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BGH Beschluss vom 26.05.2009 – 5 StR 57/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 16. Juli 2008 in den Strafaus-
sprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten durch ihre
Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerle-
gen. Sie haben jedoch die hierdurch dem Nebenkläger ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die drei zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten we-
gen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
den Angeklagten R. darüber hinaus wegen gefährlicher Körperverletzung,
Körperverletzung in drei Fällen und Unterschlagung, zu Jugendstrafen von
vier Jahren und vier Monaten (R. ), drei Jahren und drei Monaten (W. )
sowie drei Jahren (T. ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten ha-
ben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Das Landgericht hat zu der gemeinsamen Tat folgende Feststellun-
gen getroffen:
Die alkoholisierten Angeklagten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren
beschlossen am frühen Neujahrsmorgen 2008 nach einer teilweise gemein-
sam verbrachten Silvesternacht, sich mit einer anderen Person zu „fetzen“.
Sie befanden sich zu diesem Zeitpunkt an einem U-Bahnhof in Hamburg.
Gegen 7.00 Uhr erschien dort der ihnen bis dahin unbekannte Nebenkläger,
der in der Nacht Flaschen gesammelt hatte und auf dem Heimweg war. Ob-
wohl alle Angeklagten erkannten, dass der Nebenkläger jede Auseinander-
setzung vermeiden wollte, umringten sie ihn, gaben ihm Kopfstöße, schlugen
ihn auf den Hinterkopf und traten ihn mit Anlauf in den Rücken. Nachdem der
Nebenkläger durch die Schläge zu Boden gegangen war, traten ihn die An-
geklagten wechselseitig und wiederholt mit beschuhten Füßen „heftig“ gegen
den Oberkörper und Kopf, wobei sie seinen Tod billigend in Kauf nahmen.
Schließlich ergriff der Angeklagte W. mit Billigung der beiden anderen
Angeklagten eine Wodkaflasche und schlug den Nebenkläger bei fortbeste-
hendem Tötungsvorsatz damit mehrfach mit voller Wucht ins Gesicht. Die
Angeklagten ließen den schwer Verletzten zurück und begaben sich nach
Hause. Dieser erlitt gravierende Gesichtsverletzungen, u. a. eine Orbitabo-
den- und Jochbeintrümmerfraktur, eine Quetschung des Augapfels, Platz-
wunden und einen Ohrteilabriss. Angesichts der massiven Gewalteinwirkung
war es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu lebensgefährli-
chen Verletzungen seines Gehirns gekommen war.
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Zur Frage der Schuldfähigkeit stellt die sachverständig beratene Straf-
kammer fest, dass alle drei Angeklagten im Laufe der Silvesternacht – be-
ginnend am späten Nachmittag bzw. frühen Abend – an verschiedenen Orten
und in wechselnder Gesellschaft, zumeist mit anderen Jugendlichen, Alkohol
„in nicht feststellbaren Mengen“ konsumierten (UA S. 12). Gegen 2.00 Uhr
waren sie auf einer Party zusammengetroffen, auf der sie weiter Alkohol
tranken. Gemeinsam fuhren sie schließlich am frühen Morgen zur Wohnung
des Angeklagten R. , aßen dort Brötchen und tranken Wodka (UA S. 13),
bevor sie die Tat begingen. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
lässt sich zudem die Feststellung entnehmen, dass die Angeklagten „in jener
Nacht recht viel Alkohol getrunken“ hatten (UA S. 53). In ihrer Schuldfähigkeit
seien sie allerdings nicht beeinträchtigt gewesen (UA S. 16). Eine Berech-
nung des Blutalkoholgehalts unternimmt die Strafkammer unter Hinweis auf
die jeweils ungenauen und im Laufe des Verfahrens wechselnden Einlas-
sungen der Angeklagten zum Alkoholgenuss vor der Tat nicht (UA S. 46).
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2. Die Revisionen der Angeklagten sind jeweils bereits mit der Sach-
rüge teilweise erfolgreich. Die Beweiswürdigung, mit der die Strafkammer bei
allen Angeklagten eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint hat, begegnet durchgreifen-
den sachlichrechtlichen Bedenken, da sie
lückenhaft
ist (vgl. BGH
NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt).
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a) Die Urteilsgründe offenbaren nicht, von welchen Anknüpfungs- und
Zusatztatsachen die Strafkammer in Bezug auf den Alkoholkonsum der An-
geklagten ausgegangen ist. Vielmehr erschöpft sich ihre Beweiswürdigung in
der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens (UA S. 45 – 56) ein-
schließlich der vom Sachverständigen zugrunde gelegten unterschiedlichen
Angaben der Angeklagten und Zeugen. Es fehlen eigene Feststellungen der
für die Steuerungsfähigkeit maßgeblichen Tatsachen durch das Landgericht;
es nimmt keine eigene Würdigung der Einlassungen und Zeugenaussagen
zum Trinkverhalten der Angeklagten vor (UA S. 48, 50, 51), sondern gibt le-
diglich die Würdigung des Sachverständigen wieder:
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Die in verschiedenen Verfahrensstadien abgegebenen Einlassungen
seien aus Sicht des Sachverständigen ungenau und inkonstant (UA S. 46).
Sie ließen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration daher nicht zu. Die
Aussagen der Zeugen vermittelten „in ihrer Gesamtheit das Bild, dass die
Angeklagten in jener Nacht recht viel Alkohol getrunken hätten“. Jedoch sei-
en keine Auswirkungen zu beobachten gewesen, die auf eine hochgradige
Alkoholisierung hindeuteten (UA S. 53). Die vom Sachverständigen mitgeteil-
te Ungenauigkeit der Angaben der Angeklagten stehe, „unabhängig von ihrer
Zuverlässigkeit“, jeder Schätzung und Bewertung entgegen (UA S. 48, 50,
51).
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b) Das Revisionsgericht vermag anhand der dokumentierten Beweis-
würdigung nicht zu überprüfen, welche Angaben der Angeklagten zum Alko-
holkonsum dem Tatgericht glaubhaft erschienen oder jedenfalls nicht zu wi-
derlegen waren und ob vor diesem Hintergrund rechtsfehlerfrei von einer Be-
rechnung der Blutalkoholkonzentration abgesehen werden durfte. Von einer
Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist ein Tatgericht nicht schon dann
entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol
nicht exakt sind (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23). Viel-
mehr ist diese aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zwei-
felssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten
sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Be-
rechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengen-
mäßige Eingrenzung des Alkoholgenusses ermöglichen (BGH StV 1993,
519; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29).
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Die durch die Strafkammer mitgeteilten Einlassungen der Angeklagten
waren als Berechnungsgrundlage auch nicht offensichtlich ungeeignet. Sämt-
liche Angeklagten benannten konkrete Alkoholika und noch eingrenzbare
Mengen sowie ungefähre Zeitpunkte des Konsums in der Tatnacht.
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Ob die Angaben der Angeklagten zu ihrem Trinkverhalten allerdings
glaubhaft waren, hat das Tatgericht, gegebenenfalls mit sachverständiger
Hilfe, zu klären. Es muss die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Alko-
holgenuss vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmit-
telbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Viel-
mehr ist es ihm unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten
– auch durch sachverständige Hilfe – als unglaubhaft einzustufen, wenn es
dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene Gründe hat, welche seine Auf-
fassung argumentativ tragen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2005
– 3 StR 500/04; vgl. BGH NStZ 2007, 266; vgl. auch Nack GA 2009, 201,
206). Dabei wird im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen sein, dass in
der persönlichen Vorgeschichte aller Angeklagten vor dem Hintergrund ihrer
familiären Erfahrungen (UA S. 6, 8 und 10) übermäßiger Alkoholkonsum eine
nicht unwesentliche Rolle gespielt hat (UA S. 7, 9 und 11). Lassen sich die
Angaben nicht widerlegen, so muss das Tatgericht angeben, von welchem
höchstmöglichen Blutalkoholwert es ausgeht und auf welchen Berechnungs-
grundlagen (Alkoholmenge, Trinkzeit, Körpergröße und -gewicht des Ange-
klagten, Alkoholabbauwert, Resorptionsdefizit) es diesen feststellt.
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c) Das Landgericht lässt zudem wesentliche Umstände unerörtert, die
für die Beurteilung des Grades der Alkoholisierung der Angeklagten von Be-
deutung sein können:
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aa) Der Sachverständige hat seine – vom Landgericht geteilte – Über-
zeugung, dass bei den Angeklagten keine hochgradige Alkoholisierung vor-
lag, wesentlich auf die Auswertung der Aussagen von Zeugen, zumeist
Trinkgefährten oder anderen Partyteilnehmern, gestützt, die u. a. das Verhal-
ten der Angeklagten auf der Party als „normal“, „keinesfalls volltrunken …
allerdings lauter und lustiger“ „gut angeheitert, aber ohne besondere Auffäl-
ligkeiten“ geschildert haben (UA S. 53). Bei einer eigenen Würdigung dieser
Aussagen hätte das Landgericht prüfen müssen, inwieweit die Zeugen das
Verhalten der Angeklagten vor dem Hintergrund einer übermütigen, alkohol-
beeinflussten Partystimmung schilderten. Insbesondere wären eine Alkoholi-
sierung der Zeugen in Bedacht zu nehmen und deren Auswirkungen auf die
Wahrnehmung und Bewertung des Verhaltens der Angeklagten zu erörtern
gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 72, 73).
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bb) Im Rahmen der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens
wird erwähnt, lediglich die Zeugin K. , bei der der Angeklagte W.
nach der Tat gegen 7.30 Uhr klingelte, um ihre Tochter zu sprechen, habe
den Eindruck gewonnen, dass er „volltrunken“ gewesen sei. Ihre Wahrneh-
mung hält der Sachverständige indes nicht für aussagekräftig, weil die Zeu-
gin nur über die Gegensprechanlage mit dem Angeklagten gesprochen habe
und eine verwaschene Sprache („lallen“) schon ab einer Blutalkoholkonzen-
tration von 1 Promille auftreten könne. Es fehlt hier indes eine Auseinander-
setzung mit dem von der Zeugin bekundeten Umstand, dass der Angeklagte
sie „beschimpfte“, nachdem sie sich geweigert hatte, ihre Tochter zu wecken
(UA S. 44). Auch dieses Verhalten gegenüber der Mutter eines Mädchens,
für das sich der Angeklagte interessierte, kann Rückschlüsse auf den Grad
seiner Alkoholisierung zulassen.
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cc) Nicht gewürdigt hat das Landgericht ferner den in den wiederge-
gebenen Ausführungen des Sachverständigen nicht erkennbar berücksichtig-
ten Umstand, dass sich der Angeklagte R. , der zum Vorgeschehen und
zur Tat Angaben gemacht hat, nach eigenem Bekunden nicht mehr daran
erinnern konnte, morgens vor der Tat mit den übrigen Angeklagten in seiner
Wohnung Brötchen gegessen und Wodka getrunken zu haben (UA S. 13).
Auch dieser Umstand kann für die Beurteilung des Maßes der Alkoholisie-
rung des Angeklagten Bedeutung haben.
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dd) Als entscheidendes Kriterium für die Rekonstruktion des physi-
schen und psychischen Zustandes der Angeklagten zur Tatzeit sieht der
Sachverständige das objektive Leistungsverhalten der Angeklagten bei der
Tat, zu dessen Beurteilung er die Aussagen des Geschädigten und eines
unbeteiligten Zeugen heranzieht, der das Geschehen teilweise von seiner
dem Tatort gegenüber liegenden Wohnung beobachtet hat (UA S. 54 f.). In-
soweit fehlt es ebenfalls an einer eigenen Würdigung der Aussagen beider
Zeugen durch das Landgericht, bei der insbesondere deren Wahrnehmungs-
situationen und mögliche Belastungsmotive zu erörtern gewesen wären.
