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BGH Urteil vom 04.06.2009 – III ZR 187/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr,

Dr. Herrmann, Hucke und Schilling

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 21. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 im

Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Pflicht

des Beklagten zu 1 zur Erstattung außergerichtlicher Kosten - und

insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt

worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-

ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) war unter anderem mit dem

inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen vormaligen Beklagten zu 1,

Stephan S. , bis zum 31. Dezember 1999 Gesellschafter der W.

Gesellschaft SHS (im Folgenden: SHS),

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die SHS betrieb Steuerberaterbüros in

Sachsen. Der Kläger

ist

Insolvenzverwalter über das Vermögen der

W. GmbH S.

i.L. (im Folgenden:

WBD). Diese erbrachte von 1990 bis 1999 Leistungen für die SHS und veraus-

lagte verschiedene Geldbeträge. Die WBD stellte der SHS hierüber fortlaufend

Rechnungen. Die SHS nahm hierauf unter anderem Akontozahlungen vor, die

nach ihren Beträgen keinen bestimmten Forderungen zuzuordnen waren.

2

Die Leistungen der SHS verrechnete die WBD, soweit nicht ausdrücklich

oder wegen der betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen einer von ihr er-

teilten Rechnung und der Zahlung eine Tilgungsbestimmung enthalten war,

auch auf pauschale Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993. Diese Verbu-

chungen führten dazu, dass die von der WBD geltend gemachten Ansprüche

auf die Kostenumlagen für 1991 bis 1993 nach Auffassung des Klägers getilgt

sind, jedoch aus den Jahren 1995 bis 1999 ein Saldo zugunsten der WBD offen

steht, von dem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit je ein Viertel gegenüber

den Beklagten beansprucht hat.

3

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der SHS seien

nicht auf die von der WBD berechneten Kostenumlagen für 1991 bis 1993 zu

verrechnen gewesen, sondern auf die übrigen Verbindlichkeiten der Gesell-

schaft, so dass der geltend gemachte Saldo aus den Jahren 1995 bis 1999

nicht bestehe. Hilfsweise hat er für den Fall, dass die Leistungen gleichwohl wie

von der WBD vorgenommen zu verrechnen waren, mit einem Bereicherungs-

anspruch aufgerechnet. Er macht geltend, die WBD habe auf die von ihr be-

rechneten Kostenumlagepauschalen keinen Anspruch gehabt. Er behauptet,

eine Abrede über die Berechnung einer Kostenpauschale sei erst für die Jahre

ab 1994 getroffen worden. Für 1990 bis 1993 sei hingegen die Einzelabrech-

nung vereinbart gewesen.

4

Das Berufungsgericht hat den Beklagten und Stephan S. mit Urteil

vom 11. Oktober 2005 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung

von jeweils 40.374,18 € verurteilt. Stephan S. hat diese Entscheidung

rechtskräftig werden lassen. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat das

Berufungsurteil im Übrigen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-

dung an die Vorinstanz zurückverwiesen, soweit sie die mit der Hilfsaufrech-

nung geltend gemachte Gegenforderung für unbegründet gehalten hat (Urteil

vom 15. März 2007 - III ZR 260/05 - juris).

5

Nach einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht den Beklagten

erneut zur Zahlung des vorgenannten Betrags verurteilt. Hiergegen richtet sich

die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-

abweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt wiederum zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die SHS habe keine Rückzah-

lungsforderung gegen den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Be-

klagte dem Klageanspruch im Wege eines Leistungsverweigerungsrechts ent-

sprechend § 129 Abs. 3 HGB, § 770 Abs. 2 BGB entgegensetzen könne. Nach

dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es dem Beklagten nicht gelungen, zur

