BGH Urteil vom 15.03.2007 – III ZR 260/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. März 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 21. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober
2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die
Pflicht des Beklagten zu 1 zur Erstattung außergerichtlicher Kos-
ten - und insoweit aufgehoben, als es die mit der Hilfsaufrechnung
geltend gemachte Gegenforderung für unbegründet gehalten hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Berufungs-
gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) war unter anderem mit dem
inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen vormaligen Beklagten zu 1,
Stephan S. , bis zum 31. Dezember 1999 Gesellschafter der W.
-St. -R. -Gesellschaft SHS (im Folgenden: SHS),
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die SHS betrieb Steuerberaterbüros
in Sachsen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.
GmbH Steuerberatungsgesellschaft i.L. (im Folgenden:
WBD). Diese erbrachte von 1990 bis 1999 Leistungen für die SHS und veraus-
lagte verschiedene Geldbeträge. Die WBD stellte der SHS hierüber fortlaufend
Rechnungen. Die SHS nahm hierauf unter anderem Akontozahlungen vor, die
nach ihren Beträgen keinen bestimmten Forderungen zuzuordnen waren.
Die Leistungen der SHS verrechnete die WBD, soweit nicht ausdrücklich
oder wegen der betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen einer von ihr er-
teilten Rechnung und der Zahlung eine Tilgungsbestimmung enthalten war,
auch auf pauschale Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993. Diese Verbu-
chungen führten dazu, dass die von der WBD geltend gemachten Ansprüche
auf die Kostenumlagen für 1991 bis 1993 nach Auffassung des Klägers getilgt
sind, jedoch aus den Jahren 1995 bis 1999 ein Saldo in Höhe von
327.039,94 DM zugunsten der WBD offen steht. Hiervon hat der Kläger im vor-
liegenden Rechtsstreit je ein Viertel gegenüber den Beklagten geltend gemacht.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der SHS seien
nicht auf die von der WBD berechneten Kostenumlagen für 1991 bis 1993 zu
verrechnen gewesen, sondern auf die übrigen Verbindlichkeiten der Gesell-
schaft, so dass der geltend gemachte Saldo aus den Jahren 1995 bis 1999
nicht bestehe. Hilfsweise hat er für den Fall, dass die Leistungen gleichwohl wie
von der WBD vorgenommen zu verrechnen waren, mit einem Bereicherungs-
anspruch aufgerechnet. Er macht geltend, die WBD habe auf die von ihr be-
rechneten Kostenumlagepauschalen keinen Anspruch gehabt. Er behauptet,
eine Abrede über die Berechnung einer Kostenpauschale sei erst für die Jahre
ab 1994 getroffen worden. Für 1990 bis 1993 sei hingegen die Einzelabrech-
nung vereinbart gewesen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten und Stephan S. zur Zah-
lung von jeweils 40.374,18 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit
seiner vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Berufungsurteils, soweit es zum Nachteil des im Verfahren verbliebenen Be-
klagten die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung für un-
begründet erklärt hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt, die Leistungen der SHS, insbesondere die hier in Rede stehenden Akon-
tozahlungen, seien ausschließlich als Zahlungen auf die in den Jahren bis 1995
entstandenen Verbindlichkeiten anzusehen; mithin als auch auf die Umlagefor-
derungen der WBD für Personal- und Sachkosten in den Jahren 1991 bis 1993
erbracht zu betrachten. Die Beklagten hätten nicht dargetan, welche von der
WBD zur Tilgung dieser Forderungen verbuchten Leistungen anderweitig zu
verrechnen seien. Demzufolge seien die Forderungen gegen die SHS für die
Folgezeit nicht getilgt.