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ee) Schließlich dürfte auch das festgestellte motivlose und enthemmte
Gewaltverhalten der – soweit ersichtlich – bislang nicht durch vergleichbare
Gewaltdelikte auffällig gewordenen Angeklagten in die Beweiswürdigung zu
§ 21 StGB einzustellen sein.
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d) Der Senat hält es nach alledem für möglich und sogar für eher
wahrscheinlich, dass eine rechtsfehlerfreie tatgerichtliche Würdigung zur An-
nahme der Voraussetzungen des § 21 StGB geführt hätte. Der Schuldspruch
wird von diesem Rechtsfehler indes nicht berührt. Der Senat schließt inso-
weit aus, dass das neue Tatgericht zu Feststellungen gelangt, die die voll-
ständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Sinne des
§ 20 StGB belegen könnten. Wenngleich die Verhängung von Jugendstrafen
wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) außer Frage steht (vgl. BGH,
Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, zur Veröffentlichung in BGHSt be-
stimmt) und lediglich nicht sicher auszuschließen ist, dass die Bemessung
von deren Höhe bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB milder
ausgefallen wäre, hat der Senat – insoweit dem Antrag des Generalbundes-
anwalts zum Angeklagten T. auf eine Verfahrensrüge folgend – wei-
tergehend den Strafausspruch aufgehoben, über den danach jeweils insge-
samt neu zu befinden ist. Der Senat weist darauf hin, dass sich auch bei Be-
jahung der Voraussetzungen des § 21 StGB für einzelne oder sämtliche An-
geklagte im Rahmen der neuen Hauptverhandlung die hier aufgehobenen
Strafaussprüche angesichts der durch die Tat zutage getretenen Erzie-
hungsdefizite nicht außerhalb des Rahmens eines angemessenen Strafens
bewegen.
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3. Den Schuldspruch berührende Verfahrensrügen haben aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Auch
die vom Generalbundesanwalt für durchgreifend erachtete Rüge des Ange-
klagten T. zur Nichtgewährung des letzten Wortes an seine erzie-
hungsberechtigte Mutter (§ 258 Abs. 2, 3 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG)
könnte nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in größerem als
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang führen. Der Senat kann
ausschließen, dass der Schuldspruch gegen den Angeklagten auf diesem
Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH StV 1992, 410).
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Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat: Soweit die Angeklagten die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines
gegen den Sachverständigen S. gerichteten Befangenheitsgesuchs
(§ 74 StPO) beanstanden, ist diese Rüge bereits unzulässig. Die Revisionen
versäumen es, sämtliche rügebegründende Tatsachen zum Gegenstand ih-
res Vortrags zu machen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit dem Befangen-
heitsgesuch wurde geltend gemacht, der Sachverständige habe die an ihn
am achten Hauptverhandlungstag gerichtete Frage, ob ihm das jugendpsy-
chiatrische Gutachten bekannt sei, wider besseren Wissens bejaht und sei
deshalb aus der Sicht des verständigen Angeklagten als unwillig zur sorgfäl-
tigen Gutachtenerstattung anzusehen. Die Revisionen verschweigen indes,
dass sämtlichen Verfahrensbeteiligten ausweislich des Hauptverhandlungs-
protokolls bereits am ersten bzw. zweiten Hauptverhandlungstag die Gutach-
ten des jugendpsychiatrischen Sachverständigen B. übergeben wor-
den sind. Dieser Umstand war insbesondere für die im ablehnenden Be-
schluss erkennbare Überzeugung der Strafkammer vom tatsächlichen Ge-
schehensablauf und von der Kenntnisnahme des Sachverständigen von Be-
deutung.
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4. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz
der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG und § 473 Abs. 1
Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt tref-
fen.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König