BGH Beschluss vom 04.06.2009 – V ZB 5/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2009
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 5. Januar 2009 wird zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
4.000 €.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf An-
trag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Be-
schlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte
den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung un-
terliegenden Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Miet-
einnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 seit dem 1. Januar 2007. Das Verfahren
wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 aufgehoben.
Für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis zum
30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 hat
der Beteiligte zu 3 die Festsetzung von Verwaltervergütungen beantragt, deren
Höhe er nach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit berechnet hat (§ 19
ZwVwV). Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2006 bis zur Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter die
Festsetzung einer nach den geschuldeten, jedoch nicht eingezogenen Mieten
berechneten Vergütung (§ 18 ZwVwV) und zugleich beantragt, für die gesamte
Dauer des Verfahrens einen Beitreibungszuschlag für diese Mieten (§ 18 Abs. 1
Satz 2 ZwVwV) festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Festsetzung eines Bei-
treibungszuschlags für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis
zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September
2006 abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos
geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Ziel, die Fest-
setzung des Beitreibungszuschlags für seine Tätigkeit in der Zeit vom
17. September 2004 bis zum 30. September 2006, weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 3 könne für die Zeit vom
Beginn des Verfahrens bis zum 30. September 2006 keinen Beitreibungszu-
schlag verlangen, weil er zuvor seine Vergütung für diesen Zeitraum nach Zeit-
aufwand berechnet und habe festsetzen lassen. Damit sei eine Bindungswir-
kung eingetreten, die es dem Verwalter verwehre, später von der früher gewähl-
ten Berechnungsart abzuweichen und neben der festgesetzten Zeitaufwand-
vergütung einen Beitreibungszuschlag für vertraglich geschuldete, nicht einge-
zogene Mieten zu verlangen.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem Betei-
ligten zu 3 steht die beantragte zusätzliche Vergütung für die Zeit vom
17. September 2004 bis zum 30. September 2006 nicht zu. Zur Begründung
wird auf die Gründe unter III. 1. bis 6. des Senatsbeschlusses vom heutigen
Tag in dem Verfahren V ZB 2/09 mit denselben Beteiligten wie hier verwiesen.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung
über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausge-
staltet. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, Be-
schluss vom 10. Januar 2008, V ZB 31/07, WM 2008, 1131, 1132 m.w.N.).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 03.09.2008 - 464 L 678/04 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 05.01.2009 - 3 T 915/08 -