Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 117/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEIL- und TEILVERSÄUMNIS- URTEIL

Verkündet am: 5. Juni 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

SachenRBerG §§ 2, 116 BGB § 917

Die Begründung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu einem mit einer

Jagdhütte bebauten Waldgrundstück kann nach § 116 SachenRBerG nicht verlangt

werden, wenn der Errichtung der Jagdhütte ein Erholungsnutzungsvertrag nach

§ 312 ZGB zugrunde lag.

BGH, Teil- und Teilversäumnisurteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 117/08 - LG Potsdam

AG Brandenburg/Havel

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2008 aufgehoben.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amts-

gerichts Brandenburg an der Havel vom 24. November 2006 unter

Zurückweisung der Berufungen der Beklagten im Kostenpunkt ge-

ändert und insoweit wie folgt neu gefasst.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu

10 % und die Beklagten zu 90 %. Die Kosten der Rechtsmittelver-

fahren tragen die Beklagten, ausgenommen die außergerichtli-

chen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 im Verfahren vor dem Bun-

desgerichtshof, die diese allein zu tragen haben.

Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 2 vorläufig vollstreck-

bar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Dem Kläger gehört ein etwa 400 ha großer Wald im Land Brandenburg,

der von einer Landstraße durchschnitten wird. In dem Wald betreibt er eine Ei-

genjagd. Auf einem der Waldgrundstücke ließ der Beklagte zu 2 mit Genehmi-

gung der zuständigen Stellen 1988 auf Grund eines Erholungsnutzungsvertrags

eine Jagdhütte errichten. Mit einem Grundstückskaufvertrag vom 7. November

1994 kaufte er zusammen mit seiner Ehefrau von der Treuhandanstalt die her-

auszuvermessende Funktionsfläche dieser Hütte. Seinen Miteigentumsanteil an

dem hierbei entstandenen selbständigen Hüttengrundstück schenkte er später

seiner Frau, die das Hüttengrundstück an den Beklagten zu 1 weiterverkaufte,

dem es heute gehört. Dieser nutzt die Hütte selbst, räumte dem Beklagten zu 2

eine Mitbenutzungsmöglichkeit ein und beschäftigt den Beklagten zu 3 als

„Jagdaufseher“. Die Hütte ist von der Landstraße aus über einen unbefestigten

Waldweg zu erreichen, der zu dem Betrieb eines früher in dem Wald befindli-

chen Schuttabladeplatzes angelegt worden ist. Nach den Feststellungen des

Amtsgerichts, die das Landgericht in Bezug genommen hat, nutzen die Beklag-

ten ohne dessen Erlaubnis von den Waldgrundstücken des Klägers die Flurstü-

cke 28/2 und 30, auf denen der Waldweg von der Landstraße zu dem Hütten-

grundstück des Beklagten zu 2 verläuft, und das auf der anderen Seite der

Landstraße liegende Flurstück 152/2, nach der Behauptung des Klägers, um so

zu dem hinter seinem Wald liegenden Wald zu gelangen, in dem der Beklagte

zu 2 seine Jagd hat. Der Kläger beantragt, den Beklagten das Befahren seiner

Flurstücke 28/2, 29, 30, 31 und 152/2 in der Flur 1 der Gemarkung M.

mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu untersagen.

2

Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen für die

Flurstücke 28/2, 30 und 152/2 stattgegeben und die Kosten gegeneinander auf-

gehoben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Landgericht unter Zurück-

weisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision strebt der Kläger die Zurückwei-

sung der Berufungen der Beklagten und eine Änderung der Kostenquote im

Urteil des Amtsgerichts an. Die Beklagten zu 1 und 3 beantragen, die Revision

zurückzuweisen. Der Beklagte zu 2 hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht

vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der Beklagte zu 1

könne von dem Kläger die Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 116 Sa-

chenRBerG verlangen. Er sei deshalb zur Benutzung der Waldgrundstücke des

Klägers berechtigt. Dasselbe gelte für die Beklagten zu 2 und 3, die ihr Besitz-

recht von ihm ableiteten. Die Vorschrift sei anwendbar, weil die Hütte dem

„forstwirtschaftlichen Betrieb der Eigenjagd“ diene. Der Nutzer müsse den Weg

nicht selbst angelegt haben. Er habe ihn auch vor dem 3. Oktober 1990 ge-

nutzt. Ein Mitbenutzungsrecht bestehe nicht. Die Nutzung seines Grundstücks

durch die Beklagten sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Ein gutgläubig

lastenfreier Erwerb liege ebenfalls nicht vor.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

II.

5

1. Der Kläger kann von den Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB verlan-

gen, seine Waldgrundstücke nicht mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Eine Nut-

zung seiner Flurstücke 30 und 152/2 der Flur 1 in der Gemarkung M.

in der Gemeinde R. durch die Beklagten muss er nicht

dulden. Die Nutzung seines dort gelegenen Flurstücks 28/2 durch die Beklagten

hat er zwar zu dulden, nicht aber das Befahren dieses Flurstücks mit Kraftfahr-

zeugen jeder Art, um das es jetzt noch geht.

7

2. Aus § 116 SachenRBerG lässt sich eine entsprechende Duldungs-

pflicht des Klägers nicht ableiten.

a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Stünde

dem Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit zu,

müsste er nicht erst auf Einräumung der Dienstbarkeit klagen. Er und damit

auch die Beklagten zu 2 und 3, die ihr Recht von diesem ableiten (dazu: Senat,

Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160, 1161), könnte vielmehr

ohne weiteres von dem Kläger entsprechend § 986 BGB (dazu: Senat, Urt. v.

17. September 1958, V ZR 63/58, NJW 1958, 2061, 2062; Urt. v. 5. Mai 2006,

aaO) die Duldung der Benutzung seines Grundstücks in dem durch die zu be-

anspruchende Dienstbarkeit bestimmten Umfang verlangen. Das hat der Senat

für eine Benutzungsregelung im Verhältnis des Eigentümers zum Dienstbar-

keitsberechtigten entschieden (Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW

2008, 3703, 3704). Für einen Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit

nach § 116 SachenRBerG gälte nichts anderes.

8

b) Eine Duldungsverpflichtung des Klägers scheitert aber daran, dass

dem Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit nach

§ 116 SachenRBerG nicht zusteht.

auf für Freizeitzwecke genutzte Grundstücke nicht anwendbar (Senat, Urt. v.

5. Mai 2006, aaO). Für die Beurteilung, ob eine solche Freizeitnutzung vorliegt,

sind, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht die Verhältnisse des die-

nenden Wegegrundstücks maßgeblich, sondern die des herrschenden Grund-

stücks. Außerdem kommt es nicht auf die heutige Nutzung an, sondern auf die

Nutzung bei Ablauf des 2. Oktober 1990. Es ist deshalb unerheblich, ob der

Beklagte zu 1, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am

20. Oktober 2006 behauptet hat, die Hütte heute für die Bewirtschaftung seiner

Waldgrundstücke nutzt.

10

bb) Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-

stellungen des Amtsgerichts diente die Jagdhütte bei Ablauf des 2. Oktober

1990 Freizeitzwecken. Die Hütte hat der Beklagte zu 2 errichten lassen. Dieser

hat das Grundstück nach den Angaben in seiner Klageerwiderung „als Grund-

stück zur Freizeit und Erholung gemäß §§ 312 ff. ZGB/DDR“ genutzt und diese

Darstellung in der erwähnten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht

wiederholt. In seiner Berufungsbegründung hat er später noch ergänzt, dass die

Hütte für diese Zwecke errichtet und von ihm und seiner Familie genutzt worden

sei. Die Beklagten zu 1 und 3 haben dem nicht widersprochen. Sie haben die

Nutzung des Grundstücks in ihrer Berufungsbegründung vielmehr später selbst

so beschrieben. Dass der Beklagte zu 2 in dem Revier seinerzeit jagdberechtigt

war und die Hütte zur Jagd nutzte, ändert an der Einordnung als Freizeitnut-

zung nichts. Denn der Beklagte zu 2 hat unwidersprochen vorgetragen, dass

der Grund und Boden seinerzeit dem Staat gehörte (Klageerwiderung) und von

dem Staatlichen Forstwirtschaftlichen Betrieb B. bewirtschaftet wurde

(Schriftsatz vom 13. Februar 2006). Eine forstwirtschaftliche oder sonstige ge-

werbliche Nutzung dieses Reviers durch den Beklagten zu 2 kam deshalb bis

zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von vornherein nicht in Betracht.

11

3. Zur Duldung einer Nutzung seines Flurstücks 152/2 ist der Kläger

auch nicht nach § 917 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Notwegrechts

verpflichtet. Das Hüttengrundstück des Beklagten zu 1 ist zwar an allen Seiten

von dem Flurstück 28/2 des Klägers umschlossen und hat keinen eigenen Zu-

gang zur öffentlichen Straße. Das Flurstück 28/2 seinerseits liegt aber an der

öffentlichen Straße. Um diese zu erreichen, ist eine Inanspruchnahme auch des

auf der anderen Seite der Landstraße gelegenen Flurstücks 152/2 des Klägers

nicht geboten.

15

4. Auch ein Befahren seiner Flurstücke 30 und 28/2 mit Kraftfahrzeugen

jeder Art durch die Beklagten muss der Kläger nicht dulden.

a) Allerdings steht dem Beklagten zu 1 hinsichtlich dieser Flurstücke

nach § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht zu. Sein Hüttengrundstück ist nämlich,

wie dargelegt, von dem Flurstück 28/2 des Klägers ringsum umschlossen und

hat keinen Zugang zum öffentlichen Weg. Der Beklagte zu 1 hat auch nur eine

einzige in Betracht kommende Möglichkeit, zu seinem Grundstück zu gelangen.

Das ist die Nutzung des auf den Flurstücken 28/2 und 30 des Klägers liegenden

Waldwegs, der an seinem Hüttengrundstück vorbeiführt.

b) Ein Befahren seiner Flurstücke mit Kraftfahrzeugen jeder Art, um das

es hier noch geht, muss der Kläger dabei aber nicht hinnehmen.

aa) Nach § 917 Abs. 1 BGB hat der Eigentümer des dienenden Grund-

stücks nicht jedwede Nutzung seines Grundstücks durch den Eigentümer des

verbindungslosen Grundstücks zu dulden, sondern nur diejenige, die zur ord-

nungsgemäßen Nutzung notwendig ist. Welche Art der Benutzung eines

Grundstücks in diesem Sinne ordnungsgemäß ist, bestimmt sich nicht nach den

persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers des verbindungslosen Grund-

stücks, sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grund-

stück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (Senat,

Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322; Urt. v. 26. Mai

1978, V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294; PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 917

Rdn. 11; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 917 Rdn. 9 f.; Staudin-

ger/Herbert Roth, BGB [2002], § 917 Rdn. 18). Zu berücksichtigen sind dabei

die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sons-

tigen Umstände des Einzelfalles (Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 195/74, WM

1976, 1061, 1063). Der Umfang der Benutzung eines Notwegs wird durch das

Verbindungsbedürfnis bestimmt, das bei einer nach diesen Maßstäben ord-

nungsgemäßen Benutzung des herrschenden Grundstücks notwendigerweise

entsteht (Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 35/63, WM 1966, 346, 347).

Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus

folgerichtig, nicht geprüft. Das ist aber unschädlich.

17

bb) Die Beklagten haben nämlich nicht substantiiert dargelegt, was zur

ordnungsgemäßen Nutzung des Hüttengrundstücks des Beklagten zu 1 gehört.

(1) Sie haben geltend gemacht, das Hüttengrundstück diene dazu, Bau-

teile für jagdliche Einrichtungen (Hochsitze, Futterkrippen), Jagdgerät, Werk-

zeuge für die Revierbewirtschaftung, Futtermittel zu lagern, Anhänger oder fahr-

bare Kanzeln abzustellen und die Schlafplätze in der Hütte für Jagdgäste, die in

dem Revier des Beklagten zu 1 jagen, zu nutzen. Ferner werde das Grundstück

zu Freizeitzwecken und für die forstwirtschaftliche Nutzung der Waldgrundstü-

cke des Beklagten zu 1 herangezogen. Das genügt für eine substantiierte Dar-

legung des Umfangs der ordnungsgemäßen Nutzung nicht.

18

(2) Eine Nutzung des Hüttengrundstücks zu forstwirtschaftlichen Zwe-

cken ist von der Zweckbestimmung des Grundstücks nicht gedeckt. Diese wird

durch die Bebauung des Grundstücks mit einer Jagdhütte bestimmt. Diese

selbst wie auch das Hüttengrundstück dienen danach nur der Jagd, nicht der

Forstwirtschaft, die zudem nicht in dem umliegenden, dem Kläger gehörenden

Wald betrieben werden kann, sondern in einem anderen.

19

(3) Die übrigen von den Beklagten angeführten Nutzungen können zwar

zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Jagdhütte gehören. Denn sie können Teil

der Jagdausübung oder jedenfalls mit ihr eng verbunden sein. Die Beklagten

haben aber schon nicht dargelegt, in welchem Umfang sie das Grundstück tat-

sächlich für die angeführten Zwecke nutzen oder nutzen wollen. Vor allem ha-

ben sie nicht vorgetragen, in welchem Umfang die Nutzungsmöglichkeiten heu-

te noch zur ordnungsgemäßen Nutzung des Hüttengrundstücks gehören. Ohne

nähere Darlegung kann davon nämlich nur ausgegangen werden, wenn der

Eigentümer einer Jagdhütte in dem Revier, in dem sie liegt, auch jagen darf.

Diese Voraussetzung ist aber weggefallen, nachdem der Jagdpachtvertrag des

Beklagten zu 2 im Jahr 2004 ausgelaufen und nunmehr allein der Kläger in dem

Wald, der die Hütte umgibt, zur Jagdausübung berechtigt ist. Ob das, wie das

Amtsgericht meint, dazu führt, dass die Beklagten die Hütte gar nicht mehr ord-

nungsgemäß (als Jagdhütte) nutzen können, muss nicht entschieden werden.

Eine Jagdhütte kann ihren Zweck, die Jagdausübung zu unterstützen, in einem

fremden Revier nur in eingeschränktem Umfang erfüllen. Das ergibt sich hier

daraus, dass die Beklagten zur Jagdausübung in einem anderen Wald berech-

tigt sind und das Hüttengrundstück lagebedingt dort nicht unmittelbar nutzen

können. Sie müssen ihr Jagdrevier vielmehr verlassen, um das Hüttengrund-

stück aufzusuchen und es bestimmungsgemäß zu nutzen. Mit dieser Frage, die

zudem in der in anderem Zusammenhang schon erwähnten mündlichen Ver-

handlung vor dem Amtsgericht am 20. Oktober 2006 erörtert worden ist, haben

sich die Beklagten weder in ihren Berufungsbegründungen noch in dem in der

Berufungsbegründung der Beklagten zu 1 und 3 in Bezug genommenen

Schriftsatz vom 23. Juni 2006 oder an anderer Stelle näher befasst. Sie haben

in keinem dieser Schriftsätze substantiiert dargelegt, in welchem Umfang das

Hüttengrundstück des Beklagten zu 1 nach dem Verlust der Berechtigung, in

dem das Grundstück einschließenden Wald zu jagen, noch seiner Zweckbe-

stimmung entsprechend genutzt werden kann und wie es in diesem Rahmen

genutzt wird oder genutzt werden soll. Die von ihnen abstrakt dargelegte Nut-

zung reicht dazu nicht, weil das Grundstück danach nicht mehr der Jagd diente,

sondern zu einem Lager- und Übernachtungsplatz außerhalb des eigenen

Jagdreviers umfunktioniert würde. Das entspräche auch unter Berücksichtigung

der gebotenen Anpassung eines Notwegrechts an veränderte Verbindungsbe-

dürfnisse (dazu Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 35/63, WM 1966, 346,

347 f.; Staudinger/Herbert Roth, aaO, § 917 Rdn. 23) nicht mehr der ordnungs-

gemäßen Nutzung des Grundstücks für eine Jagdhütte.

20

cc) Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, woraus sich das gestei-

gerte Bedürfnis ergeben soll, den Waldweg des Klägers zu dem Hüttengrund-

stück mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu befahren.

21

(1) Ein Bedürfnis dazu mag sich in Sonderfällen, etwa zur Durchführung

größerer Baumaßnahmen an der Jagdhütte oder zur Abwasserentsorgung, er-

geben. Solche Sondersituationen vermögen aber ein regelmäßiges Befahren

des Waldwegs mit Kraftfahrzeugen, um das es im vorliegenden Rechtsstreit

geht, nicht zu begründen. Die von dem Amtsgericht ausgesprochene und mit

dem Urteil des Senats bestätigte Unterlassungsverurteilung verhält sich auch

nur dazu. Über die Berechtigung der Beklagten, den Waldweg des Klägers bei

solchen begrenzten besonderen Verbindungsbedürfnissen mit Kraftfahrzeugen

zu befahren oder befahren zu lassen, ist damit nicht entschieden.

22

(2) Das regelmäßige Befahren des Waldwegs zu dem Hüttengrundstück

mit Kraftfahrzeugen, gegen das sich der Kläger wendet, lässt sich nicht ohne

nähere Erläuterung mit dessen - ebenfalls nicht näher dargelegten - ordnungs-

gemäßer Nutzung rechtfertigen. Die ordnungsgemäße Nutzung eines Wald-

grundstücks ist, anders als etwa die ordnungsgemäße Nutzung eines Wohn-

grundstücks (dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 106/07, NJW-

RR 2009, 515, 516 f.), grundsätzlich auch ohne einen Zugang mit Kraftfahrzeu-

gen möglich. Das mag anders sein, wenn auf dem Grundstück jagdliche Ein-

richtungen gelagert werden sollen. Die Beklagten haben aber weder das Aus-

maß und die Häufigkeit einer entsprechende Nutzung noch dargelegt, dass und

aus welchen Gründen sich der Transport solcher Einrichtungen auf dem zudem

nicht besonders langen Stück des Waldwegs von der Landstraße zum Hütten-

grundstück nicht auch ohne den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit zumutbarem

Aufwand durchführen ließe. Der dazu angebotene Sachverständigenbeweis

vermag diesen Vortrag nicht zu ersetzen. Nichts anderes gilt für die Unterbrin-

gung von Gästen, die in dem Jagdrevier des Beklagten zu 1 jagen (vgl. für den

vergleichbaren Fall des motorisierten Zugangs von Touristen zu einem Bergre-

staurant: Senat, Urt. v. 16. April 1958, V ZR 170/56, MDR 1958, 592 f.) und das

Lagern von Jagdgerät, Werkzeug und Futtermitteln.

23

(3) Ein Bedürfnis, die Verbindung von der öffentlichen Straße zu dem

Hüttengrundstück mit Kraftfahrzeugen jeder Art herzustellen, lässt sich schließ-

lich auch nicht aus dem Halteverbot im Bereich der Einmündung des Waldwegs

auf die Landstraße ableiten. Das ist zwar ein Umstand, der ein gesteigertes

Verbindungsbedürfnis eines eingeschlossenen Grundstücks begründen kann.

Beurteilen lässt sich auch das indessen nur, wenn die tatsächliche oder geplan-

te Nutzung des eingeschlossenen Grundstücks, ihre Ordnungsgemäßheit und

substantiiert dargelegt wird, weshalb das Halteverbot unter Berücksichtigung

etwaiger anderer Möglichkeiten, Kraftfahrzeuge abzustellen - hier nach der Be-

hauptung des Klägers eine Parkmöglichkeit an dem anderen Ende des Wald-

wegs - die ordnungsgemäße Nutzung des notwegbedürftigen Grundstücks be-

einträchtigt. Daran fehlt es.

24

c) Ist schon das Bedürfnis für eine Nutzung mit Kraftfahrzeugen nicht

substantiiert dargelegt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine Pflicht

des Klägers, ein Befahren des Waldwegs mit Kraftfahrzeugen zu dulden, an

den Bestimmungen des öffentlichen Rechts über das Befahren von Wäldern,

hier § 16 Abs. 1 des brandenburgischen Waldgesetzes und § 1 der branden-

burgischen Waldbefahrungsverordnung, scheitert.

III.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 und 92 ZPO. Das Un-

terliegen der Beklagten in erster Instanz bestimmt sich nicht nach der

Zahl der Grundstücke, sondern nach dem Maß der untersagten Nutzung. Daran

gemessen sind die Beklagten zu 90% unterlegen.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

AG Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 37 C 360/05 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 S 39/06 -