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BGH Beschluss vom 16.06.2009 – 3 StR 173/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 173/09

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Juni

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Mönchengladbach vom 14. November

2005 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in 13 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-

lenen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hier-

gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung

sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils aufgrund

der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, weil

das Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger

Weise verzögert worden ist.

1. Zur Erforderlichkeit einer deshalb zu treffenden Kompensationsent-

scheidung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes

ausgeführt:

"Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils … unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dadurch in rechtsstaatswidri- ger Weise verzögert worden, dass die Originalakten seit dem 15. Mai 2006 in Verlust geraten sind … und erst im Februar/März 2009 rekon- struiert werden konnten, obwohl sich der Verteidiger bereits mehrfach nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt hatte … . Nach- dem der Verteidiger die Revision mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 begründet hatte, hätten die Akten dem Generalbundesanwalt bei ord- nungsgemäßem Verfahrensgang alsbald danach vorgelegt werden müssen. Tatsächlich sind die Akten dort erst am 15. April 2009 einge- gangen, wobei die Originalakten zwischenzeitlich wieder aufgefunden und nachgesandt wurden. Dadurch hat sich eine Verfahrensverzöge- rung von nahezu drei Jahren ergeben. Diese nach Ablauf der Revisi- onsbegründungsfrist eingetretene Verzögerung ist auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 2004, 52). Wegen des Ausmaßes der Verfahrensverzögerung sowie des damit verbun- denen Zeitablaufs und der Notwendigkeit der Feststellung ihrer Aus- wirkungen auf den Angeklagten ist die Entscheidung über eine Kom- pensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dem Tat- richter vorbehalten."

Dem schließt sich der Senat an.

2. Wegen der nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann unter den gegebenen Um-

ständen aber auch der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar

stellt die im Wege der Anrechnung vorzunehmende Kompensation (Vollstre-

ckungslösung) einen an dem Entschädigungsgedanken orientierten eigenen

rechtlichen Weg neben der Strafzumessung im engeren Sinn dar, so dass der

Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich selbständig

nebeneinander stehen und auch getrennt voneinander zu beurteilen sind (so

inzwischen auch BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09). Allerdings wird

der (überlangen) Verfahrensdauer dadurch nicht ihre Bedeutung als Strafzu-

messungsgrund genommen. Sie bleibt als solcher zunächst bedeutsam des-

wegen, weil allein schon durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen

der Tat und dem Urteil liegt, das Strafbedürfnis allgemein abnimmt. Sie behält

ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für den

Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die

sich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem

Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und

dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unab-

hängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechts-

staatswidrige Verzögerung mitbedingt ist. Lediglich der hiermit zwar faktisch

eng verschränkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entschädi-

gende Gesichtspunkt, dass eine überlange Verfahrensdauer (teilweise) auf

einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungs-

behörden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesens-

fremd ist, herausgelöst und durch die bezifferte Anrechnung auf die im Sinne

des § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen (vgl. BGH - GS -

NJW 2008, 860, 865 m. w. N.; zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt).

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Dies führt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Ab-

schluss des Verfahrens rechtsstaatswidrig um mehrere Jahre verzögert worden

ist, dazu, dass auch der gesamte Strafausspruch, also alle Einzelstrafen und

die Gesamtstrafe, neu zu bemessen sind. Dies obliegt dem neuen Tatrichter.

Er hat insofern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem

Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und dem (neuen) Urteil sowie die

besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der (überlangen) Ver-

fahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des ge-

setzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen sind. Die ent-

sprechenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den

Urteilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Beziffe-

rung des Maßes der Strafmilderung bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH aaO

866).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer