeiter Hö. der C.-GmbH wartete, um den Wärmetauscher in Empfang zu

nehmen. Aufgrund der Beschaffenheit des Wärmetauschers wurde zur Entla-

dung des Gerätes ein Kran benötigt, der auf dem Gelände der Firma S. nicht

sofort verfügbar war. Nachdem der Fahrer R. erklärt hatte, er könne das

Eintreffen eines Krans nicht abwarten, verweigerte der Mitarbeiter der C.-

GmbH die Annahme des Wärmetauschers. Daraufhin brachte der Fahrer die

Wechselbrücke in das Lager der Beklagten in H. zurück. Dort entluden

Mitarbeiter der Beklagten die Wechselbrücke und nahmen den Wärmetauscher

auf Lager.

Die Beklagte setzte die B.-GmbH und die S. -GmbH mit Telefax-Schrei-

ben vom 6. Oktober 1995 von der Annahmeverweigerung in Kenntnis und teilte

gleichzeitig mit, daß der Wärmetauscher nunmehr zu einer anderen Empfänge-

rin nach Würselen befördert werden solle. Mit einem weiteren Telefax vom sel-

ben Tag fragte die C.-GmbH bei der Beklagten an, ob der Wärmetauscher in

der kommenden Woche an die Empfängerin in Würselen ausgeliefert werden

könne. Schließlich wies auch die B.-GmbH - nach Abstimmung mit der C.-

GmbH - die Beklagte an, das Gerät nunmehr nach Würselen zu transportieren.

Am 10. Oktober 1995 kippte der Wärmetauscher im Lager in H. von ei-

nem Hubwagen, mit dessen Hilfe Mitarbeiter der Beklagten das Gerät für den

Transport nach Würselen auf eine Wechselbrücke verladen wollten. Anschlie-

ßend wurde der Wärmetauscher auf eine Palette gesetzt und noch am selben

Tag in Würselen gegen reine Quittung abgeliefert.

Die Empfängerin reklamierte am 13. Oktober 1995 gegenüber der B.-

GmbH einen Schaden am Wärmetauscher, den der Havariegutachter mit

90.944,96 DM beziffert hat. Die B.-GmbH hat am 10. Juni 1996 sämtliche ihr

gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Transport zustehen-

den Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr zum Ersatz des

Sachschadens und der Kosten für das Havariegutachten (1.882,40 DM) ver-

pflichtet. Sie hat behauptet, die Beklagte habe vor der Einlagerung des Wär-

metauschers in ihrem Lager in H. keine Weisung der B.-GmbH eingeholt.

Vielmehr habe sie die B.-GmbH über die Annahmeverweigerung und die neue

Lieferadresse, die sie sich vermutlich bei der C.-GmbH besorgt habe, erst nach

der Einlagerung informiert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 92.827,36 DM nebst Zinsen zu ver-

urteilen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, ihr Fahrer

habe sie noch vom Gelände der Firma S. aus von dem Ablieferungshindernis

unterrichtet. Die B.-GmbH, die sie umgehend von der Annahmeverweigerung in

Kenntnis gesetzt habe, habe ihr daraufhin - so die Behauptung der Beklagten

in der Berufungsinstanz - zunächst nur die Weisung erteilt, den Wärmetau-

scher einzulagern. Das Faxschreiben der C.-GmbH vom 6. Oktober 1995 sei

bei ihr erst nach der Einlagerung des Gerätes, nämlich am 9. Oktober 1995,

eingegangen. Auf telefonische Nachfrage habe die B.-GmbH ihr noch am sel-

ben Tag den Transport des Wärmetauschers nach Würselen bestätigt. Die Be-

klagte hat sich zudem auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung

der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für den am

Wärmetauscher entstandenen Schaden gemäß § 29 KVO und für die Scha-

densermittlungskosten nach § 32 Satz 2 KVO angenommen. Dazu hat es aus-

geführt:

Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergebe sich daraus, daß die

B.-GmbH sämtliche Schadensersatzansprüche, die sie wegen der Beschädi-

gung des Wärmetauschers gegenüber der Beklagten geltend machen könnte,

am 10. Juni 1996 an die Klägerin abgetreten habe. Die B.-GmbH sei als Ab-

senderin berechtigt gewesen, im Wege der Drittschadensliquidation auch die-

jenigen Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die der S. -GmbH als

Versenderin entstanden seien. Die S. -GmbH selbst habe zwar keinen Scha-

den erlitten. Dieser Umstand stehe der Aktivlegitimation der Klägerin jedoch

nicht entgegen, weil die S. -GmbH berechtigt sei, den der C.-GmbH als Eigen-

tümerin entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Drittschadensliqui-

dation geltend zu machen mit der Folge, daß die Beklagte sich im Rahmen des

vorliegenden Rechtsstreits so behandeln lassen müsse, als hätte die S. -GmbH

selbst einen Schaden erlitten.

Die Beklagte habe den Wärmetauscher aufgrund eines zwischen ihr und

der B.-GmbH bestehenden Rahmenfrachtvertrags im Fernverkehr von Mann-

heim nach Würselen mit einem eigenen Fahrzeug befördert, so daß sich ihre

Haftung nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung (KVO) richte. Ge-

mäß § 29 KVO müsse die Beklagte alle Schäden ersetzen, die in der Zeit von

der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zu dessen Auslieferung entstan-

den seien. Der streitgegenständliche Schaden sei im Lager der Beklagten bei

dem Sturz des Wärmetauschers vom Hubwagen eingetreten. Die Umladung

des Gerätes habe innerhalb des von § 29 KVO umfaßten Haftungszeitraums

stattgefunden. Entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem

Berufungsgericht vertretenen Auffassung der Beklagten habe deren Haftung

gemäß § 29 KVO nicht bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Eintreffens des

Wärmetauschers in ihrem Lager in H. geendet; denn bis zum Schluß der

mündlichen Verhandlung sei unstreitig gewesen, daß die Beklagte mit dem Di-

rekttransport ohne Umladung als Frachtführerin beauftragt worden sei. Der

Transport des Wärmetauschers sei auch nicht mit der erneuten Einlagerung in

H. (nach der fehlgeschlagenen Auslieferung an die Firma S.) gemäß

§ 28 Abs. 6 KVO beendet gewesen, weil der Inhalt des ursprünglichen Fracht-

vertrags dahingehend abgeändert worden sei, daß die Beförderung zur Emp-

fängerin in Würselen zu erfolgen habe. Bezogen auf den nunmehr geschulde-

ten Transport nach Würselen habe es sich bei der Verbringung des Wärme-

tauschers vom Gelände der Firma S. zum Lager der Beklagten in H. da-

her um eine Zwischenlagerung i.S. des § 33 lit. e KVO gehandelt, die während

der Beförderung des Gutes erforderlich geworden sei. Die in zweiter Instanz

durchgeführte Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, daß die B.-GmbH, ver-

treten durch den Mitarbeiter Hö. der C.-GmbH, noch auf dem Gelände der

Firma S. von dem ihr gemäß § 27 KVO zustehenden Verfügungsrecht Ge-

brauch gemacht und mit der Beklagten vereinbart habe, den Wärmetauscher

zunächst zum Lager in H. und von dort am nächsten oder übernächsten

Tag zur Empfängerin nach Würselen zu transportieren.

Ein Ausschluß der Schadensersatzansprüche nach § 34 lit. c KVO kom-

me ebensowenig in Betracht wie eine Minderung wegen Mitverschuldens eines

Verfügungsberechtigten gemäß § 254 BGB. Schließlich greife auch die von der

Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis

zu Recht angenommen, daß der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Be-

schädigung des Wärmetauschers in deren Lager in H. aus abgetretenem

Recht der B.-GmbH gemäß § 29 KVO i.V. mit § 398 BGB ein Schadensersatz-

anspruch in Höhe von 90.944,96 DM zusteht und daß die Beklagte darüber

hinaus nach § 32 Satz 2 KVO zur Erstattung der für die Schadensermittlung

angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 1.882,40 DM verpflichtet ist.

1. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht,

weil die B.-GmbH die ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzan-

sprüche wegen der Beschädigung des Wärmetauschers am 10. Juni 1996 an

die Klägerin abgetreten habe. Es hat angenommen, die B.-GmbH sei nach den

Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt gewesen, den der Eigen-

tümerin des Wärmetauschers, der C.-GmbH, entstandenen Substanzschaden

geltend zu machen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Er-

gebnis ohne Erfolg.

a) In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem allgemein anerkannt,

daß ein Gläubiger ausnahmsweise berechtigt sein kann, nicht nur den eigenen,

sondern auch den Schaden eines Dritten im Wege der Drittschadensliquidation

geltend zu machen.

Dabei handelt es sich (u.a.) um Fälle mittelbarer Stellvertretung, die da-

durch gekennzeichnet sind, daß eine Partei im eigenen Namen, aber auf

Rechnung eines Dritten einen Vertrag abschließt (z.B. der Spediteur mit einem

Frachtführer). Kommt das Gut des Dritten durch eine Vertragsverletzung zu

Schaden, so soll der Schuldner aus dem zufälligen Auseinanderfallen von An-

spruchsberechtigung und Schaden jedenfalls dann keinen Nutzen ziehen dür-

fen, wenn die der Schadensverlagerung zugrundeliegende Rechtsbeziehung

die Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Gläubiger des vertraglichen

Schadensersatzanspruchs rechtfertigt (vgl. RGZ 90, 240, 246 f.; 115, 419, 425;

BGHZ 25, 250, 258; BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413,

414 = VersR 1989, 1168; MünchKommBGB/Grunsky, 3. Aufl., Vor § 249

Rdn. 120; Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., Vor § 249 Rdn. 140; Palandt/

Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vor § 249 Rdn. 15).

Eine weitere Fallgruppe betrifft die Verletzung von vertraglichen Ob-

hutspflichten. Hier soll derjenige, der die vertragliche Pflicht zur Obhut und

Fürsorge über eine ihm zur Verfügung gestellte Sache übernommen hat, sei-

nem Vertragspartner gegenüber aus einer Verletzung der Obhutspflicht selbst

zum Schadensersatz verpflichtet sein, auch wenn die in Obhut genommene

Sache einem Dritten gehört (vgl. BGHZ 40, 91, 101; BGH, Urt. v. 10.4.1974

- I ZR 84/73, NJW 1974, 1614, 1616; Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR

1984, 283, 284 = VersR 1984, 932; MünchKommBGB/Grunsky aaO Vor § 249

Rdn. 121; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., Vor § 249 Rdn. 254; Erman/Kuckuk

aaO Vor § 249 Rdn. 143; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 425 HGB Rdn. 49).

Eine derartige Sachverhaltsgestaltung ist im Streitfall gegeben.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-

anstandet davon ausgegangen, daß der Schaden nicht bei der Versicherungs-

nehmerin der Klägerin, der S. -GmbH, sondern bei der C.-GmbH eingetreten

ist, da diese im Zeitpunkt des Schadensereignisses Eigentümerin des beschä-

digten Wärmetauschers war. Des weiteren hat das Berufungsgericht festge-

stellt, die S. -GmbH sei aufgrund eines ihr von der C.-GmbH erteilten Repara-

turauftrages unmittelbare Besitzerin des Wärmetauschers geworden. Nach

Durchführung der Reparatur sei die S. -GmbH verpflichtet gewesen, den Wär-

metauscher an ihre Auftraggeberin zurückzugeben, was aufgrund einer Ab-

sprache mit der C.-GmbH durch Auslieferung des Gerätes an die Firma S. ha-

be geschehen sollen. Nach den weiteren rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-

lungen des Berufungsgerichts hat die S. -GmbH die B.-GmbH mit der Besor-

gung des Transports des Wärmetauschers von Meitingen nach Mönchenglad-

bach zur Firma S. beauftragt. Das auf eine Wechselbrücke verladene Gerät

wurde daraufhin am 5. Oktober 1995 von der B.-GmbH bei der S. -GmbH ab-

geholt und zunächst in das Lager der B.-GmbH in Meitingen gebracht. Dadurch

erlangte die B.-GmbH berechtigten Besitz an dem Wärmetauscher. Unstreitig

hat dann ein Fahrer der Beklagten die Wechselbrücke, auf der sich der Wär-

metauscher befand, in Mannheim zur Weiterbeförderung im Fernverkehr über-

nommen.

c) Aufgrund der vertraglichen Beziehungen mit der B.-GmbH und der

tatsächlichen Übernahme des Wärmetauschers in ihren Gewahrsam wurden

seitens der Beklagten im Verhältnis zur B.-GmbH Obhuts- und Fürsorgepflich-

ten hinsichtlich des übernommenen Guts begründet mit der Folge, daß die B.-

GmbH als Vertragspartnerin der Beklagten grundsätzlich zur Schadensliquida-

tion im Drittinteresse berechtigt ist (vgl. BGH TranspR 1984, 283, 284). Es ist

nicht erforderlich, daß der Vertragsberechtigte in direkten Vertragsbeziehungen

zum materiell Geschädigten steht. Denn in den Obhutsfällen ist es zur Wahr-

nehmung der Interessen des tatsächlich Geschädigten ausreichend, daß der

Vertragsberechtigte durch eine Kette von Verträgen mit dem Geschädigten

verbunden ist und die Übertragung der Obhut auf den Schädiger bei Gesamt-

betrachtung der einzelnen Verträge dem Interesse des Geschädigten ent-

sprach (vgl. OLG Hamburg VersR 1987, 558; Piper, VersR 1988, 201, 202 f.).

Davon ist im Streitfall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-

gen des Berufungsgerichts auszugehen. Für eine eingeschränkte Anwendung

der Drittschadensliquidation ist im Frachthaftungsprozeß im übrigen auch des-

halb kein Raum, weil die Frage, wem die Entschädigung letztlich zusteht, die

Interessen des Transportunternehmers im Ergebnis nicht berührt (vgl. Piper

aaO S. 203).

d) Die streitgegenständliche Schadensersatzforderung wird auch von

der Abtretungserklärung der B.-GmbH vom 10. Juni 1996 umfaßt. Soweit die

Revision rügt, nach der Formulierung betreffe die Abtretung nur den Auftrag

zur Beförderung des Gutes an die Firma S. in Mönchengladbach, nicht aber die

Ein-/Auslagerung und Zustellung an die Empfängerin in Würselen, verhilft ihr

das nicht zum Erfolg. Es geht in der Erklärung vom 10. Juni 1996 ersichtlich um

die Abtretung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Eine un-

genaue Kennzeichnung des abgetretenen Anspruchs ist unschädlich, weil sich

der Gegenstand der Abtretung zweifelsfrei aus den Umständen ergibt.

2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Klä-

gerin gegen die Beklagte gem. §§ 29, 32 Satz 2 KVO aus abgetretenem Recht

der B.-GmbH Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des

Wärmetauschers und auf Erstattung der Schadensermittlungskosten zustehen.

Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, der Schaden sei nicht

während des KVO-Haftungszeitraums eingetreten.

a) Die Entscheidung darüber hängt zunächst davon ab, ob zwischen der

B.-GmbH und der Beklagten ein Frachtvertrag - so das Berufungsgericht - oder

- so die Revision - ein Speditionsvertrag zustande gekommen ist.

Ein originär als Frachtführer mit dem Transport beauftragter Unterneh-

mer unterliegt während des gesamten in § 29 KVO geregelten Haftungszeit-

raums - also von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Ausliefe-

rung - der unabdingbaren KVO-Haftung (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001

- I ZR 282/98, Umdr. S. 10, m.w.N.). Dies folgt unmittelbar aus der gesetzlichen

Haftungsbestimmung der KVO, die in § 29 KVO den Haftungszeitraum des

KVO-Unternehmers auf den gesamten Zeitraum zwischen Annahme des Gutes

zur Beförderung und Auslieferung erstreckt. Dieser Haftungszeitraum wird in

§ 33 KVO noch dahingehend konkretisiert, daß der Unternehmer auch für

Schäden bei der Abholung oder Zuführung der Güter (§ 33 lit. a KVO), beim

Ver-, Aus- oder Umladen (§ 33 lit. b KVO) sowie bei der Vor-, Nach- und Zwi-

schenlagerung (§ 33 lit. d und e KVO) eintreten muß. Demgemäß umfaßt die

gesetzliche Konzeption der KVO-Haftung auch solche Tätigkeiten des KVO-

Unternehmers, die das Gepräge speditioneller Tätigkeiten tragen. Bei Ab-

schluß eines Frachtvertrages wäre der Schaden daher noch während des

KVO-Haftungszeitraums eingetreten.

Im Falle des Abschlusses eines Speditionsvertrages hätte die Beklagte

vorliegend - worauf die Revision sich beruft - lediglich die Stellung eines Spe-

diteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB a.F.). Dieser haftet gem. § 1 Abs. 5

KVO nur insoweit nach den zwingenden Vorschriften der KVO, als er den

Transport im Güterfernverkehr mit eigenen Fahrzeugen selbst ausführt (BGH,

Urt. v. 15.11.1984 - I ZR 110/82, TranspR 1985, 47 = VersR 1985, 157; Urt. v.

9.5.1985 - I ZR 38/83, TranspR 1986, 13 = VersR 1985, 881; Urt. v. 15.5.1985

- I ZR 126/83, TranspR 1985, 327 = VersR 1985, 829). Danach komme im

Streitfall - so die Revision - die zwingende KVO-Haftung nur insoweit in Be-

tracht, als die Beklagte das Gut mit einem eigenen Fahrzeug im Fernverkehr

von Mannheim zu ihrem Lager in H. befördert habe. Die KVO-Haftung

habe damit vor Schadenseintritt geendet, da die anschließende Zustellung des

Gerätes an den Empfänger im Bereich der speditionellen Tätigkeit erfolgt sei.

Damit vermag die Revision indessen nicht durchzudringen. Das Beru-

fungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe die Beförde-

rung des Wärmetauschers zum bestimmungsgemäßen Endempfänger als "Di-

rekttransport ohne Umladung" durch einen mit der B.-GmbH abgeschlossenen

Frachtvertrag übernommen.

Die Vertragsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das

Revisionsgericht kann sie nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche

Auslegungsregeln oder Denkgesetze verstößt, erfahrungswidrig ist, wesentli-

chen Tatsachenstoff außer acht läßt oder von einer unzutreffenden rechtlichen

Würdigung beeinflußt wird. Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht

erkennen.

aa) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur des zwi-

schen der B.-GmbH und der Beklagten geschlossenen Vertrags beruhen maß-

geblich auf dem Umstand, daß die Parteien den der Beklagten erteilten Auftrag

übereinstimmend als Frachtvertrag bezeichnet haben. Auch nach der mündli-

chen Verhandlung vom 12. März 1998, in deren Rahmen der Prozeßbevoll-

mächtigte der Beklagten zur Abwicklung des Transports weiter vorgetragen

hatte, ist die Beklagte dem im Schriftsatz der Klägerin vom 28. April 1998 ent-

haltenen Vortrag, das Vertragsverhältnis sei als Frachtvertrag zu qualifizieren,

nicht entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Be-

rufungsgericht das Verständnis der Parteien bei der Beurteilung der Rechts-

natur des in Rede stehenden Auftrags schon deshalb als erheblich berücksich-

tigen, weil es davon ausgehen durfte, daß einem Speditionsunternehmen die

rechtlichen Unterschiede zwischen Speditions- und Frachtverträgen erfah-

rungsgemäß geläufig sind mit der Folge, daß das rechtliche Verständnis der

branchenangehörigen Unternehmen auch den Tatsachen entspricht.

bb) Die Parteien des zu beurteilenden Vertrags haben mit dem überein-

stimmenden Vorbringen, die Beklagte sei von der B.-GmbH als Frachtführerin

beauftragt worden, zudem nicht nur eine für das Berufungsgericht unbeachtli-

che Rechtsauffassung geäußert, sondern ihre identische Rechtsbehauptung

auch auf einen unstreitigen Sachverhalt gestützt. Die Klägerin hat unwider-

sprochen darauf hingewiesen, daß die Beklagte den Transport als "Direkt-

transport ohne jede Umladung direkt von Haus zu Haus" ausführen sollte. Die

Beklagte hat diesen Sachvortrag in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 1996

aufgegriffen und vorgebracht, sie habe lediglich den Transport, "hingegen we-

der Verladung noch Entladung" übernommen. Auch die Beklagte leitet die

Rechtsnatur des zu beurteilenden Vertrags mithin daraus her, daß sie ver-

pflichtet war, das Transportgut ohne zwischenzeitliche Umladung direkt zur

Empfängerin zu befördern.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung eines Direkttrans-

ports "von Haus zu Haus ohne Umladung" als deutliches Indiz dafür gewertet,

daß die Beklagte als Frachtführerin und nicht lediglich mit der Organisation des

Transports beauftragt wurde. Hierbei ist es ohne Bedeutung, daß die Beklagte

das Transportgut nicht bereits in Meitingen, sondern erst in Mannheim über-

nommen hat. Denn die Annahme eines Frachtvertrags liegt um so näher, je

genauer die Vorgaben für die technische Abwicklung des Transports gefaßt

sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 244/90, TranspR 1993, 143, 144

= VersR 1993, 633; OLG München TranspR 1997, 433 = VersR 1999, 341;

Koller aaO § 453 HGB Rdn. 19).

cc) Daß die Durchführung des Transports und nicht nur dessen Organi-

sation den Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Leistung bildete,

folgt im übrigen daraus, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die ver-

tragstypischen Speditionsleistungen des Be- und Entladens gerade nicht über-

nommen hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Wärmetauscher

im Rahmen einer Sammelladung befördert hat. Maßgeblich ist insoweit, daß sie

beim Zusammenstellen der Sammelladung hinsichtlich des Wärmetauschers

keine speditionellen Umschlagleistungen vornehmen mußte. Vielmehr be-

schränkte sich ihre Leistung darauf, die bereits beladene Wechselbrücke mit

einem eigenen Fahrzeug zu übernehmen und zur Empfängerin des Wärmetau-

schers zu befördern. Diese Tätigkeit entspricht - anders als die Sammella-

dungsorganisation eines Massenversenders (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6.12.1990

- I ZR 138/89, TranspR 1991, 114 = VersR 1991, 480) - derjenigen eines

Frachtführers.

dd) Der Umstand, daß die Beklagte bei der Trennung der Sammelladung

speditionelle Nebenleistungen erbringen mußte, rechtfertigt ebenfalls nicht die

Annahme, die B.-GmbH habe die Beklagte als Spediteurin beauftragt. Denn

insoweit ist zu berücksichtigen, daß in § 33 KVO gerade vorgesehen ist, daß

der Frachtführer gegebenenfalls auch speditionelle Nebentätigkeiten zu erbrin-

gen hat.

ee) Der Beurteilung des Berufungsgerichts steht schließlich nicht entge-

gen, daß die B.-GmbH und die Beklagte im Fernverkehr innerhalb Deutsch-

lands in ständiger Geschäftsbeziehung im Begegnungsverkehr zusammenar-

beiten. Diesem Umstand läßt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts

für die rechtliche Einordnung der im Begegnungsverkehr ausgeführten Aufträ-

ge entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht zwingend, daß die Be-

klagte die im Begegnungsverkehr übernommenen Güter stets aufgrund von

Speditionsverträgen weiterbefördert. Im Streitfall spricht gegen eine derartige

Annahme vor allem die unstreitige Tatsache, daß die Beklagte die Beförderung

"von Haus zu Haus im Direkttransport" durchführen sollte. Aus diesem Grund

kann sich die Beklagte auch nicht auf den Erfahrungssatz berufen, daß Spedi-

tionsunternehmen im allgemeinen Speditionsverträge miteinander abschließen

(vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475 = VersR

1998, 1443).

b) Entgegen der Auffassung der Revision endete die KVO-Haftung der

Beklagten gegenüber der B.-GmbH nicht gemäß § 28 Abs. 6 KVO dadurch,

daß die Beklagte den Wärmetauscher nach der fehlgeschlagenen Ablieferung

bei der Firma S. auf ihr Lager genommen hat.

aa) Nach § 28 Abs. 6 KVO ist der Frachtführer im Falle eines Abliefe-

rungshindernisses unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, das trans-

portierte Gut bei einem Spediteur oder einem öffentlichen Lagerhaus auf Ge-

fahr und Kosten des Absenders zu hinterlegen mit der Folge, daß seine Haf-

tung nach den Bestimmungen der KVO mit der Hinterlegung des Gutes endet.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt, weil § 28 Abs. 6

KVO eine Drittverwahrung des Gutes erfordert. Eine Hinterlegung im eigenen

Lager führt dagegen nicht zur Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers

(vgl. MünchKommHGB/Dubischar, § 28 KVO Rdn. 17, § 437 HGB Rdn. 14;

Staub/Helm, GroßkommHGB, 4. Aufl., § 437 HGB Rdn. 18; Schlegelberger/

Geßler, HGB, 5. Aufl., § 437 Rdn. 17; Heymann/Honsell, HGB, § 437 Rdn. 15;

a.A. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 437 Rdn. 2). Anders als in § 419 Abs. 3

HGB n.F. ist in § 28 Abs. 6 KVO die Möglichkeit, das Gut im Falle eines Ablie-

ferungshindernisses anstelle einer Dritthinterlegung auf das eigene Lager zu

nehmen, nicht vorgesehen. Der Annahme, im Falle eines Ablieferungshinder-

nisses führe die Einlagerung des Gutes im eigenen Lager zu einer Beendigung

der KVO-Haftung des Frachtführers, steht zudem die Systematik der KVO ent-

gegen. Die Vorschrift des § 28 Abs. 6 KVO ist im Lichte der grundlegenden

Haftungsnorm des § 29 KVO auszulegen. Danach haftet der Unternehmer für

alle Schäden, die in der Zeit von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis

zur Auslieferung entstehen. Die Auslieferung setzt dabei nach allgemeiner

Meinung voraus, daß der Unternehmer den Gewahrsam an dem beförderten

Gut aufgibt und statt dessen den Empfänger in die Lage versetzt, die tatsächli-

che Gewalt über das Gut auszuüben (vgl. Willenberg, KVO, 4. Aufl., § 29

Rdn. 13 f.). Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß der Frachtführer nach

der Konzeption des § 29 KVO jedenfalls solange haftet, wie er eigenen Ge-

wahrsam über das übernommene Gut ausübt. Auf diesem Verständnis beruht

auch § 28 Abs. 6 KVO, der es dem Frachtführer ermöglicht, seine Haftung nach

§ 29 KVO im Falle eines Ablieferungshindernisses durch Aufgabe des haf-

tungsbegründenden Gewahrsams, nämlich durch Dritthinterlegung, zu been-

den.