Überzeugung des Gerichts die Behauptung des Klägers auszuräumen, zwi-

schen der SHS und dem WBD habe für die Jahre 1991 bis 1993 eine Abrede

über die pauschale Berechnung von Kosten bestanden. Die vernommenen

Zeugen hätten unterschiedlich ausgesagt. Ihre Angaben seien jeweils in sich

schlüssig und widerspruchsfrei gewesen, so dass keine Anhaltspunkte dafür

vorlägen, einer der Darstellungen den Vorzug vor der anderen zu geben. Der

Beklagte trage das Risiko der Nichterweislichkeit der von ihm behaupteten

Abrechnungsvereinbarung. Er mache einen Bereicherungsanspruch aus Lei-

stungskondiktion geltend und sei damit in vollem Umfang beweispflichtig für die

Tatsachen, aus denen er die begehrte Rechtsfolge herleite. Zwar habe der als

Bereicherungsschuldner in Anspruch genommene Kläger eine gesteigerte se-

kundäre Darlegungslast dahin, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren ins-

besondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darle-

gung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände erwartet wer-

den könne. Diesen Anforderungen sei der Kläger aber nachgekommen, indem

er die Umstände für die von ihm behauptete Kostenumlagevereinbarung darge-

legt habe. Der Beklagte habe es nicht vermocht, diesen von dem Kläger be-

haupteten Rechtsgrund auszuräumen.

II.

8

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

hätte nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen dürfen, der Beklagte

trage die Beweislast dafür, dass zwischen der SHS und dem WDB in den Jah-

ren 1991 bis 1993 die Einzelabrechnung für die vom WDB erbrachten Leistun-

gen vereinbart war.

9

1.

Das Berufungsgericht hat die Vorgabe im ersten Revisionsurteil beach-

tet, dass dem Beklagten nicht abverlangt werden konnte, jeden theoretisch

denkbaren rechtfertigenden Rechtsgrund für die Leistungen der SHS auszu-

schließen. Vielmehr kann sich derjenige, der einen Kondiktionsanspruch gel-

tend macht, regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger - auch hilfs-

weise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (aaO Rn. 14 m.w.N.). Nicht

zu beanstanden ist ferner die Auffassung der Vorinstanz, der Kläger als Insol-

venzverwalter der Leistungsempfängerin habe seiner (hieraus abzuleitenden

sekundären) Darlegungslast genügt, indem er die Umstände für die von ihm

behauptete Vereinbarung einer pauschalen Kostenumlage für die Jahre 1991

bis 1993 dargelegt habe.

10

2.

Unzutreffend hingegen ist, dass das Berufungsgericht den Beklagten

ohne weiteres als beweisbelastet für seine dem Klägervortrag widersprechende

Behauptung einer Einzelabrechnungsvereinbarung angesehen hat. Zwar ist der

Vorinstanz im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass grundsätzlich derjeni-

ge, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht

- hier der Beklagte -, die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt,

aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für die

Umstände, aus denen sich das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die er-

brachte Leistung ergibt (Senat aaO Rn. 13 m.w.N.). Wie der Senat in seinem

ersten Revisionsurteil (aaO Rn. 14 m.w.N.) - ohne dass dies im damaligen Ver-

fahrensstand schon entscheidend war - bereits ausgeführt hat, gilt eine Aus-

nahme hiervon jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als Abschlag oder Vor-

auszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erbracht wird. In die-

sen Fällen hat der Empfänger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,

dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss.

11

Sollten die Akontozahlungen der SHS, wie es der Beklagte geltend

macht, als solche Abschlags- oder Vorauszahlungen zu würdigen sein, trüge

demnach der Kläger und nicht der Beklagte das Risiko, dass sich nicht klären

lässt, ob die Vertragsparteien für den maßgeblichen Zeitraum eine pauschale

oder eine Einzelabrechnung vereinbart hatten.

12

Die Wertung, ob die streitigen, ohne Tilgungsbestimmungen getroffenen

Leistungen solche Zahlungen waren, bei denen ausnahmsweise der als Kondik-

tionsschuldner in Anspruch Genommene die Beweislast für die tatsächlichen

Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechtsgrundes trägt, hängt unter an-

derem von der Auslegung des mit den Leistungen verbundenen Erklärungsin-

halts und damit von tatrichterlichen Feststellungen ab. Das Berufungsgericht

hat sich jedoch bislang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Akonto-

zahlungen als Abschlags- oder Vorauszahlungen zu würdigen sind. Dies ist

nachzuholen.

13

3.

Da zur Entscheidung des Rechtsstreits weitere Feststellungen notwendig

sind, ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuverweisen. Die neue Verhandlung und Entscheidung gibt

dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, auf die Gegenrügen des Klägers ein-

zugehen.

14

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für die Re-

visionsinstanz beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlick

Dörr

Herrmann

Hucke

Schilling

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2004 - 36 O 122/99 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2008 - I-21 U 113/04 -