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BGH Beschluss vom 04.06.2009 – V ZB 5/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2009

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 5. Januar 2009 wird zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

4.000 €.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf An-

trag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Be-

schlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte

den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung un-

terliegenden Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Miet-

einnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 seit dem 1. Januar 2007. Das Verfahren

wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 aufgehoben.

2

Für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis zum

30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 hat

der Beteiligte zu 3 die Festsetzung von Verwaltervergütungen beantragt, deren

Höhe er nach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit berechnet hat (§ 19

ZwVwV). Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Für den Zeitraum

vom 1. Oktober 2006 bis zur Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter die

Festsetzung einer nach den geschuldeten, jedoch nicht eingezogenen Mieten

berechneten Vergütung (§ 18 ZwVwV) und zugleich beantragt, für die gesamte

Dauer des Verfahrens einen Beitreibungszuschlag für diese Mieten (§ 18 Abs. 1

Satz 2 ZwVwV) festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Festsetzung eines Bei-

treibungszuschlags für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis

zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September

2006 abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos

geblieben.

3

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Ziel, die Fest-

setzung des Beitreibungszuschlags für seine Tätigkeit in der Zeit vom

17. September 2004 bis zum 30. September 2006, weiter.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 3 könne für die Zeit vom

Beginn des Verfahrens bis zum 30. September 2006 keinen Beitreibungszu-

schlag verlangen, weil er zuvor seine Vergütung für diesen Zeitraum nach Zeit-

aufwand berechnet und habe festsetzen lassen. Damit sei eine Bindungswir-

kung eingetreten, die es dem Verwalter verwehre, später von der früher gewähl-

ten Berechnungsart abzuweichen und neben der festgesetzten Zeitaufwand-

vergütung einen Beitreibungszuschlag für vertraglich geschuldete, nicht einge-

zogene Mieten zu verlangen.

6

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem Betei-

ligten zu 3 steht die beantragte zusätzliche Vergütung für die Zeit vom

17. September 2004 bis zum 30. September 2006 nicht zu. Zur Begründung

wird auf die Gründe unter III. 1. bis 6. des Senatsbeschlusses vom heutigen

Tag in dem Verfahren V ZB 2/09 mit denselben Beteiligten wie hier verwiesen.

IV.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung

über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausge-

staltet. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, Be-

schluss vom 10. Januar 2008, V ZB 31/07, WM 2008, 1131, 1132 m.w.N.).

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 03.09.2008 - 464 L 678/04 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 05.01.2009 - 3 T 915/08 -