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BGH Urteil vom 29.05.2009 – V ZR 15/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. Mai 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert

nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks (Abgrenzung

zu Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 u. Urt. v.

27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68).

BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 15/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg

LG Konstanz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger zu 1, 6 und 7 wird das Urteil des

9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

19. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die gegen die Abweisung des Unterlassungsanspruchs gerichtete

Berufung der Kläger zu 1, 6 und 7 zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger zu 1, 6 und 7 (nachfolgend: Kläger) und die Beklagte zu 1, de-

ren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, sind Eigentümer benachbarter

Grundstücke. Die Beklagte zu 1 errichtet auf ihrem bislang unbebauten Grund-

stück zwei Wohnhäuser nebst Tiefgarage.

2

Mit der Behauptung, infolge der Bauarbeiten drohe der Boden ihrer

Grundstücke die erforderliche Stütze zu verlieren, nehmen die Kläger die Be-

klagten auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung in Anspruch. Ihr Klage-

antrag lautet:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Beklagten Nr. 1… so zu vertiefen, dass die Nach- bargrundstücke der Klägerin Nr. 1… und der Kläger Nr. 6 und 7…. die er- forderliche Stütze verlieren, sofern zur Abwendung der Gefahr keine ge- nügende anderweitige Befestigung vorgenommen wird.

3

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung

der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revisi-

on, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren

Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, der Unterlassungsantrag genüge den An-

forderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht und sei daher unzulässig. Die

Kläger müssten die frühere Festigkeit des Bodens ihrer Grundstücke genau

angeben. Andernfalls stünde nicht fest, welchen Erfolg die Beklagten durch die

von ihnen zu ergreifenden Befestigungs- oder Sicherungsmaßnahmen schulde-

ten.

II.

6

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Unterlassungsantrag

der Kläger ist ausreichend bestimmt.

1. Allerdings hat der Senat für einen auf Beseitigung der Folgen einer

unzulässigen Vertiefung (§§ 1004 Abs. 1, 909 BGB) gerichteten Antrag ent-

schieden, dass der Kläger die frühere Festigkeit seines Grundstücks genau

angeben muss. Der durch eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB in seinem

Eigentum beeinträchtigte Kläger kann verlangen, dass der Boden seines

Grundstücks durch eine genügende anderweitige Befestigung wieder so belast-

bar wird, wie es vor der Störung der Fall war. Durch welche Maßnahmen dies

erreicht wird, ist dem Beklagten überlassen. Maßgeblich ist, dass er die frühere

Festigkeit des beeinträchtigten Grundstücks wiederherstellt; sie muss daher

genau bezeichnet werden (vgl. Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75,

NJW 1978, 1584 sowie Urt. v. 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68).

7

2. a) Das gilt indessen nicht, wenn von dem Beklagten verlangt wird, eine

unzulässige Vertiefung zu unterlassen. Die Klage ist dann nicht auf die Herbei-

führung eines bestimmten - und daher genau zu bezeichnenden - Erfolgs ge-

richtet, sondern auf die Vermeidung einer drohenden Beeinträchtigung. Sie ist

ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unter-

lassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegens-

tand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht

dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Be-

klagten verboten ist (vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. m.w.N.). Bei einer (erstmals) dro-

henden Vertiefung genügt hierzu grundsätzlich die Wiedergabe des in § 909

BGB enthaltenen Verbots, ein Grundstück in der Weise zu vertiefen, dass der

Boden eines benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze verliert, wenn

nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist (zutreffend:

PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 Rdn. 39; wohl auch MünchKomm-

BGB/Säcker, 4. Aufl., § 909 Rdn. 18 f.).

8

Die Angabe der Festigkeit des bedrohten Grundstücks ist dagegen nicht

erforderlich (a.A. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 909 Rdn. 7; Staudin-

ger/Roth, BGB [2002], § 909 Rdn. 38; Erman/Lorenz, 12. Aufl., § 909 Rdn. 4;

Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 909 Rdn. 31; Stein/Jonas/Roth,

ZPO, 22. Aufl., § 253 Rdn. 35). Die beklagte Partei und das Vollstreckungsge-

richt vermögen auch ohne sie zu erkennen, was verboten worden ist, nämlich

dem Boden des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze zu entzie-

hen. Welche Stütze im Sinne von § 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich da-

nach, welche Befestigung das Grundstück nach seiner tatsächlichen Beschaf-

fenheit benötigt (Senat, BGHZ 101, 290, 293). Auch für die Feststellung, ob

gegen das Verbot verstoßen wurde, ist die Angabe der ursprünglichen Festig-

keit des klägerischen Grundstücks im Urteil nicht erforderlich. Nicht selten, bei-

spielsweise bei Bodenabrissen oder einem Gebäudeeinsturz, wird der Verstoß

ohnehin offenkundig sein. Ist er es nicht, genügt die - wenn auch regelmäßig

mit sachverständiger Hilfe zu treffende - Feststellung, dass der Boden in der

Senkrechten den Halt verliert oder die Festigkeit der unteren Bodenschichten in

ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 85,

375, 378).

9

b) Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts,

das von den Klägern verfolgte Unterlassungsbegehren decke sich mit einem

Beseitigungsanspruch (und erfordere deshalb einen gleichlautenden Antrag),

weil die Nichtbeseitigung einer Störung mit einer Fortsetzung der Beeinträchti-

gungshandlung gleichzusetzen sei. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn ein

bestehender Störungszustand durch weitere Verletzungshandlungen fortlaufend

„erneuert“ wird (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1957, I ZR 163/55, LM § 1004 Nr. 32

für die Beibehaltung eines unrichtigen Firmennamens). Das trifft auf Beeinträch-

tigungen infolge unzulässiger Vertiefung nicht zu. Unterlassungs- und Beseiti-

gungsanspruch haben hier grundsätzlich unterschiedliche Inhalte. Mit einer

(vorbeugenden) Unterlassungsklage kann sich der betroffene Eigentümer ge-

gen einen drohenden, aber noch nicht eingetretenen Stützverlust wenden. Bei

einem bereits eingetretenen Stützverlust ist der Beseitigungsanspruch geltend

zu machen, und zwar auch dann, wenn die Beeinträchtigung infolge der Untä-

tigkeit des Vertiefenden über einen längeren Zeitraum andauert (vgl. Senat, Urt.

v. 15. Februar 2008, V ZR 17/07, NJW-RR 2008, 969, 970 Rdn. 17). Die Nicht-

beseitigung des Stützverlusts stellt keine fortgesetzte Erneuerung der Störung

dar; ihr kann deshalb nicht mit einem Unterlassungsantrag begegnet werden.

III.

10

Die Abweisung des auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung ge-

richteten Klageantrag als unzulässig kann daher keinen Bestand haben; das

angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO).

11

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht

- von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft hat, ob der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch begründet ist (vgl. hierzu MünchKomm-

BGB/Säcker, 4. Aufl., § 909 Rdn. 18). Insbesondere fehlen Feststellungen, ob

den Grundstücken der Kläger infolge der von der Beklagten zu 1 geplanten

bzw. ausgeführten Vertiefung ihres Grundstücks ein Stützverlust droht. Die Klä-

gerin zu 1 hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, es lasse sich bereits aus

den Bauplänen ersehen, dass die Stützmauer ihres Grundstücks einstürzen

werde. Die Kläger zu 6 und 7 haben unter Bezugnahme auf ein von ihnen ein-

geholtes Sachverständigengutachten behauptet, im Zusammenhang mit dem

Bau der Tiefgarage bzw. der Rampenanlage werde ihr Grundstück unterschnit-

ten mit der Folge, dass der Einsturz von Carport und Schuppen mit an Sicher-

heit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Hiermit hat sich das Beru-

fungsgericht bislang nicht befasst. Dies wird nachzuholen sein, sofern es im

Zeitpunkt der neuen Berufungsverhandlung noch darauf ankommt.

12

Im Hinblick auf den Jägerzaun, der bereits einen Stützverlust erlitten ha-

ben könnte, muss erforderlichenfalls geklärt werden, ob die Kläger insoweit die

Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung verlangen, oder ob ihr diesbe-

züglicher Vortrag, was näher liegt, lediglich die drohende Gefahr verdeutlichen

soll, die sie mit der vorbeugenden Unterlassungsklage abwenden wollen. Sollte

das Klageziel auch die Beseitigung eines bereits eingetretenen Stützverlusts

umfassen, ist auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1

Satz 2 ZPO). Das betrifft allerdings nicht die ausreichende Bestimmtheit des

Klageantrags - der vorbeugende Unterlassungsantrag ist hinreichend be-

stimmt -, sondern ggf. die Formulierung eines dem Klageziel entsprechenden

(weiteren) Antrags (vgl. zum möglichen Nebeneinander von Unterlassungs- und

Beseitigungsanspruch: Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 909

Rdn. 24).

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 09.09.2005 - 3 O 175/03 B -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 9 U 163/05 -