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BGH Beschluss vom 09.06.2009 – 5 StR 55/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juni 2009 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 30. September 2008 – soweit
es diesen Angeklagten betrifft – gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die im Revi-
sionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen und
notwendige Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.
4. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen jugendge-
richtlichen Sanktion an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den heranwachsenden Angeklagten wegen ge-
fährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Füh-
ren eines verbotenen Würgeholzes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
a) Der zur Tatzeit 19 Jahre alte, aus Vietnam stammende, strafrecht-
lich nicht vorbelastete Angeklagte V. erreichte in Deutschland den Real-
schulabschluss. Im August 2007 begann er in Dresden eine Ausbildung zum
Koch. Er bewohnt mit seiner Schwester eine eigene Wohnung und schloss
sich in seiner Freizeit erstmals anderen vietnamesischen Jugendlichen, ins-
besondere dem Mitangeklagten N. an und besuchte mit diesen Partys
und Diskotheken.
b) Mehrere Wochen vor dem 24. Dezember 2007 wurde der Angeklag-
te von drei deutschen Jugendlichen durch rassistische Pöbeleien beleidigt
und mittels einer Bierflasche am Kopf verletzt. Das Landgericht hat dem An-
geklagten zugute gehalten, dass die folgenden Taten möglicherweise eine
falsche Reaktion auf diese Demütigung waren.
aa) Der Angeklagte beteiligte sich am 24. Dezember 2007 an der vom
Mitangeklagten N. inszenierten Verletzung des Nebenklägers und des-
sen Begleiters. Der Angeklagte hatte das von N. herbeigeschaffte Wür-
geholz auf dessen Weisung übernommen und damit mehrfach auf die linke
Körperseite und den Kopf des Nebenklägers geschlagen und ihn weiter ge-
treten und geschlagen. Der Nebenkläger hatte unfreundliche Worte an die
Vietnamesen gerichtet und einen Schlagring gezeigt, was bei N. zum
Entschluss des bewaffneten Angriffs führte.
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bb) Am 31. Dezember 2007 machten sich vier deutsche junge Männer
im Zug nach Dresden über die Kleidung der Angeklagten und ihrer vietname-
sischen Begleiterin lustig. Der Mitangeklagte N. rief im Bahnhof Ver-
stärkung herbei und gab durch einen Schlag mit einer leeren Bierflasche das
Kommando zum Losschlagen. Alle sieben anwesenden Vietnamesen umzin-
gelten die vier Geschädigten und verletzten sie durch Schläge mit Bierfla-
schen, der Angeklagte N. auch mit einem Messer.
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c) Das Landgericht hat beim Angeklagten V. schädliche Neigungen
angenommen und die festgesetzte Jugendstrafe im Wesentlichen wie folgt
begründet: „Die Kammer hatte zugunsten des Angeklagten V. zu berück-
sichtigen, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist
und bei ihm nur zwei Taten abgeurteilt wurden. Darüber hinaus hat er sich
bei allen Geschädigten ehrlich entschuldigt und hinsichtlich des Geschädig-
ten D. bereits mit der Zahlung von Schmerzensgeld begonnen. Er wird
gegenwärtig von seiner Familie derart aufgefangen, dass die Familie in Mün-
chen wieder zusammen lebt und über seinen ordentlichen Lebenswandel
wacht. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte
V. selbst Opfer eines fremdenfeindlichen Angriffs in Dresden geworden ist
und die Taten möglicherweise eine – falsche – Reaktion auf diese Demüti-
gung waren. Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten V. war allerdings zu
berücksichtigen, dass er aus dem Geschehen vom 10.11.2007, für das er
nicht zur Verantwortung gezogen wurde, keine Konsequenzen derart gezo-
gen hat, dass er sich von seiner ‚neuen Dresdner Familie’ distanziert hat.
Auch die polizeiliche Feststellung noch in der Tatnacht am 10.11.2007 hat
bei ihm nicht dazu geführt, sich von seinem neuen Freund N. künftig
fern zu halten“ (UA S. 34 f.).
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2. Die Begründung für die Annahme von schädlichen Neigungen ist
unvollständig und nicht widerspruchsfrei.
a) Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungs-
mängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer
Straftaten begründen (BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5
m.w.N.). Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Per-
sönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren
(BGHR aaO m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen bei dem nicht vorbestraf-
ten Angeklagten vorgelegen hätten, ist nicht ausreichend belegt. Die Annah-
me des Landgerichts, die Taten seien möglicherweise eine falsche Reaktion
auf die ausländerfeindliche Demütigung, steht dem Vorliegen von erhebli-
chen Anlage- und Erziehungsmängeln als Ursache für die Straftaten
– ungeachtet freilich der wiederholten Tatbegehung – eher entgegen. Hinzu
tritt, dass der Angeklagte bei beiden Taten dem Einfluss des Mitangeklagten
N. erlegen ist, was ebenfalls gegen schädliche Neigungen sprechen
könnte (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 3).
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b) Das Landgericht hat auch nicht – wie geboten – begründet, dass
schädliche Neigungen noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straf-
taten befürchten lassen müssen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche
Neigungen 5 m.w.N.). Zwar hat die Jugendkammer ausgeführt, dass der An-
geklagte nach Begehung der Taten in Dresden nach München verzogen ist
und dort zunächst bei vietnamesischen Freunden untergekommen war, „was
jedoch nicht lange gut ging“ (UA S. 6), und dass die Staatsanwaltschaft Mün-
chen wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte gegen den Angeklagten er-
mittle und inzwischen Anklage zum Jugendrichter erhoben habe (UA S. 6).
Diese bloße Mitteilung über den Verfahrensstand ersetzt indes nicht die ge-
botene inhaltliche Darstellung und Bewertung der vom Angeklagten began-
genen Straftaten, aus denen sich schädliche Neigungen erschließen lassen
könnten. Zudem wäre der hiergegen sprechende festgestellte Umstand zu
erwägen gewesen, dass der Angeklagte wieder mit seiner Familie in Mün-
chen zusammenlebt und diese zudem über seinen ordentlichen Lebenswan-
del wacht.
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3. Die jugendgerichtliche Sanktion bedarf demnach neuer Festlegung.
Dies kann maßgeblich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ge-
schehen, die bei den hier vorliegenden Wertungsfehlern bestehen bleiben
können. Diese sind freilich durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänz-
bar, die jedenfalls zur weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten
erforderlich sein werden. Die Anwendung von Jugendstrafrecht erweist sich
indes als zwingend. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der
Senat trotz der Zurückverweisung die auf § 74 JGG und § 473 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (vgl.
BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09 Rdn. 20, zur Aufnahme in
BGHR bestimmt).
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