Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 14.09.2004 – XI ZB 21/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und

den Richter Dr. Ellenberger

am 14. September 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2003 wird auf

Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 59.342,02 Euro

Gründe

I.

Der Kläger legte gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts,

das ihm am 8. Januar 2003 zugestellt worden war, Berufung ein. Diese wurde

nicht innerhalb der am 10. März 2003, einem Montag, abgelaufenen Frist be-

gründet. Darauf wurde der Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden vom

12. März 2003 hingewiesen. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers

teilte daraufhin unter dem 21. März 2003 mit, er habe mit Schriftsatz vom

5. März 2003 um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat

gebeten. Nachdem er am 1. April 2003 darauf hingewiesen worden war, daß

beim Berufungsgericht ein Fristverlängerungsantrag nicht eingegangen war,

reichte er am 7. April 2003 die Berufungsbegründung ein und beantragte vor-

sorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-

frist.

Das Berufungsgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsan-

trag als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wo-

chen nach Behebung des Hindernisses gestellt worden sei. Dagegen richtet

sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, erst durch die Mit-

teilung vom 1. April 2003 davon Kenntnis erlangt zu haben, daß sein Fristver-

längerungsantrag dem Berufungsgericht nicht zugegangen sei. Nach Zugang

der Verfügung vom 12. März 2003 habe er annehmen dürfen, daß sein Verlän-

gerungsantrag von der Geschäftsstelle des ehemals zuständig gewesenen

2. Zivilsenats noch nicht an den 9. Zivilsenat weitergeleitet worden sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 522

Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung nicht den An-

spruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2

Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG

NJW 2003, 281) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der

Ansicht des Klägers kann keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe

überspannte Anforderungen an die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

gestellt. Das Berufungsgericht hat die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO

vielmehr zu Recht als nicht gewahrt angesehen. Diese Frist beginnt nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spätestens in dem Zeitpunkt, in

dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebe-

nen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis

hätte erkennen können (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1993 – XII ZB 80/93,

FamRZ 1993, 1429 und vom 25. Mai 1994 – XII ZB 31/94, VersR 1995, 112,

113; Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdruck S. 5 f.).

Das war hier mit Zugang der Verfügung des Vorsitzenden vom 12. März

2003 der Fall. In dieser wurde auf die Versäumung der Berufungsbegründungs-

frist hingewiesen und die Absicht geäußert, die Berufung als unzulässig zu ver-

werfen. Daraus mußte der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers ent-

nehmen, daß die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen und – aus wel-

chen Gründen auch immer – nicht verlängert worden war. Entgegen der An-

sicht des Klägers durfte er bei Eingang der Verfügung am 14. März 2003 nicht

ohne jeden konkreten Anhaltspunkt darauf vertrauen, daß sein Verlängerungs-

antrag vom 5. März 2003 am 12. März 2003 noch nicht von der Geschäftsstelle

des 2. Zivilsenats an die des 9. Zivilsenats weitergeleitet worden sei, sondern

hätte die Verfügung vom 12. März 2003 zum Anlaß nehmen müssen, sich beim

Oberlandesgericht nach dem Verbleib seines Verlängerungsantrags zu erkun-

digen. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte die Versäumung

der Begründungsfrist deshalb bereits am 14. März 2003 erkennen können. Der

erst am 7. April 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war daher ver-

Nobbe Müller Wasser-

mann

Mayen Ellenberger