BGH Beschluss vom 10.06.2009 – 2 StR 76/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2009
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
Eine unbillige Härte i.S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht auf die vom
Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips beabsichtigte Konsequenz
gestützt werden, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft in den
Verfallsbetrag fallen.
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 - Landgericht Aachen
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 11. August 2008 im Ausspruch über den Verfall von
Wertersatz mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen
weiterer Straftaten unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Jugendstrafe
von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Be-
trages von 37.500 € angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Strafaus-
spruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26.
Februar 2009 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen kann
sich der Senat dessen Antrag, die Anordnung des Wertersatzverfalls aufzuhe-
ben, nicht verschließen.
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Rauschgiftge-
schäfte mit einem Volumen von 37,5 Kilogramm Marihuana durchgeführt hat.
Für den Erwerb hat er regelmäßig unter 3 € pro Gramm gezahlt und einen dar-
über liegenden Verkaufspreis erlöst. Durch den Verkauf hat er insgesamt mehr
als 112.500 € eingenommen. Da das Landgericht in den meisten Fällen weder
den Einkaufspreis der Betäubungsmittel noch den Verkaufserlös konkret fest-
stellen konnte, hat es den Gewinn des Angeklagten auf 1.000 € pro Kilogramm
Marihuana geschätzt und diese Schätzung der Verfallsanordnung zu Grunde
gelegt, weil es eine unbillige Härte für den Angeklagten wäre, den nicht um Ein-
kaufskosten verringerten Erlös in voller Höhe zahlen zu müssen.
2. Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB Sache
des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte im
Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Umstände ist daher der
inhaltlichen revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Mit der Revision
kann jedoch eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unbil-
lige Härte" beanstandet werden. Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Beja-
hung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht
zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425; 2009, 23, 24).
b) So liegt der Fall hier. Eine unbillige Härte i. S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1
StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips
(vgl. BGHSt 47, 369) beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwen-
dungen für ein rechtswidriges Geschäft – hier der bezahlte Einkaufspreis – in
den Verfallsbetrag fallen (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425). Andere Gründe für
das Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Landgericht nicht geprüft, auch
nicht, ob die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alternative StGB vor-
liegen. Die Ausübung des dem Tatrichter durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alterna-
tive StGB eingeräumten Ermessens erfordert eine Gegenüberstellung des Wer-
tes des aus den Straftaten Erlangten mit dem Wert des noch vorhandenen
Vermögens. Zum Wert des noch vorhandenen Vermögens fehlen Feststellun-
gen im Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhaf-
te Annahme einer unbilligen Härte im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten aus-
gewirkt hat, weil das Landgericht von weiteren Feststellungen zum Vorliegen
eines Härtefalls abgesehen hat.
c) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine unbillige Härte i. S.
des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Be-
tracht kommt, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und
das Übermaßverbot verletzen würde. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der
Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögens-
los geworden und unfähig ist, die Mittel für seinen Unterhalt aufzubringen (vgl.
BGH Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt