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BGH Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 164/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 164/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1020 Satz 1, § 1024, § 745 Abs. 2

a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden

Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können

sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Aus-

übungsregelung verlangen.

b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden Ausübungsbeschränkungen können

auch vor deren Zustandekommen mit den Unterlassungsansprüchen nach §§ 1004,

1027 BGB geltend gemacht werden.

BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

2 - -

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des 24. Zivil-

senats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 14. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als darin über den Unterlassungsanspruch der Klägerin und

ihren Zahlungsanspruch für die Nutzung der Parkplätze in der

Vergangenheit entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Anschlussrevision der Klägerin mit der Maß-

gabe zurückgewiesen, dass die Klage wegen des Feststellungsan-

trags als unzulässig abgewiesen wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

K. B. war Eigentümer der Grundstücke H. str. 14 (herrschen-

des Grundstück) und H. str. 16 (dienendes Grundstück) in R. . Mit Ver-

trag vom 23. September 1980 verkaufte er das Grundstück H. str. 14. In dem

Kaufvertrag wurde die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der jeweiligen

Eigentümer des herrschenden Grundstücks vereinbart und bewilligt, die diese

berechtigt,

"die (auf dem dienenden Grundstück) befindlichen PKW-Abstellplätze mitzube-

nutzen und dieses Recht auch Dritten zu überlassen, …; es müssen den Berech-

tigten mindestens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Verfügung stehen."

2

3

Die Dienstbarkeit wurde unter Bezugnahme auf die Bewilligung in das

Grundbuch eingetragen.

Auf dem dienenden Grundstück befinden sich derzeit 25 Parkplätze. Au-

ßer der Grunddienstbarkeit lastet auf ihm eine Stellplatzbaulast zugunsten des

herrschenden Grundstücks. Der Beklagte ist Miteigentümer des herrschenden

Grundstücks. Er betreibt dort eine Apotheke. Einen Teil der Räume in den Ge-

bäuden auf dem Grundstück hat er an verschiedene Ärzte vermietet.

4

Im Dezember 2005 erwarb die Klägerin das dienende Grundstück. Sie

behauptet, die Angestellten und Kunden der Apotheke und der Arztpraxen be-

legten tagsüber alle Parkplätze. Sie verlangt von dem Beklagten, es zu unter-

lassen, andere als die Parkplätze 1 bis 6 zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu

überlassen, Ersatz vorgerichtlicher Kosten, Zahlung von 9.500 € nebst Zinsen

als Entgelt für die Nutzung der übrigen 19 Parkplätze im Zeitraum von Januar

bis Oktober 2006 und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, für die

künftige Nutzung dieser Parkplätze je 50 € im Monat zu zahlen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der

weitergehenden Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dem Beklag-

ten die Nutzung der Parkplätze 12 bis 25 verboten. Dagegen richtet sich dessen

von dem Senat zugelassene Revision, mit welcher der Beklagte die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Mit der Anschlussrevision verfolgt

die Klägerin ihr Klageziel weiter und beantragt hilfsweise, den Beklagten zur

Bewilligung der Eintragung einer Nutzungsregelung zu verurteilen, nach wel-

cher diesem die Parkplätze 1 bis 11 und ihr die Parkplätze 12 bis 25 zur alleini-

gen Nutzung zur Verfügung zu stehen haben.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hält den Unterlassungsantrag für teilweise begrün-

det. Die vollständige Benutzung der Parkplätze durch die Angestellten und

Kunden seiner Apotheke und der Arztpraxen sei dem Beklagten zuzurechnen.

Die Regelung im Kaufvertrag vom 23. September 1980 sei nicht eindeutig und

auslegungsbedürftig. Die begleitende Baulast spreche dafür, dass dem Beklag-

ten neun Parkplätze zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stünden. Jedenfalls

sei das Begleitschuldverhältnis zu der bestellten Dienstbarkeit nach § 313 BGB

anzupassen und eine Treu und Glauben gerecht werdende Lösung zu finden.

Diese ergebe sich aus dem Vorschlag des Beklagten im Rahmen von Ver-

gleichsverhandlungen im Vorfeld des Rechtsstreits. Dort habe der Beklagte

vorgeschlagen, die Parkplätze 1 bis 11 zu nutzen und der Klägerin die übrigen

Parkplätze zu überlassen. Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden nicht.

Das Recht zur Nutzung der Parkplätze auf dem dienenden Grundstück sei im

Vertrag ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnet worden.

II.

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8

9

Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

A. Zur Revision des Beklagten

Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 1004 Abs.1 BGB

von dem Beklagten zwar grundsätzlich verlangen, bestimmte Parkplätze auf

ihrem Grundstück nicht (mehr) zu benutzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch

eine dem Interesse der Klägerin einerseits und des Beklagten und der übrigen

Miteigentümer seines Grundstücks anderseits nach billigem Ermessen entspre-

chende Nutzungsregelung. Dass die von ihm vorgenommene Zuteilung der

Parkplatznutzung dem entspricht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Dies ist aber auch nicht auszuschließen.

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1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin lässt sich nicht damit be-

gründen, dass der Beklagte schon nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nur be-

stimmte Parkplätze benutzen dürfte.

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a) Der Umfang der Dienstbarkeit wird von deren Eintragung im Grund-

buch bestimmt. Deren Auslegung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung

durch den Senat (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355).

Die nach dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage nach dem Umfang

und den Umständen des Zustandekommens der Baulast an dem Grundstück

hat keinen Niederschlag in der Eintragungsbewilligung und damit im Grundbuch

gefunden. Bedeutung bei der Auslegung des Inhalts der Berechtigung, die die

Dienstbarkeit gewährt, kommt ihr nicht zu.

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b) Nach der in dem Kaufvertrag vom 23. September 1980 enthaltenen

Bewilligung darf der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks "die"

Parkplätze auf dem dienenden Grundstück mitbenutzen. Die einschränkungslo-

se Verwendung des bestimmten Artikels "die" ist sprachlich gleichbedeutend

mit "sämtliche" und lässt, für sich genommen, keinen Zweifel daran, dass der

Beklagte (und seine Mieter) alle Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin

mitbenutzen dürfen.

13

c) Zweifel ergeben sich entgegen den Andeutungen des Berufungsge-

richts auch nicht aus dem Zusatz der Bewilligung, dass dem Berechtigten "min-

destens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Benutzung zur Verfügung stehen"

müssen. Diese Passage deutet darauf hin, dass sechs Parkplätze von dem Be-

rechtigten nicht nur mitbenutzt werden dürfen, sondern für ihn vorgehalten wer-

den müssen. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte und seine Mieter die

übrigen Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin nicht nutzen dürften. Zwar

könnte man grundsätzlich aus der Berechtigung zur exklusiven Nutzung einer

bestimmten Zahl von Parkplätzen den Schluss ziehen, dass dem Berechtigten

im Gegenzug eine Nutzung weiterer Parkplätze nicht zusteht. Diesem Schluss

steht hier aber die ausdrückliche Vereinbarung entgegen, dass die Nutzung von

sechs Stellplätzen die Bestimmung einer Mindestbefugnis bildet, die die Nut-

zungsberechtigung an den übrigen Stellplätzen gerade nicht einschränkt.

14

2. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin im ausgeurteilten Umfang

lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Nutzungsberechtigung des Be-

klagten aus der Dienstbarkeit im Wege der Anpassung nach § 313 BGB zu be-

schränken wäre.

15

a) Eine Anpassung würde sich zwar gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB

nach § 313 BGB richten. Es fehlt jedoch schon an einem anpassungsfähigen

Vertrag.

16

aa) Die Grunddienstbarkeit selbst scheidet insoweit aus. Eine Dienstbar-

keit wird zwar nach § 873 BGB durch Vertrag bestellt. Grundlage des - dingli-

chen - Vertrags ist die im Kaufvertrag vom 23. September 1980 vereinbarte

schuldrechtliche Bestellungsverpflichtung. Nur deren Geschäftsgrundlage könn-

te entfallen sein. Nur diese könnte anzupassen sein. Hierfür ist nichts ersicht-

lich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.

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bb) Entgegen dessen Meinung scheidet aber auch das Begleitschuldver-

hältnis der Dienstbarkeit als Grundlage einer Anpassung aus. Das Begleit-

schuldverhältnis entsteht als gesetzliche Folge der Bestellung der Dienstbarkeit.

Es hat dienende Funktion (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 80) und

umfasst die das Nutzungsrecht begleitenden Pflichten des aus der Dienstbar-

keit Berechtigten (Senat, BGHZ 95, 144, 146), aber auch entsprechende Pflich-

ten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Senat, BGHZ 106, 348, 350).

Diese Pflichten bestimmen sich nach Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit. Des-

halb lässt sich etwa ein Anspruch gegen den Eigentümer des dienenden

Grundstücks auf Zustimmung zur Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast

aus dem Begleitschuldverhältnis nur ableiten, wenn die Dienstbarkeit den

Zweck hat, die Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen (Se-

nat, BGHZ 106, 348, 351; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885,

2886; Beschl. v. 15. Mai 2008, V ZR 204/07, juris). Bestimmt die Dienstbarkeit

den Inhalt des Begleitschuldverhältnisses, kann dieses schon vom gedankli-

chen Ansatz her nicht zur Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit verpflichten.

18

b) Des Weiteren fehlt es an einem Anpassungsgrund. Ein solcher Grund

ist nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB entweder eine schwerwiegende Veränderung

von Umständen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, oder der Um-

stand, dass sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags

geworden sind, als falsch herausstellen. Weder den einen noch den anderen

Fall nimmt das Berufungsgericht an. Es stützt die Anpassung des Rechts zur

Ausübung der eingetragenen Dienstbarkeit allein auf den Umstand, dass die

von dem Beklagten praktizierte Ausübung den Geboten von Treu und Glauben

nicht entspreche. Das ist kein Fall, in dem § 313 BGB eine Anpassung vorsieht.

19

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3. Die teilweise Verurteilung des Beklagten stellt sich auch nicht aus an-

deren Gründen als richtig dar.

a) Der Klägerin kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Übermaßnut-

zung ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zustehen. Die Nut-

zung der Parkplätze könnte nämlich gegen Gebot der schonenden Nutzung

(§ 1020 Satz 1 BGB) verstoßen. Eine in diesem Sinne übermäßige Nutzung

braucht der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht zu dulden (Senat,

Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 196/03, VIZ 2004, 328, 330; Erman/Grizwotz,

BGB, 12. Aufl., § 1020 Rdn. 1; Staudinger/Mayer, aaO § 1020 Rdn. 9).

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b) Ein solcher Unterlassungsanspruch bietet aber keine taugliche Grund-

lage für die Verurteilung des Beklagten durch das Berufungsgericht. Nach

§ 1004 Abs. 1 BGB könnte der Eigentümer des dienenden Grundstücks von

dem Berechtigten nämlich nur verlangen, die übermäßige Nutzung zu unterlas-

sen. Ein Anspruch auf einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Aus-

übung der Dienstbarkeit, wie ihn das Berufungsgericht annimmt, folgt aus

22

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der Übermaßnutzung dagegen nicht (Senat, Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63,

NJW 1965, 1229; Erman/Grziwotz, aaO; Staudinger/Mayer, aaO).

4. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif.

a) Der zuerkannte Unterlassungsanspruch kann sich nämlich, worauf die

Anschlussrevision im Ergebnis zutreffend hinweist, daraus ergeben, dass die

Klägerin von dem Beklagten und den anderen Miteigentümern des herrschen-

den Grundstücks die Zustimmung zu einer Ausübungsregelung verlangen kann,

die dem Beklagten die Stellplätze 1 bis 11 zuweist und die Nutzung der übrigen

Stellplätze durch ihn untersagt.

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aa) Ein Grundstückseigentümer, der von dem Berechtigten eine be-

stimmte Ausübungsregelung verlangen kann, ist nicht verpflichtet, zunächst auf

den Abschluss einer entsprechenden Regelung zu klagen. Er ist vielmehr be-

rechtigt, auch ohne das vorherige Zustandekommen einer solchen Regelung

nach § 1004 Abs. 1 BGB zu verlangen, eine Ausübung der Dienstbarkeit zu

unterlassen, die der geschuldeten Ausübungsregelung widerspricht (für § 1024

BGB: BGH, Urt. v. 28. Mai 1979, III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB; Bam-

berger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1024 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, aaO,

§ 1024 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1024 Rdn. 3; NK-

BGB/Otto, § 1024 Rdn. 10; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1024 Rdn. 4; wohl

auch Staudinger/Mayer, aaO, § 1024 Rdn. 8 f.).

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bb) Aus § 1024 BGB lässt sich ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall

zwar nicht ableiten. Die Vorschrift spricht neben den Berechtigten aus einer

Grunddienstbarkeit auch andere Nutzungsberechtigte an. Das Eigentum schei-

det aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach allgemeiner Meinung als

sonstiges Nutzungsrecht aus (RGZ 105, 186, 191; Erman/Grziwotz, aaO,

§ 1024 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Falckenberg, aaO, § 1024 Rdn. 2; NK-

BGB/Otto, aaO, § 1024 Rdn. 4; RGRK/Rothe, aaO, § 1024 Rdn. 2; Staudin-

ger/Mayer, aaO, § 1024 Rdn. 5; wohl auch BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, III ZR

76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB). Eine § 1024 BGB entsprechende Vorschrift ist

nur bei Inhabern nebeneinander bestehender beschränkter dinglicher Rechte

an einem Grundstück notwendig, weil es an einer rechtlichen Verbindung der

Rechtsinhaber untereinander fehlt. Eine solche Verbindung ist im Verhältnis des

Berechtigten einer Dienstbarkeit zum Eigentümer des dienenden Grundstücks

demgegenüber vorhanden und für ihr Verhältnis untereinander maßgeblich

(NK-BGB/Otto, aaO, § 1024 Rdn. 4).

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cc) Als Grundlage eines Anspruchs auf Vereinbarung einer Ausübungs-

regelung kommt aber § 745 Abs. 2 BGB in Betracht. Dürfen Berechtigter und

Eigentümer, wie hier, nach dem Inhalt einer Dienstbarkeit das Grundstück in

bestimmter Beziehung gleichberechtigt nutzen, liegt eine der Gemeinschaft

vergleichbare Lage vor, die es rechtfertigt, auf die für diese geltenden Vorschrif-

ten zurückzugreifen. Das hat der Senat für die Pflicht zur Unterhaltung einer

gemeinschaftlich genutzten Anlage entschieden (Senat, BGHZ 161, 115, 123).

Für die Ausübung der beiderseitigen Nutzungsbefugnisse gilt jedenfalls in der

hier gegebenen Konstellation nichts anderes. Zwar können Meinungsverschie-

denheiten über die Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten

bei der Ausübung der Dienstbarkeit oder dem Gebot ihrer schonender Aus-

übung auch ohne Rückgriff auf das Gemeinschaftsverhältnis durch die Gel-

tendmachung der Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB und, im umge-

kehrten Fall, nach § 1027 BGB geklärt werden. Anders liegt es aber dann,

wenn, wie hier, das von der Dienstbarkeit gewährte Recht neben das Recht des

Eigentümers tritt und das Verhalten des Berechtigten für sich genommen dem

Inhalt der Dienstbarkeit entspricht. Die Beeinträchtigung des Eigentums liegt

dann nicht in einem Verhalten des Berechtigten, das Gegenstand eines Unter-

lassungsanspruchs sein könnte, sondern ergibt sich aus dem Fehlen einer

Ausübungsregelung. Diese kann der Eigentümer in entsprechender Anwendung

von § 745 Abs. 2 BGB, sei es durch eine Klage auf Abschluss einer entspre-

chenden Vereinbarung, sei es durch eine Klage auf Unterlassung einer ihr wi-

dersprechenden Ausübung der Dienstbarkeit, durchsetzen.

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b) Zu einer Unterlassung der Parkplatznutzung in dem von dem Beru-

fungsgericht zuerkannten Umfang ist der Beklagte nach § 1004 Abs. 1 i. V. m. §

745 Abs. 2 BGB aber nur verpflichtet, wenn die in der Verurteilung vorgenom-

mene Zuweisung der Parkplätze den Interessen der Parteien, aber auch der

anderen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks, nach billigem Ermes-

sen entspricht. Dass und aus welchen Gründen das der Fall ist, hat das Beru-

fungsgericht nicht festgestellt. Der Vergleichsvorschlag des Beklagten scheidet

als Grundlage hierfür von vornherein aus. Er beschreibt nur die Interessen des

Beklagten selbst, nicht das – auch zu berücksichtigende – Interesse der übrigen

Miteigentümer des herrschenden Grundstücks und besagt zudem das Gegen-

teil dessen, was das Berufungsgericht seiner Entscheidung insoweit zugrunde

gelegt hat. Der Beklagte hat in seinem Vorschlag die Nutzung der Parkplätze 12

bis 25 keineswegs vollständig aufgeben wollen, sondern sich die weitere Mitbe-

nutzung dieser Plätze ausdrücklich vorbehalten.

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c) In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, welche Zuweisung aus

welchen Gründen von Parkplätzen billigem Ermessen entspricht. Die Parteien

haben dabei Gelegenheit zu dem entscheidenden, von ihnen in den Tatsachen-

instanzen übersehenen rechtlichen Ansatz Stellung zu nehmen und ihr Vorbrin-

gen zu ergänzen.

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B. Zur Anschlussrevision der Klägerin

Die Anschlussrevision der Klägerin ist teilweise begründet. Ihr können

Ansprüche auf alleinige Nutzung zusätzlicher Stellplätze und auf Zahlung von

Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit zustehen. Ein Anspruch auf Er-

satz vorgerichtlicher Kosten steht ihr nicht zu. Der Feststellungsantrag ist unzu-

lässig.

31

1. Ein Anspruch gegen den Beklagten, die Parkplätze 7 bis 25 nicht zu

nutzen, steht der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen zwar nicht zu.

Ohne die erforderlichen Feststellungen lässt sich aber auch nicht ausschließen,

dass es billigem Ermessen entspricht, der Klägerin bei entsprechendem Antrag

mehr als die Parkplätze 12 bis 25 zur Nutzung zuzuweisen.

32

2. Der Klägerin kann auch ein Anspruch auf Entschädigung für die Nut-

zung der Parkplätze in der Vergangenheit zustehen. Ihr stünden nämlich in ent-

sprechender Anwendung von § 743 BGB nach Maßgabe einer noch festzustel-

lenden Ausübungsregelung die Früchte der Benutzung der ihr zugewiesenen

Parkplätze zu (Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707,

1708). Daran änderte es nichts, dass der Vertrag vom 23. September 1980 eine

Entschädigung für die Nutzung des dienenden Grundstücks nicht vorsieht. Die

Entschädigung für die Nutzung ist aber erst von dem Zeitpunkt an geschuldet,

zu dem die Klägerin selbst eine Ausübungsregelung gerichtlich geltend macht

oder zu dem der Beklagte ihr die Mitbenutzung hartnäckig verweigert hat (Se-

nat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, aaO, 1709). Die gerichtliche Geltend-

machung kann auch im Wege der Unterlassungsklage erfolgen; eine hartnäcki-

ge Verweigerung der Mitbenutzung könnte in dem Schreiben des Beklagten

vom 23. März 2006 zu sehen sein, in welchem er von der Klägerin verlangt hat,

ihm 16 Parkplätze zur alleinigen Nutzung zu überlassen. In welchem Umfang

danach ein Zahlungsanspruch besteht, hängt von dem festzustellenden Inhalt

der Ausübungsregelung und der Bewertung des genannten Verhaltens des Be-

klagten ab.

33

3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Zu-

kunft ist schon deshalb unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse

fehlt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Beklagte eine Aus-

übungsregelung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über den gel-

tend gemachten Unterlassungsanspruch zugrunde zu legen hat, nicht einhalten

wird.

34

4. Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten kann die Klägerin nur aus Verzug

gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB verlangen. Dessen Voraussetzungen

sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

35

36

III.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Bei der Prüfung, ob die von der Klägerin zu bezeichnende Ausübungs-

regelung billigem Ermessen entspricht, ist in entsprechender Anwendung von

§ 742 BGB als Regel davon auszugehen, dass der Berechtigte und der Grund-

stückseigentümer in gleichem Umfang zur Benutzung der Parkplätze berechtigt

sind.

37

2. Sodann ist zu prüfen, welche objektiven Gesichtspunkte in welchem

Umfang unter Berücksichtigung der beiderseitigen Nutzungsbedürfnisse eine

Abweichung hiervon gebieten. Dabei sind neben den Interessen der Parteien

die Interessen der übrigen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks ein-

zubeziehen. Insoweit sind über den Inhalt der Dienstbarkeit hinaus der mit ihrer

Bestellung verfolgte Zweck und die begleitende Baulast zu berücksichtigen.

38

3. Das Berufungsgericht ist auch nicht gehindert, seiner Entscheidung

eine andere Ausübungsregelung zugrunde zu legen als die von der Klägerin

geltend gemachte, wenn diese billigem Ermessen entspricht. Bei der Klage auf

Abschluss einer solchen Regelung wäre zwar die Verurteilung zu einer anderen

als der beantragten Ausübungsregelung möglicherweise nicht zulässig (BGH,

Urt. v. 29. September 1993, XII ZR 43/92, NJW 1993, 3326, 3327; Bamber-

ger/Roth/Gehrlein, aaO, § 745 Rdn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 745

Rdn. 5; vgl. aber auch Senat, Urt. v. 12. Mai 2006, V ZR 97/05, NJW 2006,

2843, 2845). Hier geht es aber nicht um den Abschluss der Ausübungsrege-

lung, sondern darum, das berechtigte Maß der Nutzung des dienenden Grund-

stücks durch den Beklagten zu bestimmen. Diese Bestimmung kann und muss

das erkennende Gericht selbst vornehmen, wenn zwar nicht die von dem Unter-

lassungskläger zugrunde gelegte Ausübungsregelung, wohl aber eine andere

beansprucht werden kann und der Unterlassungsanspruch deshalb ganz oder

teilweise besteht.

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2007 - 3 O 437/06 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2007 - 24 U 74/07 -