Macht der Frachtführer dagegen - wie im Streitfall - von seinem Hinterle-

gungsrecht keinen Gebrauch, verwahrt er das Gut also selbst weiter, so dauert

seine Obhut und damit die Frachtführerhaftung fort (vgl. Staub/Helm aaO § 437

HGB Rdn. 18). Dieses Rechtsverständnis findet zudem in § 33 lit. e KVO eine

Stütze, der bestimmt, daß der Unternehmer im Rahmen der §§ 29, 32, 34 KVO

auch Güterschäden zu ersetzen hat, die bei Zwischenlagerungen bis zur Dauer

von acht Tagen eintreten, sofern die Zwischenlagerung während der Beförde-

rung des Gutes erforderlich geworden ist.

bb) Da die KVO-Haftung der Beklagten aufgrund ihres fortdauernden

Gewahrsams am Wärmetauscher zum Schadenszeitpunkt noch bestanden hat,

ist sie gemäß § 29 KVO zum Ersatz des am Wärmetauscher entstandenen

Substanzschadens, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts 90.944,96 DM betragen hat, verpflichtet. Gemäß § 32 Satz 2

KVO schuldet die Beklagte darüber hinaus Ersatz der Kosten, die durch die

Ermittlung und Feststellung des Schadens entstanden sind, und sich unstreitig

auf 1.882,40 DM belaufen.

Auf die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsge-

richts, die Beklagte habe den Wärmetauscher auf Weisung der B.-GmbH, ver-

treten durch den Mitarbeiter Hö. der C.-GmbH, auf ihr Lager genommen,

kommt es danach für die Haftung der Beklagten ebensowenig an wie auf den

Einwand der Revision, die Weisungen Hö. hätten sich für die Beklagte als

neuer Auftrag dargestellt, den sie auf der Grundlage der ADSp angenommen

und ausgeführt habe.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die An-

nahme des Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht der Beklagten sei weder ge-

mäß § 34 lit. c KVO ausgeschlossen noch wegen Mitverschuldens eines Verfü-

gungsberechtigten gemäß § 254 BGB gemindert.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Fehlen einer

Transportverpackung und der unterbliebenen Warnung, den Wärmetauscher

unter Einsatz eines Flurförderzeugs umzuladen, könne deshalb kein Mitver-

schulden der B.-GmbH bzw. der S. -GmbH abgeleitet werden, weil eine Umla-

dung des Wärmetauschers nach dem Inhalt des erteilten Transportauftrags

nicht habe erfolgen sollen. Eine Anweisung zum Abladen habe sich auch nicht

aus den Umständen der fehlgeschlagenen Ablieferung bei der Firma S. erge-

ben, da es ohne weiteres möglich gewesen sei, den Wärmetauscher bis zum

11. Oktober 1995 auf der Wechselbrücke zu belassen. Insbesondere wären

hierfür keine erheblichen Mehrkosten entstanden, so daß die Entladung und

anschließende Neuverladung nicht im mutmaßlichen Interesse der B.-GmbH

gelegen hätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung

ebenfalls stand.

b) Die Revision rügt, die Beklagte hätte spätestens nach der Annahme-

verweigerung durch die Firma S. darauf hingewiesen werden müssen, daß es

sich bei dem Wärmetauscher um ein kopflastiges Gerät handelte, das nur hän-

gend hätte entladen werden dürfen. Die B.-GmbH habe nicht annehmen dür-

fen, daß der Wärmetauscher, über dessen voraussichtliche Einlagerungsdauer

noch nicht abschließend entschieden gewesen sei, auf der Wechselbrücke

verbleiben würde. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzu-

dringen.

Sie läßt außer acht, daß der Beklagten aufgrund des Ablieferungshin-

dernisses bei der Firma S., das in der fehlenden Verfügbarkeit eines Entlade-

krans bestanden hat, hätte bekannt sein müssen, daß eine Entladung des Ge-

räts nur hängend vorgenommen werden durfte. Eines besonderen Hinweises

hierauf bedurfte es nach den Vorgängen auf dem Gelände der Firma S. nicht

mehr. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügte die Beklagte in ihrer Lagerhalle

auch über einen Kran. Diesen hätte sie bei der Umladung des Wärmetau-

schers einsetzen müssen.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann Starck Born-

kamm

Pokrant Schaffert