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten sei unbegründet. Die Voraussetzun-
gen einer rechtsgrundlosen Bereicherung der WBD seien nicht dargetan wor-
den. Dies folge daraus, dass sich die Behauptung der Beklagten, die auf die
Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993 verrechneten Akontozahlungen
sowie weitere Leistungen seien auf die Kostenumlagen der Jahre ab 1994 er-
bracht worden, als so nicht zutreffend erwiesen habe. Die Beklagten hätten
nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise die von der WDB
zur Tilgung der Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993 verbuchten Zahlun-
gen anderweitig zu verrechnen seien.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Revision nimmt hin, dass die (Voraus-)Zahlungen der SHS Leistun-
gen der WDB bis zum Jahr 1995 entgelten sollten. Mit Recht rügt die Revision
jedoch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Hilfsaufrechnung.
1.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen,
dass der Beklagte der Zahlungsforderung des Klägers einen Kondiktions-
anspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) der SHS entgegensetzen kann.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Leistungen der SHS
auch auf die jeweils unter dem 31. Dezember 1991, 1992 und 1993 in Rech-
nung gestellten Kostenumlageforderungen der WBD erbracht wurden. Für diese
Leistungen fehlte jedoch der erforderliche Rechtsgrund, wenn, wie der Beklagte
behauptet, zwischen der SHS und der WBD für die Jahre 1991 bis 1993 keine
Abrede über die pauschale Berechnung der Kosten bestand, sondern eine Ein-
zelabrechnung vereinbart war, zu der der Kläger nichts vorgetragen hat. Das
Berufungsgericht hätte deshalb dem Vorbringen des Beklagten, zu dem beide
Parteien Beweis durch Benennung des Dr. Jürgen H. als Zeugen ange-
treten haben, nachgehen müssen.
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beklagte nicht ge-
halten, zur Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes für die Leistungen
vorzutragen, in welcher Weise diese anderweitig zu verrechnen gewesen seien.
Gäbe es andere Forderungen, auf die die Leistungen zu verbuchen gewesen
wären, bestünde vielmehr ein rechtlicher Grund für die Bereicherung der WDB,
der den Kondiktionsanspruch der SHS gerade ausschließen würde.
c) Dem Beklagten kann aber auch nicht abverlangt werden - wie das Be-
rufungsgericht möglicherweise gemeint, aber mit seinen Ausführungen nur un-
vollkommen zum Ausdruck gebracht hat -, dass er umgekehrt im Einzelnen vor-
trägt, die WDB habe keine anderen Forderungen gegen die SHS gehabt, auf
die die Leistungen zu verrechnen waren. Zwar trägt derjenige, der einen Berei-
cherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, grundsätzlich die
Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm be-
gehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für die Umstände, aus denen sich das
Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung ergibt (z.B.:
BGHZ 154, 5, 8; Senatsurteile vom 8. Juli 2004 - III ZR 435/02 - NJW 2004,
2897 und vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 130, 131
m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556).
Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als Ab-
schlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung er-
bracht wird (Senaturteil vom 8. Juli 2004 aaO; BGH, Urteile vom 9. März 1989
- IX ZR 64/88 - NJW 1989, 1606, 1607 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 -
NJW 1989, 161, 162). In diesen Fällen hat der Empfänger darzulegen und ge-
gebenenfalls zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist
oder erfolgen muss (BGH, Urteile vom 9. März 1989 und vom 8. Juni 1988
aaO). Es ist in Betracht zu ziehen, dass die Akontozahlungen der SHS solche
Abschlags- oder Vorauszahlungen waren. Dies kann aber auf sich beruhen, da
der Beklagte, selbst wenn dies nicht der Fall ist, nicht gehalten ist, jeden theore-
tisch denkbaren rechtfertigenden Rechtsgrund für die Leistungen der SHS aus-
zuschließen. Derjenige, der einen Kondiktionsanspruch geltend macht, kann
sich regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger - auch hilfsweise -
behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (ständige Rechtsprechung: z.B.:
BGHZ aaO S. 9; Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 aaO; BGH, Urteil vom
14. Juli 2003 aaO jew. m.w.N.). Der Kläger behauptet als Rechtsgrund für die
auf die Kostenumlagen für 1991 bis 1993 verrechneten Leistungen der SHS
lediglich einen Anspruch auf Begleichung der entsprechenden, jeweils unter
dem 31. Dezember der betreffenden Jahre in Rechnung gestellten Pauschalen.
