BGH Urteil vom 15.02.2008 – V ZR 17/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 15. Februar 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 823 Abs. 2 F, 909
a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbar-
grundstücks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch
die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit.
b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfä-
higkeit der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausführung
der Arbeiten zustimmt.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2008 - V ZR 17/07 - OLG Hamm
LG Detmold
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2006 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger ent- schieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der Zivilkammer IV des Land- gerichts Detmold vom 13. Juni 2002 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 38 % und die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu 62 %. Die Gerichtskosten zwei- ter Instanz tragen die Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu 50 %. Die Gerichtskosten der Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1.
Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Klä- ger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 vollständig sowie diejeni- gen der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu jeweils 7 %. Die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 tragen 62 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte zu 2 vorab. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 sowie 50 % der Kosten des Streithelfers B. . Die Beklagten zu 1 und 2 tragen 50 % der Kosten der Kläger und der Streithelferin Sch. . Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in den Revisionsverfah- ren trägt die Beklagte zu 1. Im Übrigen tragen die Parteien und ih- re Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit ei-
nem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen
die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Rei-
henendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Klä-
ger anschließt.
Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Ihre Pla-
nung sah an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente
vor; an der unmittelbar an das Haus der Kläger angrenzenden Seite waren kei-
ne Fundamente eingezeichnet. Die zur Ausführung gelangte Gründung des
Neubaus ist unzureichend und beeinträchtigt die Standfestigkeit des Hauses
der Kläger.
Die Kläger verlangen u.a. von der Beklagten zu 1 Schadensersatz in Hö-
he von 23.141,01 € (45.259,89 DM). Hierbei handelt es sich um die Kosten, die
für die fachgerechte Unterfangung des Nachbarhauses mindestens erforderlich
sind. Ferner möchten sie festgestellt wissen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet
ist, alle weiteren Kosten der Unterfangung des Nachbarhauses sowie der
Schäden an ihrem Haus zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden
Gründung des Nachbarhauses resultieren.
In erster Instanz ist die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt worden.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger
ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden.
Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Verpflichtung der Beklagten zu 1 fest-
gestellt, die Schäden aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Nach-
barhauses zu tragen, welche an dem Haus der Kläger künftig auftreten werden.
Hinsichtlich des Zahlungs- und des weitergehenden Feststellungsantrags hat es
die Klage erneut abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die – von dem Senat zugelassene – Revision der
Kläger, mit der sie auch insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils erreichen wollen. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Revision zurückzu-
weisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, ein auf Zahlung von Geld gerichteter Scha-
densersatzanspruch stehe den Klägern nur zu, soweit ihr Eigentum durch die
unzulässige Vertiefung bereits Schaden genommen habe. Dies sei zum gegen-
wärtigen Zeitpunkt nicht der Fall, da sich an ihrem Haus bislang keine Schäden
gezeigt hätten. Die Kläger könnten den verlangten Geldbetrag auch nicht im
Hinblick auf eine künftige Schadensbeseitigung beanspruchen. Die zur Wieder-
herstellung der Stützfestigkeit ihres Hauses erforderlichen Arbeiten seien auf
dem Nachbargrundstück auszuführen. Da die Kläger hierauf nicht einwirken
könnten, müssten sie diese Maßnahmen den früheren Beklagten zu 5 und 6
überlassen. Demgemäß sei die beantragte Feststellung auf Schäden zu be-
grenzen, die künftig unmittelbar an dem Grundstück der Kläger aufträten.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend von einer Haftung der Be-
klagten zu 1 dem Grunde nach aus (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB), weil sie
schuldhaft an einer Vertiefung mitgewirkt hat, durch die dem Boden des Grund-
stücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen worden ist (vgl. hierzu nä-
her Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534).
2. Seine Annahme, die Kläger hätten infolge der Vertiefung noch keinen
ersatzfähigen Schaden an eigenen Rechtsgütern erlitten, ist indessen unver-
ständlich. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung in anderem Zusam-
menhang die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen
zugrunde, wonach die Sicherheitsreserve für die Standfestigkeit des Hauses
der Kläger möglicherweise nur noch bei einem Prozent liege und die Situation
der Beteiligten daher mit einem "Leben auf einem Pulverfass" umschrieben
werden könne. Deutlicher lässt sich kaum beschreiben, dass das Haus der Klä-
ger – wenn auch äußerlich noch keine Veränderungen festzustellen sind – be-
reits Schaden genommen hat.
Der Verlust der Standfestigkeit eines Nachbarhauses fällt in den Schutz-
bereich des § 909 BGB. Die Vorschrift schützt die Festigkeit des Bodens eines
in fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 103, 39,
42) und damit auch die Standsicherheit der darauf befindlichen Gebäude. Der
Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB umfasst
deshalb nach einem Gebäudeeinsturz die Wiederaufbau- und Aufräumkosten
(vgl. Staudinger/Roth, BGB [1996], § 909 Anm. 57); steht das Gebäude – wie
hier – noch, sind die Kosten der Wiederherstellung seiner Standfestigkeit zu
ersetzen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend
gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, dass die für die Wieder-
herstellung der Standfestigkeit des Hauses der Kläger notwendigen Arbeiten
auf dem Grundstück der früheren Beklagten zu 5 und 6 auszuführen sind.
a) Allerdings setzt der auf Zahlung gerichtete Anspruch des § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB nach Wortlaut und Normzweck voraus, dass eine Naturalrestitution
möglich ist (vgl. BGHZ 102, 322, 325 m.w.N.). Hieran fehlte es, wenn die frühe-
ren Beklagten zu 5 und 6 die notwendigen Arbeiten an ihrem Haus nicht gestat-
teten (vgl. Senat, Urt. v. 21. Mai 1958, V ZR 225/56, NJW 1958, 1288, 1289).
Davon konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausgehen.
Nach dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Kläger
haben sich die Beklagten zu 5 und 6, die aus finanziellen Gründen nicht in der
Lage sind, selbst für eine ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses zu sorgen,
mit den notwendigen Arbeiten auf ihrem Grundstück einverstanden erklärt und
den Klägern zwecks Beschaffung der erforderlichen Geldmittel ihre Zahlungs-
ansprüche wegen der mangelhaften Gründung des Hauses abgetreten. Erheb-
lichen Gegenvortrag hat die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen vermocht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten zu 1 obliegt, die
Unmöglichkeit der Naturalrestitution darzulegen und zu beweisen. Das folgt aus
der für die Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB anerkannten Beweislastverteilung.
Verlangt der Geschädigte statt der Naturalherstellung (bzw. der Kosten hierfür)
ausnahmsweise eine Geldentschädigung gemäß § 251 Abs. 1 BGB, muss er
die Unmöglichkeit der – vorrangigen – Naturalrestitution darlegen und beweisen
(vgl. MünchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., § 251 Rdn. 72; Erman/Kuckuk, BGB
Rdn. 32). Umgekehrt obliegt dies im Rahmen eines auf § 249 BGB gestützten
Anspruchs dem Schädiger, hier also der Beklagten zu 1.
Die Beklagte zu 1 hat nicht dargelegt, dass eine Naturalrestitution am
Widerstand der Beklagten zu 5 und 6 scheitert. Die Revisionserwiderung ver-
weist lediglich auf eine Äußerung der Beklagten zu 5 gegenüber dem Sachver-
ständigen, in der diese die notwendige Sanierung an der Grenzwand mit Rück-
sicht auf eine neu installierte Küche abgelehnt hat. Das rechtfertigt nicht die
Annahme, die Beklagten zu 5 und 6 hätten ihre ursprünglich erteilte Zustim-
mung zur Ausführung der auf ihrem Grundstück notwendigen Arbeiten widerru-
fen. Zwar wäre ein solcher Widerruf möglich. Angesichts der damit verbunde-
nen nachteiligen Rechtsfolgen für die Beklagten zu 5 und 6 kann er aber nicht
schon in einer von der Sorge um die Küche geprägten und daher eher sponta-
nen Äußerung der Beklagten zu 5 gesehen werden.
Zum einen verstieße es angesichts der bestehenden Gefahrenlage für
das Nachbarhaus und der Bedeutung, die einer effektiven Bewerkstelligung der
Schadensbeseitigung deshalb zukommt, gegen Treu und Glauben (§ 242
BGB), wenn sich die Beklagten zu 5 und 6 ohne zwingenden Grund (einen sol-
chen stellt ein notwendiger Abbau der neuen Küche nicht dar) von ihrer ur-
sprünglich erteilten Zustimmung lösten. Nachdem sie den Klägern ihre Ansprü-
che wegen der mangelhaften Gründung ihres Hauses abgetreten und sich
selbst – ohne die Unmöglichkeit der Naturalrestitution einzuwenden – auf Zah-
lung der zur ordnungsgemäßen Gründung ihres eigenen Hauses notwendigen
Kosten haben verurteilen lassen, durften die Kläger darauf vertrauen, dass die
Beklagten zu 5 und 6 mit dieser Form der Schadensbeseitigung einverstanden
sind, und ihre Prozessführung darauf einrichten.
Zum anderen kann auch deshalb nicht ohne weiteres angenommen wer-
den, dass die Beklagten zu 5 und 6 ihre Zustimmung zur Durchführung der
notwendigen Gründungsarbeiten widerrufen haben, weil sie – sofern sie die
ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses nicht selbst bewerkstelligen – zur
Duldung dieser Arbeiten auch gesetzlich verpflichtet sind. Da die unzulässige
Vertiefung, die in dem von ihrem Haus ausgehenden Druck auf das Nachbar-
haus zu sehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR
2005, 1534), andauert, sind die Beklagten zu 5 und 6 Störer im Sinne des
§ 1004 Abs. 1 BGB und als solche verpflichtet, die von ihrem Haus ausgehende
Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger zu beenden. Diese Verpflichtung ist
nicht erloschen. Sie mag infolge einer – im Zusammenhang mit der Abtretung
der Schadensersatzansprüche jedenfalls konkludent getroffenen – Vereinba-
rung der Grundstücksnachbarn, nach der die Kläger die zur ordnungsgemäßen
Gründung des Hauses erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen und die Be-
klagten zu 5 und 6 diese Arbeiten dulden, vorübergehend ausgesetzt sein, kann
aber – sollten die Beklagten zu 5 und 6 die Vereinbarung einseitig aufkündigen
– jederzeit wieder aufleben.
b) Zweifel an der Möglichkeit der Naturalherstellung folgen schließlich
nicht aus dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1996 (V ZR 264/94, NJW-RR
1996, 852), wonach ein Architekt nur dann auf Beseitigung einer störenden Ver-
tiefung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann, wenn er
die Verfügungsmacht über das vertiefte Grundstück innehat. Zwar wird in dem
hier zu beurteilenden Sachverhalt mit der zur Schadensbeseitigung vorgesehe-
nen fachgerechten Unterfangung des Nachbarhauses zugleich die – in dem
fehlgeleiteten Druck, der von dem unzureichend gegründeten Haus ausgeht,
liegende (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534)
und daher andauernde – unzulässige Vertiefung beseitigt. Das ändert aber
nichts daran, dass die Kläger die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz und nicht
aus § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen.
notwendige Verfügungsmacht des Inanspruchgenommenen über das vertiefte
Grundstück und die für einen Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB erfor-
derliche Möglichkeit der Naturalherstellung unterschiedliche rechtliche Ge-
sichtspunkte. Die Verfügungsmacht bzw. Sachherrschaft über das Grundstück
tung, weil sich dieser gegen den Störer und damit gegen denjenigen richtet, von
dessen maßgebenden Willen die Fortdauer der Beeinträchtigung abhängt. Das
können nur Personen sein, die (noch) die Sachherrschaft über das vertiefte
Grundstück haben (vgl. Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 909 Rdn. 7; RGRK-
Augustin, BGB, 12. Aufl., § 909 Rdn. 12). Ob der Inanspruchgenommene rein
tatsächlich zur Beseitigung der Vertiefung in der Lage wäre, etwa weil der
Grundstückseigentümer ihm die Arbeiten gestatten würde, spielt dabei keine
Rolle (vgl. RGZ 103, 174, 177). Demgegenüber stellt sich eine in Rechte Dritter
eingreifende Naturalrestitution gemäß § 249 BGB, um die es hier geht, schon
dann als möglich dar, wenn der Dritte mit ihr einverstanden ist.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuhe-
ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da
die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wi-
derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach den Feststellungen, die das
Berufungsgericht im Rahmen des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten An-
spruchs zu den Kosten einer fachgerechten Unterfangung des Hauses der Be-
klagten zu 5 und 6 getroffen hat, erweist sich das Urteil des Landgerichts auch
der Höhe nach als richtig. Die Feststellungen können zugrunde gelegt werden,
weil die Beweisaufnahme, auf der sie beruhen, auch im Hinblick auf den ge-
genüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten bezifferten Anspruch stattge-
funden hat, die prozessualen Mitwirkungsmöglichkeiten der Beklagten zu 1 an
der Beweiserhebung also nicht beschränkt waren.
IV.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 13.06.2002 - 9 O 624/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2006 - 19 U 92/02 -