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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – V ZB 50/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2009

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und

Begründung der Rechtsbeschwerde sowie zur Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Februar 2008

wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

2.008,26 €.

Gründe

I.

1

Der Schuldner

ist Eigentümer des

im Eingang des Beschlusses

bezeichneten Grundstücks. Die Gläubigerin vollstreckt in die Erträge des

Grundstücks. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom

26. November 2003 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte

den Beteiligten zu 2 zum Zwangsverwalter. Dieser beantragte, seine Vergütung

für die Jahre 2005 und 2006 auf 2.008,26 € festzusetzen. Das Amtsgericht gab

dem Antrag statt. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde des

Schuldners hiergegen zurück. Es

ließ die Rechtsbeschwerde zu. Die

Entscheidung des Landgerichts wurde dem Schuldner am 7. März 2008

zugestellt.

2

Mit am 7. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Antrag

beantragte der Schuldner Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte

Rechtsbeschwerde. Einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt benannte er zunächst nicht. Die Geschäftsstelle des Senats

übermittelte dem Schuldner deshalb mit Schreiben vom 6. Juni 2008 die Liste

der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte und forderte ihn

auf, einen Rechtsanwalt zu benennen. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 forderte der Berichterstatter den

Schuldner erneut zur Benennung eines Rechtsanwalts auf, dessen Beiordnung

er wünsche, und wies darauf hin, dass die Gewährung der beantragten

Prozesskostenhilfe gefährdet sei, wenn dies weiterhin unterbleibe.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 benannte der Schuldner daraufhin "die

Anwaltskanzlei von Frau S. Sch. und Herrn R. L. ". Mit Beschluss

vom 10. Juli 2008 gab der Senat dem Prozesskostenhilfeantrag statt und

ordnete dem Schuldner Rechtsanwalt L. bei. Der Beschluss wurde dem

Schuldner am 16. Juli 2008 zugestellt.

5

Mit am 1. April 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem

Schriftsatz hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der

Rechtsbeschwerde und der Frist, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

Wiedereinsetzungsfrist zu beantragen, gestellt und Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 18. Februar 2008 eingelegt. Mit

Schriftsatz vom 7. April 2009 hat er die Rechtsbeschwerde begründet.

6

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags macht der Schuldner

II.

geltend, er habe zu Rechtsanwalt L. zunächst keinen Kontakt gehabt. Er

habe diesem nicht mitgeteilt, dass er dessen Beiordnung beantragen werde.

Von der Beiordnung habe er diesen auch nicht unterrichtet. Er habe

angenommen, dass dies seitens des Bundesgerichtshofs geschehe und

Rechtsanwalt L. sodann Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsfrist stellen

und die Beschwerde einlegen und begründen werde. Erst durch eine Mitteilung

des Vollstreckungsgerichts vom 19. März 2009 habe er davon Kenntnis

erhalten, dass dies nicht erfolgt sei.

III.

8

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die in

§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Frist ist verspätet. Dem Schuldner ist die

beantragte Wiedereinsetzung zu versagen, weil er die Frist nicht ohne

Verschulden versäumt hat.

Gegen die Versäumung der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist findet

gemäß § 233 ZPO die Wiedereinsetzung statt. Die Frist beträgt zwei Wochen.

Sie beginnt, sobald das Hindernis behoben ist, auf dem die Versäumung der

Frist beruht. Dem steht der Eintritt eines Ereignisses gleich, aufgrund dessen

die Versäumung nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist (st. Rechtspr., vgl.

BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1992, VIII ZB 30/92, NJW 1992, 1332; Beschl. v.

14. September 2004, XI ZB 21/03, BRAK-Mitt 2004, 264).

9

Gemäß § 575 Abs. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluss des Landgerichts Hanau bis zum 7. April 2008 einzulegen und zu

begründen. An der Einhaltung beider Fristen war der Schuldner durch seine

Mittellosigkeit gehindert. Das Hindernis entfiel mit der Bekanntgabe des

Beschlusses des Senats vom 10. Juli 2008 an den Schuldner durch die

Zustellung am 16. Juli 2008. Damit begann an diesem Tage die in § 234 ZPO

bestimmte Frist, Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der in § 575 Abs. 1, 2 ZPO bestimmten Fristen zu beantragen. Die

Frist ist versäumt.

10

Die beantragte Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Die Annahme

des Schuldners, der Bundesgerichtshof werde den Beschluss vom 10. Juli 2008

auch Rechtsanwalt L. bekannt geben, er selbst brauche sich um die Sache

nicht weiter zu kümmern, trifft nicht zu. Beantragt eine mittellose Partei

Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der für sie in dem

Verfahren bisher nicht tätig gewesen ist, beginnt die in § 234 Abs. 1 ZPO

bestimmte

Frist mit

der Bekanntgabe

des Bewilligungs-

und

Beiordnungsbeschlusses an den Antragsteller. Die Beiordnung des

Rechtsanwalts ersetzt die Beauftragung durch den Schuldner nicht. Deshalb ist

es unerheblich, ob der Beschluss auch dem beigeordneten Rechtsanwalt

bekannt gegeben wird.

11

Dem Schuldner ist allerdings einzuräumen, dass er die Aufforderungen

durch die Geschäftsstelle, den Berichterstatter und den Beschluss vom 10. Juli

2008 dahin missverstanden haben kann, er brauche selbst nichts weiter zu

veranlassen. Das enthob

ihn aber nicht der Notwendigkeit, sich

in

angemessener Zeit nach dem Fortgang der Sache zu erkundigen. Welcher

Zeitraum

insoweit als angemessen anzusehen

ist, bedarf hier keiner

abschließenden Entscheidung. Einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten

verstreichen zu lassen, genügt den Anforderungen in keinem Falle. Nach Ablauf

eines solchen Zeitraums kann der Irrtum des Schuldners nicht mehr als

unverschuldet angesehen werden.

12

Dass der Schuldner nicht

längst

vor der Mitteilung des

Vollstreckungsgerichts vom 19. März 2009 bei Rechtsanwalt L. , seiner

zweitinstanzlichen Bevollmächtigten oder der Geschäftsstelle des Senats

nachgefragt hat, führt dazu, dass das Fortbestehen seines Irrtums kein

unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der in § 234 Abs. 1 ZPO

bestimmten Frist mehr bedeutete und die für den Antrag auf Wiedereinsetzung

gegen die Versäumung dieser Frist geltende Frist begonnen hatte. Bei Eingang

des Widereinsetzungsantrags vom 1. April 2009 war die

für den

Wiedereinsetzungsantrag geltende Frist

verstrichen. Die beantragte

Wiedereinsetzung scheidet aus. Die Beschwerde ist daher verspätet und zu

verwerfen.

IV.

13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung

über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausge-

staltet. § 97 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (st. Rechtspr., vgl. Senat,

Beschl. v. 15. November 2007, WM 2008, 543, 546 m.w.N.).

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

AG Hanau, Entscheidung vom 09.10.2007 - 42 L 111/03 -

LG Hanau, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 T 27/08 -