BGH Beschluss vom 10.01.2008 – V ZB 31/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in der Zwangsverwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZwVwV §§ 18, 19
a) Eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur für
solche (erforderlichen) Tätigkeiten zu, die er in Ausübung der ihm kraft seines Am-
tes zustehenden Befugnisse entfaltet hat; das ist bei Tätigkeiten, die der Verwalter
nach Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses erbringt,
nur ausnahmsweise der Fall.
b) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter durch ei-
ne Vergleichsrechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwandes darzu-
legen.
c) Verlangt der Zwangsverwalter für nach Aufhebung der Zwangsverwaltung anfal-
lende Abwicklungsarbeiten eine Anhebung des für die Regelvergütung maßgebli-
chen Prozentsatzes (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) muss er darlegen, dass die Leistungen
über das Maß regulärer Abschlussarbeiten deutlich hinausgehen.
BGH, Beschl. v. 10. Januar 2008 - V ZB 31/07 - LG Potsdam
AG Luckenwalde
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters gegen den Be-
schluss des Landgerichts Potsdam vom 15. Februar 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.045,81 €.
Gründe
I.
Das im Rubrum bezeichnete Grundstück unterlag der Zwangsverwal-
tung. Nachdem die Gläubigerin ihren Vollstreckungsantrag zurückgenommen
hatte, wies der zum Zwangsverwalter bestellte Beteiligte zu 1 das Vollstre-
ckungsgericht darauf hin, dass noch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr
2004 zu erstellen sei und deshalb ein Beschluss benötigt werde, der eine ent-
sprechende Ermächtigung enthalte. Mit Beschluss vom 5. August 2005 wurde
die Zwangsverwaltung aufgehoben; ein zur Erstellung der Betriebskostenab-
rechnung ermächtigender Beschluss erging nicht. Für seine Tätigkeiten bis zum
31. August 2005 erhielt der Zwangsverwalter antragsgemäß die Regelvergü-
tung nach §§ 18 Abs. 1 u. 2 ZwVwV.
Mit Antrag vom 3. August 2006 hat der Zwangsverwalter für die Zeit nach
Aufhebung der Zwangsverwaltung eine weitere Vergütung – nunmehr nach
Zeitaufwand – sowie pauschalen Auslagenersatz verlangt. Auf gerichtlichen
Hinweis, dass die Abrechnung der Betriebskosten nicht erstattungsfähig sei, hat
er unter dem 9. Oktober 2006 seine Vergütungsforderung reduziert. Diesen An-
trag hat das Vollstreckungsgericht mit der Erwägung zurückgewiesen, die gel-
tend gemachten Tätigkeiten seien bereits mit der zuvor
festgesetzten
(Regel-)Vergütung abgegolten. Hiergegen hat der Zwangsverwalter Beschwer-
de eingelegt und erneut die unter dem 3. August 2006 beantragte Vergütung
verlangt. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Zwangsverwalter weiterhin die
beantragte Vergütung nach Zeitaufwand.
II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Zwangsverwalter müsse
nach Aufhebung der Zwangsverwaltung seine Tätigkeit beenden. Ohne beson-
dere gerichtliche Ermächtigung dürften – abgesehen von Maßnahmen, die kei-
nen Aufschub duldeten – nur noch die „regulären Restarbeiten“ vorgenommen
werden. Eine weitere Vergütung stehe dem Zwangsverwalter daher nicht zu.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die beantragte weitere Vergütung nach Zeitaufwand steht dem
Zwangsverwalter schon deshalb nicht zu, weil er die dafür erforderlichen Vor-
aussetzungen nicht dargelegt hat. Werden – wie hier – Einnahmen aus der
Vermietung oder Verpachtung eines zwangsverwalteten Objekts erzielt, hat der
Zwangsverwalter Anspruch grundsätzlich nur auf die mit einem Prozentsatz der
erwirtschafteten Einnahmen zu bemessende Regelvergütung (§ 18 Abs. 1. u. 2
ZwVwV). Eine Vergütung nach Zeitaufwand sieht die Zwangsverwalterverord-
nung bei solchen Objekten nur für den Ausnahmefall vor, dass die Regelvergü-
tung offensichtlich unangemessen ist (§ 19 Abs. 2 ZwVwV). Für erforderliche
Abschlusstätigkeiten oder von dem Zwangsverwalter nach Aufhebung der
Zwangsverwaltung noch zu ergreifende unaufschiebbare Maßnahmen gilt
nichts anderes. Mit der Regelvergütung wird die gesamte Verwaltertätigkeit ab-
gegolten (vgl. nur Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Aufl., § 152a ZVG
Rdn. 4.2.). Dass diese Vergütung nur auf der Grundlage der bis zur Aufhebung
der Zwangsverwaltung eingezogenen Erträge zu bemessen ist (§ 18 Abs. 1
Satz 1 ZwVwV), steht dem nicht entgegen, weil das übliche Maß deutlich über-
schreitenden Tätigkeiten auch dann durch eine (ggf. nachträgliche) Erhöhung
des Prozentsatzes nach § 18 Abs. 2 ZwVwV Rechnung getragen werden kann,
wenn der Verwalter vergütungsfähige Leistungen nach der Aufhebung der
Zwangsverwaltung erbringt.
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 19 Abs. 2
ZwVwV sind nicht dargetan. Offensichtlich unangemessen ist die Regelvergü-
tung nämlich nur dann, wenn sie – trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens
nach § 18 Abs. 2 ZwVwV – um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeit-
aufwand zurückbleibt (Senatsbeschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, zur Veröf-
fentlichung bestimmt). Das hat der Zwangsverwalter durch eine Vergleichs-
rechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwandes darzulegen (vgl.
auch Senatsbeschl. aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwal-
tung, 4. Aufl., § 19 ZwVwV Rdn. 17). Daran fehlt es hier zumindest mit Blick auf
die erforderliche Vergleichsrechnung.
2. Die nach den bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung eingezogenen
Erträgen zu bemessende Regelvergütung hat der Zwangsverwalter bereits er-
halten. Eine nachträgliche (weitere) Erhöhung des für die Bemessung der Re-
gelvergütung maßgeblichen Prozentsatzes nach § 18 Abs. 2 ZwVwV hat er we-
der beantragt noch das für eine Anhebung erforderliche Missverhältnis dargetan
(zum Darlegungserfordernis vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 22
ZwVwV Rdn. 3).
Geht es um erst nach Aufhebung der Zwangsverwaltung erbrachte Leis-
tungen, muss zunächst dargelegt werden, dass es sich um vergütungsfähige
Tätigkeiten handelt, weil dem Verwalter eine Vergütung nach der Zwangsver-
walterverordnung nur für solche (erforderliche) Tätigkeiten zusteht, die er in
Ausübung der ihm kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse entfaltet hat
schiebbaren (vgl. RGZ 53, 263, 264; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsver-
waltung, 4. Aufl., Rdn. 324) und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung
dienenden Maßnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 2005, VIII ZR 301/03, Rpfle-
ger 2005, 559, 560 sowie zum Ganzen Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 161 Rdn. 32 f;
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 161 ZVG Rdn. 9, § 12 ZwVwV Rdn.
5, 9 u. 11; Stöber, aaO, § 161 Rdn. 5.1 u. 2) mit der Zustellung des die Zwangs-
verwaltung aufhebenden Beschlusses; etwas anders gilt nur dann, wenn das
Gericht den Verwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer
Handlungen besonders ermächtigt. Nur im Rahmen dieser Ausnahmetatbe-
stände darf der Verwalter weiter tätig werden, und nur in diesen Fällen kommt
eine Anhebung des Prozentsatzes nach § 18 Abs. 2 ZwVwV in Betracht.
Stehen notwendige Abschlussarbeiten in Rede, muss der Verwalter dar-
über hinaus darlegen, dass die Leistungen über das Maß regulärer Abschluss-
arbeiten deutlich hinausgehen. Auch daran fehlt es hier. Davon abgesehen stel-
len die von der Beschwerde ins Feld geführten Tätigkeiten wie etwa die Entge-
gennahme von Schriftstücken oder die Übersendung von Schlüsseln allenfalls
übliche Abwicklungsmaßnahmen dar, die eine Erhöhung nach § 18 Abs. 2
ZwVwV nicht rechtfertigen. Schließlich handelt es sich bei den Betriebskosten-
abrechnungen, die der Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwal-
tung erstellt hat, um keine notwendige Abwicklungsmaßnahme, weil die Ab-
rechnung der Nebenkosten nach Aufhebung der Zwangsverwaltung zumindest
grundsätzlich wieder Sache des Eigentümers
ist
(vgl. Haarmeyer/
Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 12 ZwVwV Rdn. 11 m.w.N.). Eine gerichtliche
Ermächtigung liegt nicht vor.
3. Von einer Auslagenerstattung hat das Beschwerdegericht zu Recht
abgesehen. Der Zwangsverwalter hat lediglich die Auslagenpauschale verlangt,
die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV mit 10 % der festzusetzenden Vergütung
zu bemessen ist (bis zu einem Höchstbetrag von 40 € für jeden angefangenen
Monat). Wie dargelegt kommt aber auf der Grundlage der von dem Zwangs-
verwalter gestellten Anträge eine Vergütungsfestsetzung nicht in Betracht.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung
über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausge-
staltet. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat,
Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffent-
lichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06,
NJW-RR 2007, 1150).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, Entscheidung vom 22.11.2006 - 17 L 21/04 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 15.02.2007 - 5 T 802/06 -