Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.06.2009 – 2 StR 76/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juni 2009

Nachträglicher Leitsatz

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

Eine unbillige Härte i.S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht auf die vom

Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips beabsichtigte Konsequenz

gestützt werden, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft in den

Verfallsbetrag fallen.

BGH, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 - Landgericht Aachen

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2009 gemäß §

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 11. August 2008 im Ausspruch über den Verfall von

Wertersatz mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen

weiterer Straftaten unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Jugendstrafe

von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Be-

trages von 37.500 € angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge

gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Strafaus-

spruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26.

Februar 2009 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen kann

sich der Senat dessen Antrag, die Anordnung des Wertersatzverfalls aufzuhe-

ben, nicht verschließen.

2

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Rauschgiftge-

schäfte mit einem Volumen von 37,5 Kilogramm Marihuana durchgeführt hat.

Für den Erwerb hat er regelmäßig unter 3 € pro Gramm gezahlt und einen dar-

über liegenden Verkaufspreis erlöst. Durch den Verkauf hat er insgesamt mehr

als 112.500 € eingenommen. Da das Landgericht in den meisten Fällen weder

den Einkaufspreis der Betäubungsmittel noch den Verkaufserlös konkret fest-

stellen konnte, hat es den Gewinn des Angeklagten auf 1.000 € pro Kilogramm

Marihuana geschätzt und diese Schätzung der Verfallsanordnung zu Grunde

gelegt, weil es eine unbillige Härte für den Angeklagten wäre, den nicht um Ein-

kaufskosten verringerten Erlös in voller Höhe zahlen zu müssen.

2. Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB Sache

des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte im

Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Umstände ist daher der

inhaltlichen revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Mit der Revision

kann jedoch eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unbil-

lige Härte" beanstandet werden. Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Beja-

hung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht

zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425; 2009, 23, 24).

5

b) So liegt der Fall hier. Eine unbillige Härte i. S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1

StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips

(vgl. BGHSt 47, 369) beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwen-

dungen für ein rechtswidriges Geschäft – hier der bezahlte Einkaufspreis – in

den Verfallsbetrag fallen (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425). Andere Gründe für

das Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Landgericht nicht geprüft, auch

nicht, ob die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alternative StGB vor-

liegen. Die Ausübung des dem Tatrichter durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alterna-

tive StGB eingeräumten Ermessens erfordert eine Gegenüberstellung des Wer-

tes des aus den Straftaten Erlangten mit dem Wert des noch vorhandenen

Vermögens. Zum Wert des noch vorhandenen Vermögens fehlen Feststellun-

gen im Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhaf-

te Annahme einer unbilligen Härte im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten aus-

gewirkt hat, weil das Landgericht von weiteren Feststellungen zum Vorliegen

eines Härtefalls abgesehen hat.

6

c) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine unbillige Härte i. S.

des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Be-

tracht kommt, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und

das Übermaßverbot verletzen würde. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der

Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögens-

los geworden und unfähig ist, die Mittel für seinen Unterhalt aufzubringen (vgl.

BGH Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt