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BGH Beschluss vom 10.06.2009 – 4 StR 645/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2008
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-
klagte des Totschlags schuldig ist,
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Februar 2007
wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Herbert und
Hildegard C. hat der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom
29. November 2007 - 4 StR 425/07 - mit den Feststellungen - mit Ausnahme
derjenigen zum "Vortatgeschehen", zum "Nachtatgeschehen" und zur Schuld-
fähigkeitsbeurteilung - aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Ange-
klagten, ebenso wie den Mitangeklagten S. , wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten,
mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mittäterschaft und nicht nur
wegen Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten S. begangenen Tat weist
keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere begegnet, wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Annahme bedingten Tö-
tungsvorsatzes keinen rechtlichen Bedenken.
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2. Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Landgericht den Ange-
klagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen und nicht nur wegen Tot-
schlags verurteilt hat.
Das Landgericht hat ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte selbst
aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Es ist jedoch der Ansicht, dass er
sich die beim Angeklagten S. vorliegenden sonstigen niedrigen Beweggründe
zurechnen lassen müsse, weil er seinen Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen
Beweggründe des Angeklagten S. erbracht habe (UA 50/51).
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Diese Rechtsansicht ist fehlerhaft. Bei dem Merkmal der niedrigen Be-
weggründe handelt es sich um ein persönliches Mordmerkmal; deswegen kann
nur derjenige als Mittäter eines Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt
werden, der selbst aus derartigen Beweggründen handelt. Fehlt es an diesem
Merkmal, so kommt nur eine Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen
Totschlags in Betracht (vgl. BGHSt 36, 231 ff.; Cramer/Heine in Schön-
ke/Schröder StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 87 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass
der Angeklagte sich die niedrigen Beweggründe des Angeklagten S. zu ei-
gen gemacht haben könnte (zu diesem Sonderfall vgl. BGHSt 47, 128, 131
m.w.N.), sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass
er in Kenntnis der Beweggründe des Angeklagten S. an der Verwirklichung
des Tatplans mitwirkte, reicht hierfür nicht aus.
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3. Da sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, dass
sich der Angeklagte einer gemeinschaftlich begangenen vorsätzlichen Tötung
schuldig gemacht hat, und weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen
Mordes tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuld-
spruch dahingehend ab, dass der Angeklagte des Totschlags (§ 212 StGB)
schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte bereits
durch die Senatsentscheidung vom 29. November 2007 darauf hingwiesen
worden ist, dass eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Tot-
schlags in Betracht kommen kann. Außerdem hätte er sich gegen den geänder-
ten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.
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4. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der erkannten Stra-
fe; diese muss neu festgesetzt werden.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer