BGH Urteil vom 04.06.2009 – III ZR 187/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 21. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 im
Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Pflicht
des Beklagten zu 1 zur Erstattung außergerichtlicher Kosten - und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt
worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-
ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) war unter anderem mit dem
inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen vormaligen Beklagten zu 1,
Stephan S. , bis zum 31. Dezember 1999 Gesellschafter der W.
Gesellschaft SHS (im Folgenden: SHS),
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die SHS betrieb Steuerberaterbüros in
Sachsen. Der Kläger
ist
Insolvenzverwalter über das Vermögen der
W. GmbH S.
i.L. (im Folgenden:
WBD). Diese erbrachte von 1990 bis 1999 Leistungen für die SHS und veraus-
lagte verschiedene Geldbeträge. Die WBD stellte der SHS hierüber fortlaufend
Rechnungen. Die SHS nahm hierauf unter anderem Akontozahlungen vor, die
nach ihren Beträgen keinen bestimmten Forderungen zuzuordnen waren.
Die Leistungen der SHS verrechnete die WBD, soweit nicht ausdrücklich
oder wegen der betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen einer von ihr er-
teilten Rechnung und der Zahlung eine Tilgungsbestimmung enthalten war,
auch auf pauschale Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993. Diese Verbu-
chungen führten dazu, dass die von der WBD geltend gemachten Ansprüche
auf die Kostenumlagen für 1991 bis 1993 nach Auffassung des Klägers getilgt
sind, jedoch aus den Jahren 1995 bis 1999 ein Saldo zugunsten der WBD offen
steht, von dem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit je ein Viertel gegenüber
den Beklagten beansprucht hat.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der SHS seien
nicht auf die von der WBD berechneten Kostenumlagen für 1991 bis 1993 zu
verrechnen gewesen, sondern auf die übrigen Verbindlichkeiten der Gesell-
schaft, so dass der geltend gemachte Saldo aus den Jahren 1995 bis 1999
nicht bestehe. Hilfsweise hat er für den Fall, dass die Leistungen gleichwohl wie
von der WBD vorgenommen zu verrechnen waren, mit einem Bereicherungs-
anspruch aufgerechnet. Er macht geltend, die WBD habe auf die von ihr be-
rechneten Kostenumlagepauschalen keinen Anspruch gehabt. Er behauptet,
eine Abrede über die Berechnung einer Kostenpauschale sei erst für die Jahre
ab 1994 getroffen worden. Für 1990 bis 1993 sei hingegen die Einzelabrech-
nung vereinbart gewesen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten und Stephan S. mit Urteil
vom 11. Oktober 2005 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung
von jeweils 40.374,18 € verurteilt. Stephan S. hat diese Entscheidung
rechtskräftig werden lassen. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat das
Berufungsurteil im Übrigen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückverwiesen, soweit sie die mit der Hilfsaufrech-
nung geltend gemachte Gegenforderung für unbegründet gehalten hat (Urteil
vom 15. März 2007 - III ZR 260/05 - juris).
Nach einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht den Beklagten
erneut zur Zahlung des vorgenannten Betrags verurteilt. Hiergegen richtet sich
die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-
abweisungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt wiederum zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die SHS habe keine Rückzah-
lungsforderung gegen den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Be-
klagte dem Klageanspruch im Wege eines Leistungsverweigerungsrechts ent-
sprechend § 129 Abs. 3 HGB, § 770 Abs. 2 BGB entgegensetzen könne. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es dem Beklagten nicht gelungen, zur
Überzeugung des Gerichts die Behauptung des Klägers auszuräumen, zwi-
schen der SHS und dem WBD habe für die Jahre 1991 bis 1993 eine Abrede
über die pauschale Berechnung von Kosten bestanden. Die vernommenen
Zeugen hätten unterschiedlich ausgesagt. Ihre Angaben seien jeweils in sich
schlüssig und widerspruchsfrei gewesen, so dass keine Anhaltspunkte dafür
vorlägen, einer der Darstellungen den Vorzug vor der anderen zu geben. Der
Beklagte trage das Risiko der Nichterweislichkeit der von ihm behaupteten
Abrechnungsvereinbarung. Er mache einen Bereicherungsanspruch aus Lei-
stungskondiktion geltend und sei damit in vollem Umfang beweispflichtig für die
Tatsachen, aus denen er die begehrte Rechtsfolge herleite. Zwar habe der als
Bereicherungsschuldner in Anspruch genommene Kläger eine gesteigerte se-
kundäre Darlegungslast dahin, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren ins-
besondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darle-
gung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände erwartet wer-
den könne. Diesen Anforderungen sei der Kläger aber nachgekommen, indem
er die Umstände für die von ihm behauptete Kostenumlagevereinbarung darge-
legt habe. Der Beklagte habe es nicht vermocht, diesen von dem Kläger be-
haupteten Rechtsgrund auszuräumen.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht
hätte nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen dürfen, der Beklagte
trage die Beweislast dafür, dass zwischen der SHS und dem WDB in den Jah-
ren 1991 bis 1993 die Einzelabrechnung für die vom WDB erbrachten Leistun-
gen vereinbart war.
1.
Das Berufungsgericht hat die Vorgabe im ersten Revisionsurteil beach-
tet, dass dem Beklagten nicht abverlangt werden konnte, jeden theoretisch
denkbaren rechtfertigenden Rechtsgrund für die Leistungen der SHS auszu-
schließen. Vielmehr kann sich derjenige, der einen Kondiktionsanspruch gel-
tend macht, regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger - auch hilfs-
weise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (aaO Rn. 14 m.w.N.). Nicht
zu beanstanden ist ferner die Auffassung der Vorinstanz, der Kläger als Insol-
venzverwalter der Leistungsempfängerin habe seiner (hieraus abzuleitenden
sekundären) Darlegungslast genügt, indem er die Umstände für die von ihm
behauptete Vereinbarung einer pauschalen Kostenumlage für die Jahre 1991
bis 1993 dargelegt habe.
2.
Unzutreffend hingegen ist, dass das Berufungsgericht den Beklagten
ohne weiteres als beweisbelastet für seine dem Klägervortrag widersprechende
Behauptung einer Einzelabrechnungsvereinbarung angesehen hat. Zwar ist der
Vorinstanz im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass grundsätzlich derjeni-
ge, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht
- hier der Beklagte -, die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt,
aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für die
Umstände, aus denen sich das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die er-
brachte Leistung ergibt (Senat aaO Rn. 13 m.w.N.). Wie der Senat in seinem
ersten Revisionsurteil (aaO Rn. 14 m.w.N.) - ohne dass dies im damaligen Ver-
fahrensstand schon entscheidend war - bereits ausgeführt hat, gilt eine Aus-
nahme hiervon jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als Abschlag oder Vor-
auszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erbracht wird. In die-
sen Fällen hat der Empfänger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,
dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss.
Sollten die Akontozahlungen der SHS, wie es der Beklagte geltend
macht, als solche Abschlags- oder Vorauszahlungen zu würdigen sein, trüge
demnach der Kläger und nicht der Beklagte das Risiko, dass sich nicht klären
lässt, ob die Vertragsparteien für den maßgeblichen Zeitraum eine pauschale
oder eine Einzelabrechnung vereinbart hatten.
Die Wertung, ob die streitigen, ohne Tilgungsbestimmungen getroffenen
Leistungen solche Zahlungen waren, bei denen ausnahmsweise der als Kondik-
tionsschuldner in Anspruch Genommene die Beweislast für die tatsächlichen
Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechtsgrundes trägt, hängt unter an-
derem von der Auslegung des mit den Leistungen verbundenen Erklärungsin-
halts und damit von tatrichterlichen Feststellungen ab. Das Berufungsgericht
hat sich jedoch bislang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Akonto-
zahlungen als Abschlags- oder Vorauszahlungen zu würdigen sind. Dies ist
nachzuholen.
3.
Da zur Entscheidung des Rechtsstreits weitere Feststellungen notwendig
sind, ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuverweisen. Die neue Verhandlung und Entscheidung gibt
dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, auf die Gegenrügen des Klägers ein-
zugehen.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für die Re-
visionsinstanz beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Schilling
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2004 - 36 O 122/99 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2008 - I-21 U 113/04 -