BGH Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 117/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEIL- und TEILVERSÄUMNIS- URTEIL
Verkündet am: 5. Juni 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Die Begründung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu einem mit einer
Jagdhütte bebauten Waldgrundstück kann nach § 116 SachenRBerG nicht verlangt
werden, wenn der Errichtung der Jagdhütte ein Erholungsnutzungsvertrag nach
§ 312 ZGB zugrunde lag.
BGH, Teil- und Teilversäumnisurteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 117/08 - LG Potsdam
AG Brandenburg/Havel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2008 aufgehoben.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amts-
gerichts Brandenburg an der Havel vom 24. November 2006 unter
Zurückweisung der Berufungen der Beklagten im Kostenpunkt ge-
ändert und insoweit wie folgt neu gefasst.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu
10 % und die Beklagten zu 90 %. Die Kosten der Rechtsmittelver-
fahren tragen die Beklagten, ausgenommen die außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 im Verfahren vor dem Bun-
desgerichtshof, die diese allein zu tragen haben.
Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 2 vorläufig vollstreck-
bar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Dem Kläger gehört ein etwa 400 ha großer Wald im Land Brandenburg,
der von einer Landstraße durchschnitten wird. In dem Wald betreibt er eine Ei-
genjagd. Auf einem der Waldgrundstücke ließ der Beklagte zu 2 mit Genehmi-
gung der zuständigen Stellen 1988 auf Grund eines Erholungsnutzungsvertrags
eine Jagdhütte errichten. Mit einem Grundstückskaufvertrag vom 7. November
1994 kaufte er zusammen mit seiner Ehefrau von der Treuhandanstalt die her-
auszuvermessende Funktionsfläche dieser Hütte. Seinen Miteigentumsanteil an
dem hierbei entstandenen selbständigen Hüttengrundstück schenkte er später
seiner Frau, die das Hüttengrundstück an den Beklagten zu 1 weiterverkaufte,
dem es heute gehört. Dieser nutzt die Hütte selbst, räumte dem Beklagten zu 2
eine Mitbenutzungsmöglichkeit ein und beschäftigt den Beklagten zu 3 als
„Jagdaufseher“. Die Hütte ist von der Landstraße aus über einen unbefestigten
Waldweg zu erreichen, der zu dem Betrieb eines früher in dem Wald befindli-
chen Schuttabladeplatzes angelegt worden ist. Nach den Feststellungen des
Amtsgerichts, die das Landgericht in Bezug genommen hat, nutzen die Beklag-
ten ohne dessen Erlaubnis von den Waldgrundstücken des Klägers die Flurstü-
cke 28/2 und 30, auf denen der Waldweg von der Landstraße zu dem Hütten-
grundstück des Beklagten zu 2 verläuft, und das auf der anderen Seite der
Landstraße liegende Flurstück 152/2, nach der Behauptung des Klägers, um so
zu dem hinter seinem Wald liegenden Wald zu gelangen, in dem der Beklagte
zu 2 seine Jagd hat. Der Kläger beantragt, den Beklagten das Befahren seiner
Flurstücke 28/2, 29, 30, 31 und 152/2 in der Flur 1 der Gemarkung M.
mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu untersagen.
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen für die
Flurstücke 28/2, 30 und 152/2 stattgegeben und die Kosten gegeneinander auf-
gehoben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Landgericht unter Zurück-
weisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision strebt der Kläger die Zurückwei-
sung der Berufungen der Beklagten und eine Änderung der Kostenquote im
Urteil des Amtsgerichts an. Die Beklagten zu 1 und 3 beantragen, die Revision
zurückzuweisen. Der Beklagte zu 2 hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht
vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der Beklagte zu 1
könne von dem Kläger die Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 116 Sa-
chenRBerG verlangen. Er sei deshalb zur Benutzung der Waldgrundstücke des
Klägers berechtigt. Dasselbe gelte für die Beklagten zu 2 und 3, die ihr Besitz-
recht von ihm ableiteten. Die Vorschrift sei anwendbar, weil die Hütte dem
„forstwirtschaftlichen Betrieb der Eigenjagd“ diene. Der Nutzer müsse den Weg
nicht selbst angelegt haben. Er habe ihn auch vor dem 3. Oktober 1990 ge-
nutzt. Ein Mitbenutzungsrecht bestehe nicht. Die Nutzung seines Grundstücks
durch die Beklagten sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Ein gutgläubig
lastenfreier Erwerb liege ebenfalls nicht vor.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
II.
1. Der Kläger kann von den Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB verlan-
gen, seine Waldgrundstücke nicht mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Eine Nut-
zung seiner Flurstücke 30 und 152/2 der Flur 1 in der Gemarkung M.
in der Gemeinde R. durch die Beklagten muss er nicht
dulden. Die Nutzung seines dort gelegenen Flurstücks 28/2 durch die Beklagten
hat er zwar zu dulden, nicht aber das Befahren dieses Flurstücks mit Kraftfahr-
zeugen jeder Art, um das es jetzt noch geht.
2. Aus § 116 SachenRBerG lässt sich eine entsprechende Duldungs-
pflicht des Klägers nicht ableiten.
a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Stünde
dem Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit zu,
müsste er nicht erst auf Einräumung der Dienstbarkeit klagen. Er und damit
auch die Beklagten zu 2 und 3, die ihr Recht von diesem ableiten (dazu: Senat,
Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160, 1161), könnte vielmehr
ohne weiteres von dem Kläger entsprechend § 986 BGB (dazu: Senat, Urt. v.
17. September 1958, V ZR 63/58, NJW 1958, 2061, 2062; Urt. v. 5. Mai 2006,
aaO) die Duldung der Benutzung seines Grundstücks in dem durch die zu be-
anspruchende Dienstbarkeit bestimmten Umfang verlangen. Das hat der Senat
für eine Benutzungsregelung im Verhältnis des Eigentümers zum Dienstbar-
keitsberechtigten entschieden (Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW
2008, 3703, 3704). Für einen Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit
nach § 116 SachenRBerG gälte nichts anderes.
b) Eine Duldungsverpflichtung des Klägers scheitert aber daran, dass
dem Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit nach
§ 116 SachenRBerG nicht zusteht.
aa) § 116 SachenRBerG ist nämlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG
auf für Freizeitzwecke genutzte Grundstücke nicht anwendbar (Senat, Urt. v.
5. Mai 2006, aaO). Für die Beurteilung, ob eine solche Freizeitnutzung vorliegt,
sind, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht die Verhältnisse des die-
nenden Wegegrundstücks maßgeblich, sondern die des herrschenden Grund-
stücks. Außerdem kommt es nicht auf die heutige Nutzung an, sondern auf die
Nutzung bei Ablauf des 2. Oktober 1990. Es ist deshalb unerheblich, ob der
Beklagte zu 1, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am
20. Oktober 2006 behauptet hat, die Hütte heute für die Bewirtschaftung seiner
Waldgrundstücke nutzt.
bb) Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-
stellungen des Amtsgerichts diente die Jagdhütte bei Ablauf des 2. Oktober
1990 Freizeitzwecken. Die Hütte hat der Beklagte zu 2 errichten lassen. Dieser
hat das Grundstück nach den Angaben in seiner Klageerwiderung „als Grund-
stück zur Freizeit und Erholung gemäß §§ 312 ff. ZGB/DDR“ genutzt und diese
Darstellung in der erwähnten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht
wiederholt. In seiner Berufungsbegründung hat er später noch ergänzt, dass die
Hütte für diese Zwecke errichtet und von ihm und seiner Familie genutzt worden
sei. Die Beklagten zu 1 und 3 haben dem nicht widersprochen. Sie haben die
Nutzung des Grundstücks in ihrer Berufungsbegründung vielmehr später selbst
so beschrieben. Dass der Beklagte zu 2 in dem Revier seinerzeit jagdberechtigt
war und die Hütte zur Jagd nutzte, ändert an der Einordnung als Freizeitnut-
zung nichts. Denn der Beklagte zu 2 hat unwidersprochen vorgetragen, dass
der Grund und Boden seinerzeit dem Staat gehörte (Klageerwiderung) und von
dem Staatlichen Forstwirtschaftlichen Betrieb B. bewirtschaftet wurde
(Schriftsatz vom 13. Februar 2006). Eine forstwirtschaftliche oder sonstige ge-
werbliche Nutzung dieses Reviers durch den Beklagten zu 2 kam deshalb bis
zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von vornherein nicht in Betracht.
3. Zur Duldung einer Nutzung seines Flurstücks 152/2 ist der Kläger
auch nicht nach § 917 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Notwegrechts
verpflichtet. Das Hüttengrundstück des Beklagten zu 1 ist zwar an allen Seiten
von dem Flurstück 28/2 des Klägers umschlossen und hat keinen eigenen Zu-
gang zur öffentlichen Straße. Das Flurstück 28/2 seinerseits liegt aber an der
öffentlichen Straße. Um diese zu erreichen, ist eine Inanspruchnahme auch des
auf der anderen Seite der Landstraße gelegenen Flurstücks 152/2 des Klägers
nicht geboten.
4. Auch ein Befahren seiner Flurstücke 30 und 28/2 mit Kraftfahrzeugen
jeder Art durch die Beklagten muss der Kläger nicht dulden.
a) Allerdings steht dem Beklagten zu 1 hinsichtlich dieser Flurstücke
nach § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht zu. Sein Hüttengrundstück ist nämlich,
wie dargelegt, von dem Flurstück 28/2 des Klägers ringsum umschlossen und
hat keinen Zugang zum öffentlichen Weg. Der Beklagte zu 1 hat auch nur eine
einzige in Betracht kommende Möglichkeit, zu seinem Grundstück zu gelangen.
Das ist die Nutzung des auf den Flurstücken 28/2 und 30 des Klägers liegenden
Waldwegs, der an seinem Hüttengrundstück vorbeiführt.
b) Ein Befahren seiner Flurstücke mit Kraftfahrzeugen jeder Art, um das
es hier noch geht, muss der Kläger dabei aber nicht hinnehmen.
aa) Nach § 917 Abs. 1 BGB hat der Eigentümer des dienenden Grund-
stücks nicht jedwede Nutzung seines Grundstücks durch den Eigentümer des
verbindungslosen Grundstücks zu dulden, sondern nur diejenige, die zur ord-
nungsgemäßen Nutzung notwendig ist. Welche Art der Benutzung eines
Grundstücks in diesem Sinne ordnungsgemäß ist, bestimmt sich nicht nach den
persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers des verbindungslosen Grund-
stücks, sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grund-
stück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (Senat,
Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322; Urt. v. 26. Mai
1978, V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294; PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 917
Rdn. 11; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 917 Rdn. 9 f.; Staudin-
ger/Herbert Roth, BGB [2002], § 917 Rdn. 18). Zu berücksichtigen sind dabei
die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sons-
tigen Umstände des Einzelfalles (Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 195/74, WM
1976, 1061, 1063). Der Umfang der Benutzung eines Notwegs wird durch das
Verbindungsbedürfnis bestimmt, das bei einer nach diesen Maßstäben ord-
nungsgemäßen Benutzung des herrschenden Grundstücks notwendigerweise
entsteht (Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 35/63, WM 1966, 346, 347).
Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus
folgerichtig, nicht geprüft. Das ist aber unschädlich.
bb) Die Beklagten haben nämlich nicht substantiiert dargelegt, was zur
ordnungsgemäßen Nutzung des Hüttengrundstücks des Beklagten zu 1 gehört.
(1) Sie haben geltend gemacht, das Hüttengrundstück diene dazu, Bau-
teile für jagdliche Einrichtungen (Hochsitze, Futterkrippen), Jagdgerät, Werk-
zeuge für die Revierbewirtschaftung, Futtermittel zu lagern, Anhänger oder fahr-
bare Kanzeln abzustellen und die Schlafplätze in der Hütte für Jagdgäste, die in
dem Revier des Beklagten zu 1 jagen, zu nutzen. Ferner werde das Grundstück
zu Freizeitzwecken und für die forstwirtschaftliche Nutzung der Waldgrundstü-
cke des Beklagten zu 1 herangezogen. Das genügt für eine substantiierte Dar-
legung des Umfangs der ordnungsgemäßen Nutzung nicht.