Gelingt es dem Beklagten, diesen Rechtsgrund auszuräumen, besteht, jeden-
falls nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand, kein weiterer, so dass der
Kondiktionsanspruch der SHS begründet ist.
2.
Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten zur Hilfsaufrechnung ist ent-
scheidungserheblich, obgleich er die Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit
(§ 387 BGB) nicht erklären kann.
Sämtliche Leistungen an die WDB erbrachte die SHS. Sollten die Umla-
geforderungen der WDB für 1991 bis 1993 nicht bestanden haben, stünde der
von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Kondiktionsanspruch
der SHS als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu, mithin ihren Gesellschaftern
zur gesamten Hand, zu (§ 719 Abs. 1 BGB). Ein Gesellschafter, der - wie hier -
persönlich wegen einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung in An-
spruch genommen wird, kann mit einer Forderung, die die Gesellschaft gegen
den Gläubiger hat, dann aufrechnen, wenn er gemäß § 714 BGB vertretungsbe-
fugt ist (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 714 Rn. 15; vgl. auch BGHZ 38, 122,
123 f; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - NJW-RR
2005, 375, 376 jeweils zu Miterben). Da der Beklagte - ebenso wie sein früherer
Mitbeklagter - aus der Gesellschaft per 31. Dezember 1999 ausgeschieden war
und überdies gemäß § 7 des Sozietätsvertrags vom 4. Dezember 1991 nur Ge-
samtvertretungsbefugnis bestand, war er bei der Abgabe der Aufrechnungser-
klärung im Prozess nicht vertretungsbefugt.
Gleichwohl ist das Hilfsvorbringen des Beklagten erheblich. Der zur Be-
gleichung einer Gesellschaftsschuld persönlich in Anspruch genommene BGB-
Gesellschafter kann analog § 129 Abs. 3 HGB, § 770 Abs. 2 BGB gegenüber
dem Gläubiger die Leistung verweigern, wenn zwischen diesem und der Ge-
sellschaft eine Aufrechnungslage besteht (Bamberger/Roth/Timm/Schöne,
BGB, § 719 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO; Palandt/Grüneberg, aaO, § 387 Rn. 5;
so auch BGHZ aaO S. 126 ff für Miterben und die Erbengemeinschaft). Entge-
gen dem wohl auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut von § 129
Abs. 3 HGB, der darauf abstellt, ob der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft
aufrechnen an, kann der Gesellschafter die Leistung verweigern, wenn die Ge-
sellschaft mit einer Forderung gegenüber dem Gläubiger aufrechnen kann (z.B.:
BGHZ 42, 396, 397 f; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 129 Rn. 17, 24 f
m.w.N). Dies gilt auch für ausgeschiedene Gesellschafter (vgl. Münch-
KommHGB/Karsten Schmidt aaO Rn. 15). Hat die SHS gegen den Kläger die
geltend gemachte Kondiktionsforderung, kann sie mit dieser gegen den vom
Berufungsgericht zuerkannten Anspruch auf Begleichung der Forderungen für
die Zeit ab 1995 aufrechnen. Dementsprechend hat der Beklagte in diesem Fall
das analog § 129 Abs. 3 HGB, 770 Abs. 2 BGB bestehende Leistungsverweige-
rungsrecht.
3.
Da die Sache mit Rücksicht auf die noch nachzuholenden Feststellungen
zu dem Bereicherungsanspruch, der der zuerkannten Forderung des Klägers
entgegengesetzt wird, noch nicht entscheidungsreif ist, war die Sache zur neu-
en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1, 3 ZPO).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2004 - 36 O 122/99 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2005 - I-21 U 113/04 -