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BGH Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 164/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1020 Satz 1, § 1024, § 745 Abs. 2
a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden
Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können
sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Aus-
übungsregelung verlangen.
b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden Ausübungsbeschränkungen können
auch vor deren Zustandekommen mit den Unterlassungsansprüchen nach §§ 1004,
1027 BGB geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
2 - -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des 24. Zivil-
senats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 14. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als darin über den Unterlassungsanspruch der Klägerin und
ihren Zahlungsanspruch für die Nutzung der Parkplätze in der
Vergangenheit entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Anschlussrevision der Klägerin mit der Maß-
gabe zurückgewiesen, dass die Klage wegen des Feststellungsan-
trags als unzulässig abgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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K. B. war Eigentümer der Grundstücke H. str. 14 (herrschen-
des Grundstück) und H. str. 16 (dienendes Grundstück) in R. . Mit Ver-
trag vom 23. September 1980 verkaufte er das Grundstück H. str. 14. In dem
Kaufvertrag wurde die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der jeweiligen
Eigentümer des herrschenden Grundstücks vereinbart und bewilligt, die diese
berechtigt,
"die (auf dem dienenden Grundstück) befindlichen PKW-Abstellplätze mitzube-
nutzen und dieses Recht auch Dritten zu überlassen, …; es müssen den Berech-
tigten mindestens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Verfügung stehen."
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Die Dienstbarkeit wurde unter Bezugnahme auf die Bewilligung in das
Grundbuch eingetragen.
Auf dem dienenden Grundstück befinden sich derzeit 25 Parkplätze. Au-
ßer der Grunddienstbarkeit lastet auf ihm eine Stellplatzbaulast zugunsten des
herrschenden Grundstücks. Der Beklagte ist Miteigentümer des herrschenden
Grundstücks. Er betreibt dort eine Apotheke. Einen Teil der Räume in den Ge-
bäuden auf dem Grundstück hat er an verschiedene Ärzte vermietet.
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Im Dezember 2005 erwarb die Klägerin das dienende Grundstück. Sie
behauptet, die Angestellten und Kunden der Apotheke und der Arztpraxen be-
legten tagsüber alle Parkplätze. Sie verlangt von dem Beklagten, es zu unter-
lassen, andere als die Parkplätze 1 bis 6 zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu
überlassen, Ersatz vorgerichtlicher Kosten, Zahlung von 9.500 € nebst Zinsen
als Entgelt für die Nutzung der übrigen 19 Parkplätze im Zeitraum von Januar
bis Oktober 2006 und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, für die
künftige Nutzung dieser Parkplätze je 50 € im Monat zu zahlen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dem Beklag-
ten die Nutzung der Parkplätze 12 bis 25 verboten. Dagegen richtet sich dessen
von dem Senat zugelassene Revision, mit welcher der Beklagte die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Mit der Anschlussrevision verfolgt
die Klägerin ihr Klageziel weiter und beantragt hilfsweise, den Beklagten zur
Bewilligung der Eintragung einer Nutzungsregelung zu verurteilen, nach wel-
cher diesem die Parkplätze 1 bis 11 und ihr die Parkplätze 12 bis 25 zur alleini-
gen Nutzung zur Verfügung zu stehen haben.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht hält den Unterlassungsantrag für teilweise begrün-
det. Die vollständige Benutzung der Parkplätze durch die Angestellten und
Kunden seiner Apotheke und der Arztpraxen sei dem Beklagten zuzurechnen.
Die Regelung im Kaufvertrag vom 23. September 1980 sei nicht eindeutig und
auslegungsbedürftig. Die begleitende Baulast spreche dafür, dass dem Beklag-
ten neun Parkplätze zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stünden. Jedenfalls
sei das Begleitschuldverhältnis zu der bestellten Dienstbarkeit nach § 313 BGB
anzupassen und eine Treu und Glauben gerecht werdende Lösung zu finden.
Diese ergebe sich aus dem Vorschlag des Beklagten im Rahmen von Ver-
gleichsverhandlungen im Vorfeld des Rechtsstreits. Dort habe der Beklagte
vorgeschlagen, die Parkplätze 1 bis 11 zu nutzen und der Klägerin die übrigen
Parkplätze zu überlassen. Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden nicht.
Das Recht zur Nutzung der Parkplätze auf dem dienenden Grundstück sei im
Vertrag ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnet worden.
II.
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Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
A. Zur Revision des Beklagten
Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 1004 Abs.1 BGB
von dem Beklagten zwar grundsätzlich verlangen, bestimmte Parkplätze auf
ihrem Grundstück nicht (mehr) zu benutzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch
eine dem Interesse der Klägerin einerseits und des Beklagten und der übrigen
Miteigentümer seines Grundstücks anderseits nach billigem Ermessen entspre-
chende Nutzungsregelung. Dass die von ihm vorgenommene Zuteilung der
Parkplatznutzung dem entspricht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Dies ist aber auch nicht auszuschließen.
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1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin lässt sich nicht damit be-
gründen, dass der Beklagte schon nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nur be-
stimmte Parkplätze benutzen dürfte.
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a) Der Umfang der Dienstbarkeit wird von deren Eintragung im Grund-
buch bestimmt. Deren Auslegung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung
durch den Senat (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355).
Die nach dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage nach dem Umfang
und den Umständen des Zustandekommens der Baulast an dem Grundstück
hat keinen Niederschlag in der Eintragungsbewilligung und damit im Grundbuch
gefunden. Bedeutung bei der Auslegung des Inhalts der Berechtigung, die die
Dienstbarkeit gewährt, kommt ihr nicht zu.
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b) Nach der in dem Kaufvertrag vom 23. September 1980 enthaltenen
Bewilligung darf der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks "die"
Parkplätze auf dem dienenden Grundstück mitbenutzen. Die einschränkungslo-
se Verwendung des bestimmten Artikels "die" ist sprachlich gleichbedeutend
mit "sämtliche" und lässt, für sich genommen, keinen Zweifel daran, dass der
Beklagte (und seine Mieter) alle Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin
mitbenutzen dürfen.
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c) Zweifel ergeben sich entgegen den Andeutungen des Berufungsge-
richts auch nicht aus dem Zusatz der Bewilligung, dass dem Berechtigten "min-
destens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Benutzung zur Verfügung stehen"
müssen. Diese Passage deutet darauf hin, dass sechs Parkplätze von dem Be-
rechtigten nicht nur mitbenutzt werden dürfen, sondern für ihn vorgehalten wer-
den müssen. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte und seine Mieter die
übrigen Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin nicht nutzen dürften. Zwar
könnte man grundsätzlich aus der Berechtigung zur exklusiven Nutzung einer
bestimmten Zahl von Parkplätzen den Schluss ziehen, dass dem Berechtigten
im Gegenzug eine Nutzung weiterer Parkplätze nicht zusteht. Diesem Schluss
steht hier aber die ausdrückliche Vereinbarung entgegen, dass die Nutzung von
sechs Stellplätzen die Bestimmung einer Mindestbefugnis bildet, die die Nut-
zungsberechtigung an den übrigen Stellplätzen gerade nicht einschränkt.
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2. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin im ausgeurteilten Umfang
lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Nutzungsberechtigung des Be-
klagten aus der Dienstbarkeit im Wege der Anpassung nach § 313 BGB zu be-
schränken wäre.
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a) Eine Anpassung würde sich zwar gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB
nach § 313 BGB richten. Es fehlt jedoch schon an einem anpassungsfähigen
Vertrag.
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aa) Die Grunddienstbarkeit selbst scheidet insoweit aus. Eine Dienstbar-
keit wird zwar nach § 873 BGB durch Vertrag bestellt. Grundlage des - dingli-
chen - Vertrags ist die im Kaufvertrag vom 23. September 1980 vereinbarte
schuldrechtliche Bestellungsverpflichtung. Nur deren Geschäftsgrundlage könn-
te entfallen sein. Nur diese könnte anzupassen sein. Hierfür ist nichts ersicht-
lich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
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bb) Entgegen dessen Meinung scheidet aber auch das Begleitschuldver-
hältnis der Dienstbarkeit als Grundlage einer Anpassung aus. Das Begleit-
schuldverhältnis entsteht als gesetzliche Folge der Bestellung der Dienstbarkeit.
Es hat dienende Funktion (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 80) und
umfasst die das Nutzungsrecht begleitenden Pflichten des aus der Dienstbar-
keit Berechtigten (Senat, BGHZ 95, 144, 146), aber auch entsprechende Pflich-
ten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Senat, BGHZ 106, 348, 350).
Diese Pflichten bestimmen sich nach Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit. Des-
halb lässt sich etwa ein Anspruch gegen den Eigentümer des dienenden
Grundstücks auf Zustimmung zur Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast
aus dem Begleitschuldverhältnis nur ableiten, wenn die Dienstbarkeit den
Zweck hat, die Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen (Se-
nat, BGHZ 106, 348, 351; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885,
2886; Beschl. v. 15. Mai 2008, V ZR 204/07, juris). Bestimmt die Dienstbarkeit
den Inhalt des Begleitschuldverhältnisses, kann dieses schon vom gedankli-
chen Ansatz her nicht zur Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit verpflichten.
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b) Des Weiteren fehlt es an einem Anpassungsgrund. Ein solcher Grund
ist nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB entweder eine schwerwiegende Veränderung
von Umständen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, oder der Um-
stand, dass sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags
geworden sind, als falsch herausstellen. Weder den einen noch den anderen
Fall nimmt das Berufungsgericht an. Es stützt die Anpassung des Rechts zur
Ausübung der eingetragenen Dienstbarkeit allein auf den Umstand, dass die
von dem Beklagten praktizierte Ausübung den Geboten von Treu und Glauben
nicht entspreche. Das ist kein Fall, in dem § 313 BGB eine Anpassung vorsieht.
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3. Die teilweise Verurteilung des Beklagten stellt sich auch nicht aus an-
deren Gründen als richtig dar.
a) Der Klägerin kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Übermaßnut-
zung ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zustehen. Die Nut-
zung der Parkplätze könnte nämlich gegen Gebot der schonenden Nutzung
(§ 1020 Satz 1 BGB) verstoßen. Eine in diesem Sinne übermäßige Nutzung
braucht der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht zu dulden (Senat,
Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 196/03, VIZ 2004, 328, 330; Erman/Grizwotz,
BGB, 12. Aufl., § 1020 Rdn. 1; Staudinger/Mayer, aaO § 1020 Rdn. 9).
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b) Ein solcher Unterlassungsanspruch bietet aber keine taugliche Grund-
lage für die Verurteilung des Beklagten durch das Berufungsgericht. Nach
§ 1004 Abs. 1 BGB könnte der Eigentümer des dienenden Grundstücks von
dem Berechtigten nämlich nur verlangen, die übermäßige Nutzung zu unterlas-
sen. Ein Anspruch auf einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Aus-
übung der Dienstbarkeit, wie ihn das Berufungsgericht annimmt, folgt aus
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der Übermaßnutzung dagegen nicht (Senat, Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63,
NJW 1965, 1229; Erman/Grziwotz, aaO; Staudinger/Mayer, aaO).
4. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif.
a) Der zuerkannte Unterlassungsanspruch kann sich nämlich, worauf die
Anschlussrevision im Ergebnis zutreffend hinweist, daraus ergeben, dass die
Klägerin von dem Beklagten und den anderen Miteigentümern des herrschen-
den Grundstücks die Zustimmung zu einer Ausübungsregelung verlangen kann,
die dem Beklagten die Stellplätze 1 bis 11 zuweist und die Nutzung der übrigen
Stellplätze durch ihn untersagt.
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aa) Ein Grundstückseigentümer, der von dem Berechtigten eine be-
stimmte Ausübungsregelung verlangen kann, ist nicht verpflichtet, zunächst auf
den Abschluss einer entsprechenden Regelung zu klagen. Er ist vielmehr be-
rechtigt, auch ohne das vorherige Zustandekommen einer solchen Regelung
nach § 1004 Abs. 1 BGB zu verlangen, eine Ausübung der Dienstbarkeit zu
unterlassen, die der geschuldeten Ausübungsregelung widerspricht (für § 1024
BGB: BGH, Urt. v. 28. Mai 1979, III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB; Bam-
berger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1024 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, aaO,
§ 1024 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1024 Rdn. 3; NK-
BGB/Otto, § 1024 Rdn. 10; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1024 Rdn. 4; wohl
auch Staudinger/Mayer, aaO, § 1024 Rdn. 8 f.).
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bb) Aus § 1024 BGB lässt sich ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall
zwar nicht ableiten. Die Vorschrift spricht neben den Berechtigten aus einer
Grunddienstbarkeit auch andere Nutzungsberechtigte an. Das Eigentum schei-
det aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach allgemeiner Meinung als
sonstiges Nutzungsrecht aus (RGZ 105, 186, 191; Erman/Grziwotz, aaO,
§ 1024 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Falckenberg, aaO, § 1024 Rdn. 2; NK-
BGB/Otto, aaO, § 1024 Rdn. 4; RGRK/Rothe, aaO, § 1024 Rdn. 2; Staudin-
ger/Mayer, aaO, § 1024 Rdn. 5; wohl auch BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, III ZR
76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB). Eine § 1024 BGB entsprechende Vorschrift ist
nur bei Inhabern nebeneinander bestehender beschränkter dinglicher Rechte
an einem Grundstück notwendig, weil es an einer rechtlichen Verbindung der
Rechtsinhaber untereinander fehlt. Eine solche Verbindung ist im Verhältnis des
Berechtigten einer Dienstbarkeit zum Eigentümer des dienenden Grundstücks
demgegenüber vorhanden und für ihr Verhältnis untereinander maßgeblich
(NK-BGB/Otto, aaO, § 1024 Rdn. 4).
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cc) Als Grundlage eines Anspruchs auf Vereinbarung einer Ausübungs-
regelung kommt aber § 745 Abs. 2 BGB in Betracht. Dürfen Berechtigter und
Eigentümer, wie hier, nach dem Inhalt einer Dienstbarkeit das Grundstück in
bestimmter Beziehung gleichberechtigt nutzen, liegt eine der Gemeinschaft
vergleichbare Lage vor, die es rechtfertigt, auf die für diese geltenden Vorschrif-
ten zurückzugreifen. Das hat der Senat für die Pflicht zur Unterhaltung einer
gemeinschaftlich genutzten Anlage entschieden (Senat, BGHZ 161, 115, 123).
Für die Ausübung der beiderseitigen Nutzungsbefugnisse gilt jedenfalls in der
hier gegebenen Konstellation nichts anderes. Zwar können Meinungsverschie-
denheiten über die Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten
bei der Ausübung der Dienstbarkeit oder dem Gebot ihrer schonender Aus-
übung auch ohne Rückgriff auf das Gemeinschaftsverhältnis durch die Gel-
tendmachung der Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB und, im umge-
kehrten Fall, nach § 1027 BGB geklärt werden. Anders liegt es aber dann,
wenn, wie hier, das von der Dienstbarkeit gewährte Recht neben das Recht des
Eigentümers tritt und das Verhalten des Berechtigten für sich genommen dem
Inhalt der Dienstbarkeit entspricht. Die Beeinträchtigung des Eigentums liegt
dann nicht in einem Verhalten des Berechtigten, das Gegenstand eines Unter-
lassungsanspruchs sein könnte, sondern ergibt sich aus dem Fehlen einer
Ausübungsregelung. Diese kann der Eigentümer in entsprechender Anwendung
von § 745 Abs. 2 BGB, sei es durch eine Klage auf Abschluss einer entspre-
chenden Vereinbarung, sei es durch eine Klage auf Unterlassung einer ihr wi-
dersprechenden Ausübung der Dienstbarkeit, durchsetzen.
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b) Zu einer Unterlassung der Parkplatznutzung in dem von dem Beru-
fungsgericht zuerkannten Umfang ist der Beklagte nach § 1004 Abs. 1 i. V. m. §
745 Abs. 2 BGB aber nur verpflichtet, wenn die in der Verurteilung vorgenom-
mene Zuweisung der Parkplätze den Interessen der Parteien, aber auch der
anderen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks, nach billigem Ermes-
sen entspricht. Dass und aus welchen Gründen das der Fall ist, hat das Beru-
fungsgericht nicht festgestellt. Der Vergleichsvorschlag des Beklagten scheidet
als Grundlage hierfür von vornherein aus. Er beschreibt nur die Interessen des
Beklagten selbst, nicht das – auch zu berücksichtigende – Interesse der übrigen
Miteigentümer des herrschenden Grundstücks und besagt zudem das Gegen-
teil dessen, was das Berufungsgericht seiner Entscheidung insoweit zugrunde
gelegt hat. Der Beklagte hat in seinem Vorschlag die Nutzung der Parkplätze 12
bis 25 keineswegs vollständig aufgeben wollen, sondern sich die weitere Mitbe-
nutzung dieser Plätze ausdrücklich vorbehalten.
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c) In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, welche Zuweisung aus
welchen Gründen von Parkplätzen billigem Ermessen entspricht. Die Parteien
haben dabei Gelegenheit zu dem entscheidenden, von ihnen in den Tatsachen-
instanzen übersehenen rechtlichen Ansatz Stellung zu nehmen und ihr Vorbrin-
gen zu ergänzen.
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B. Zur Anschlussrevision der Klägerin
Die Anschlussrevision der Klägerin ist teilweise begründet. Ihr können
Ansprüche auf alleinige Nutzung zusätzlicher Stellplätze und auf Zahlung von
Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit zustehen. Ein Anspruch auf Er-
satz vorgerichtlicher Kosten steht ihr nicht zu. Der Feststellungsantrag ist unzu-
lässig.
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1. Ein Anspruch gegen den Beklagten, die Parkplätze 7 bis 25 nicht zu
nutzen, steht der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen zwar nicht zu.
Ohne die erforderlichen Feststellungen lässt sich aber auch nicht ausschließen,
dass es billigem Ermessen entspricht, der Klägerin bei entsprechendem Antrag
mehr als die Parkplätze 12 bis 25 zur Nutzung zuzuweisen.
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2. Der Klägerin kann auch ein Anspruch auf Entschädigung für die Nut-
zung der Parkplätze in der Vergangenheit zustehen. Ihr stünden nämlich in ent-
sprechender Anwendung von § 743 BGB nach Maßgabe einer noch festzustel-
lenden Ausübungsregelung die Früchte der Benutzung der ihr zugewiesenen
Parkplätze zu (Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707,
1708). Daran änderte es nichts, dass der Vertrag vom 23. September 1980 eine
Entschädigung für die Nutzung des dienenden Grundstücks nicht vorsieht. Die
Entschädigung für die Nutzung ist aber erst von dem Zeitpunkt an geschuldet,
zu dem die Klägerin selbst eine Ausübungsregelung gerichtlich geltend macht
oder zu dem der Beklagte ihr die Mitbenutzung hartnäckig verweigert hat (Se-
nat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, aaO, 1709). Die gerichtliche Geltend-
machung kann auch im Wege der Unterlassungsklage erfolgen; eine hartnäcki-
ge Verweigerung der Mitbenutzung könnte in dem Schreiben des Beklagten
vom 23. März 2006 zu sehen sein, in welchem er von der Klägerin verlangt hat,
ihm 16 Parkplätze zur alleinigen Nutzung zu überlassen. In welchem Umfang
danach ein Zahlungsanspruch besteht, hängt von dem festzustellenden Inhalt
der Ausübungsregelung und der Bewertung des genannten Verhaltens des Be-
klagten ab.
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3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Zu-
kunft ist schon deshalb unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse
fehlt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Beklagte eine Aus-
übungsregelung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über den gel-
tend gemachten Unterlassungsanspruch zugrunde zu legen hat, nicht einhalten
wird.
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4. Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten kann die Klägerin nur aus Verzug
gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB verlangen. Dessen Voraussetzungen
sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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III.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Bei der Prüfung, ob die von der Klägerin zu bezeichnende Ausübungs-
regelung billigem Ermessen entspricht, ist in entsprechender Anwendung von
§ 742 BGB als Regel davon auszugehen, dass der Berechtigte und der Grund-
stückseigentümer in gleichem Umfang zur Benutzung der Parkplätze berechtigt
sind.
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2. Sodann ist zu prüfen, welche objektiven Gesichtspunkte in welchem
Umfang unter Berücksichtigung der beiderseitigen Nutzungsbedürfnisse eine
Abweichung hiervon gebieten. Dabei sind neben den Interessen der Parteien
die Interessen der übrigen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks ein-
zubeziehen. Insoweit sind über den Inhalt der Dienstbarkeit hinaus der mit ihrer
Bestellung verfolgte Zweck und die begleitende Baulast zu berücksichtigen.
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3. Das Berufungsgericht ist auch nicht gehindert, seiner Entscheidung
eine andere Ausübungsregelung zugrunde zu legen als die von der Klägerin
geltend gemachte, wenn diese billigem Ermessen entspricht. Bei der Klage auf
Abschluss einer solchen Regelung wäre zwar die Verurteilung zu einer anderen
als der beantragten Ausübungsregelung möglicherweise nicht zulässig (BGH,
Urt. v. 29. September 1993, XII ZR 43/92, NJW 1993, 3326, 3327; Bamber-
ger/Roth/Gehrlein, aaO, § 745 Rdn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 745
Rdn. 5; vgl. aber auch Senat, Urt. v. 12. Mai 2006, V ZR 97/05, NJW 2006,
2843, 2845). Hier geht es aber nicht um den Abschluss der Ausübungsrege-
lung, sondern darum, das berechtigte Maß der Nutzung des dienenden Grund-
stücks durch den Beklagten zu bestimmen. Diese Bestimmung kann und muss
das erkennende Gericht selbst vornehmen, wenn zwar nicht die von dem Unter-
lassungskläger zugrunde gelegte Ausübungsregelung, wohl aber eine andere
beansprucht werden kann und der Unterlassungsanspruch deshalb ganz oder
teilweise besteht.
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2007 - 3 O 437/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2007 - 24 U 74/07 -