(2) Eine Nutzung des Hüttengrundstücks zu forstwirtschaftlichen Zwe-
cken ist von der Zweckbestimmung des Grundstücks nicht gedeckt. Diese wird
durch die Bebauung des Grundstücks mit einer Jagdhütte bestimmt. Diese
selbst wie auch das Hüttengrundstück dienen danach nur der Jagd, nicht der
Forstwirtschaft, die zudem nicht in dem umliegenden, dem Kläger gehörenden
Wald betrieben werden kann, sondern in einem anderen.
(3) Die übrigen von den Beklagten angeführten Nutzungen können zwar
zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Jagdhütte gehören. Denn sie können Teil
der Jagdausübung oder jedenfalls mit ihr eng verbunden sein. Die Beklagten
haben aber schon nicht dargelegt, in welchem Umfang sie das Grundstück tat-
sächlich für die angeführten Zwecke nutzen oder nutzen wollen. Vor allem ha-
ben sie nicht vorgetragen, in welchem Umfang die Nutzungsmöglichkeiten heu-
te noch zur ordnungsgemäßen Nutzung des Hüttengrundstücks gehören. Ohne
nähere Darlegung kann davon nämlich nur ausgegangen werden, wenn der
Eigentümer einer Jagdhütte in dem Revier, in dem sie liegt, auch jagen darf.
Diese Voraussetzung ist aber weggefallen, nachdem der Jagdpachtvertrag des
Beklagten zu 2 im Jahr 2004 ausgelaufen und nunmehr allein der Kläger in dem
Wald, der die Hütte umgibt, zur Jagdausübung berechtigt ist. Ob das, wie das
Amtsgericht meint, dazu führt, dass die Beklagten die Hütte gar nicht mehr ord-
nungsgemäß (als Jagdhütte) nutzen können, muss nicht entschieden werden.
Eine Jagdhütte kann ihren Zweck, die Jagdausübung zu unterstützen, in einem
fremden Revier nur in eingeschränktem Umfang erfüllen. Das ergibt sich hier
daraus, dass die Beklagten zur Jagdausübung in einem anderen Wald berech-
tigt sind und das Hüttengrundstück lagebedingt dort nicht unmittelbar nutzen
können. Sie müssen ihr Jagdrevier vielmehr verlassen, um das Hüttengrund-
stück aufzusuchen und es bestimmungsgemäß zu nutzen. Mit dieser Frage, die
zudem in der in anderem Zusammenhang schon erwähnten mündlichen Ver-
handlung vor dem Amtsgericht am 20. Oktober 2006 erörtert worden ist, haben
sich die Beklagten weder in ihren Berufungsbegründungen noch in dem in der
Berufungsbegründung der Beklagten zu 1 und 3 in Bezug genommenen
Schriftsatz vom 23. Juni 2006 oder an anderer Stelle näher befasst. Sie haben
in keinem dieser Schriftsätze substantiiert dargelegt, in welchem Umfang das
Hüttengrundstück des Beklagten zu 1 nach dem Verlust der Berechtigung, in
dem das Grundstück einschließenden Wald zu jagen, noch seiner Zweckbe-
stimmung entsprechend genutzt werden kann und wie es in diesem Rahmen
genutzt wird oder genutzt werden soll. Die von ihnen abstrakt dargelegte Nut-
zung reicht dazu nicht, weil das Grundstück danach nicht mehr der Jagd diente,
sondern zu einem Lager- und Übernachtungsplatz außerhalb des eigenen
Jagdreviers umfunktioniert würde. Das entspräche auch unter Berücksichtigung
der gebotenen Anpassung eines Notwegrechts an veränderte Verbindungsbe-
dürfnisse (dazu Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 35/63, WM 1966, 346,
347 f.; Staudinger/Herbert Roth, aaO, § 917 Rdn. 23) nicht mehr der ordnungs-
gemäßen Nutzung des Grundstücks für eine Jagdhütte.
cc) Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, woraus sich das gestei-
gerte Bedürfnis ergeben soll, den Waldweg des Klägers zu dem Hüttengrund-
stück mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu befahren.
(1) Ein Bedürfnis dazu mag sich in Sonderfällen, etwa zur Durchführung
größerer Baumaßnahmen an der Jagdhütte oder zur Abwasserentsorgung, er-
geben. Solche Sondersituationen vermögen aber ein regelmäßiges Befahren
des Waldwegs mit Kraftfahrzeugen, um das es im vorliegenden Rechtsstreit
geht, nicht zu begründen. Die von dem Amtsgericht ausgesprochene und mit
dem Urteil des Senats bestätigte Unterlassungsverurteilung verhält sich auch
nur dazu. Über die Berechtigung der Beklagten, den Waldweg des Klägers bei
solchen begrenzten besonderen Verbindungsbedürfnissen mit Kraftfahrzeugen
zu befahren oder befahren zu lassen, ist damit nicht entschieden.
(2) Das regelmäßige Befahren des Waldwegs zu dem Hüttengrundstück
mit Kraftfahrzeugen, gegen das sich der Kläger wendet, lässt sich nicht ohne
nähere Erläuterung mit dessen - ebenfalls nicht näher dargelegten - ordnungs-
gemäßer Nutzung rechtfertigen. Die ordnungsgemäße Nutzung eines Wald-
grundstücks ist, anders als etwa die ordnungsgemäße Nutzung eines Wohn-
grundstücks (dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 106/07, NJW-
RR 2009, 515, 516 f.), grundsätzlich auch ohne einen Zugang mit Kraftfahrzeu-
gen möglich. Das mag anders sein, wenn auf dem Grundstück jagdliche Ein-
richtungen gelagert werden sollen. Die Beklagten haben aber weder das Aus-
maß und die Häufigkeit einer entsprechende Nutzung noch dargelegt, dass und
aus welchen Gründen sich der Transport solcher Einrichtungen auf dem zudem
nicht besonders langen Stück des Waldwegs von der Landstraße zum Hütten-
grundstück nicht auch ohne den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit zumutbarem
Aufwand durchführen ließe. Der dazu angebotene Sachverständigenbeweis
vermag diesen Vortrag nicht zu ersetzen. Nichts anderes gilt für die Unterbrin-
gung von Gästen, die in dem Jagdrevier des Beklagten zu 1 jagen (vgl. für den
vergleichbaren Fall des motorisierten Zugangs von Touristen zu einem Bergre-
staurant: Senat, Urt. v. 16. April 1958, V ZR 170/56, MDR 1958, 592 f.) und das
Lagern von Jagdgerät, Werkzeug und Futtermitteln.
(3) Ein Bedürfnis, die Verbindung von der öffentlichen Straße zu dem
Hüttengrundstück mit Kraftfahrzeugen jeder Art herzustellen, lässt sich schließ-
lich auch nicht aus dem Halteverbot im Bereich der Einmündung des Waldwegs
auf die Landstraße ableiten. Das ist zwar ein Umstand, der ein gesteigertes
Verbindungsbedürfnis eines eingeschlossenen Grundstücks begründen kann.
Beurteilen lässt sich auch das indessen nur, wenn die tatsächliche oder geplan-
te Nutzung des eingeschlossenen Grundstücks, ihre Ordnungsgemäßheit und
substantiiert dargelegt wird, weshalb das Halteverbot unter Berücksichtigung
etwaiger anderer Möglichkeiten, Kraftfahrzeuge abzustellen - hier nach der Be-
hauptung des Klägers eine Parkmöglichkeit an dem anderen Ende des Wald-
wegs - die ordnungsgemäße Nutzung des notwegbedürftigen Grundstücks be-
einträchtigt. Daran fehlt es.
c) Ist schon das Bedürfnis für eine Nutzung mit Kraftfahrzeugen nicht
substantiiert dargelegt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine Pflicht
des Klägers, ein Befahren des Waldwegs mit Kraftfahrzeugen zu dulden, an
den Bestimmungen des öffentlichen Rechts über das Befahren von Wäldern,
hier § 16 Abs. 1 des brandenburgischen Waldgesetzes und § 1 der branden-
burgischen Waldbefahrungsverordnung, scheitert.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 und 92 ZPO. Das Un-
terliegen der Beklagten in erster Instanz bestimmt sich nicht nach der
Zahl der Grundstücke, sondern nach dem Maß der untersagten Nutzung. Daran
gemessen sind die Beklagten zu 90% unterlegen.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 37 C 360/05 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 S 39/06 -