Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung, in denen kein zulässiger Musterfeststellungsantrag nach § 1 Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt werden kann, findet § 7 Abs. 1 KapMuG keine Anwendung.

b) Werden solche Rechtsstreitigkeiten trotzdem unter Berufung auf § 7 ist gegen den Aussetzungs- Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben, weil der Rechtsmittelausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG ebenfalls keine Anwendung findet.

BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter

Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Maihold und Dr. Matthias

am 16. Juni 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu

1) wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 26. November 2008 aufge-

hoben, soweit in ihm die sofortigen Beschwerden des

Klägers und der Beklagten zu 1) als unzulässig ver-

worfen worden sind, und der Beschluss des Landge-

richts München I vom 23. September 2008 insgesamt

aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens beträgt 28.750 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht u.a. gegen die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Be-

klagte) Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung im

Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der F.

Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend Fonds) geltend.

2

Er hat behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Be-

klagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter

Beratung schlecht erfüllt habe. So sei ihm von dem für die Beklagte täti-

gen Anlageberater wahrheitswidrig zugesichert worden, dass eine Bank-

garantie die volle Rückzahlung seines Anlagebetrages absichere und

daher die Beteiligung an dem Fonds für ihn risikolos sei. Auf die steuer-

rechtlichen Risiken sei er ebenso wenig hingewiesen worden wie auf ne-

gative Pressestimmen. Auch die vereinnahmten Provisionen habe die

Beklagte ihm nicht offen gelegt. Außerdem habe sich die Beklagte die

unrichtigen Aussagen im Prospekt zu Eigen gemacht. Die Beklagte ist

dem entgegen getreten und hat vorgetragen, sie sei nicht als Anlagebe-

raterin, sondern als Anlagevermittlerin tätig geworden, habe die ihr ob-

liegende Plausibilitätsprüfung mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt

und keine über die im Prospekt enthaltenen Angaben hinausgehenden

Erklärungen abgegeben. Von einer prospektwidrigen Mittelverwendung

habe sie keine Kenntnis gehabt. Außerdem beruft sie sich auf Verjäh-

rung.

3

Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht

München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-

gesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und

Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum

Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Anlageberaterin nicht Beteiligte an

diesem Musterverfahren, weil insofern gegen sie keine Ansprüche auf-

grund einer fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend

gemacht werden. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klage-

register erfolgte am 27. Juni 2008. Das Landgericht München I hat

daraufhin mit Beschluss vom 23. September 2008 auch das vorliegende

Streitverhältnis ausgesetzt, in dem der Kläger gegen die Beklagte aus-

schließlich Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend macht. Dabei

hat es sich sowohl auf § 7 Abs. 1 KapMuG als auch auf § 148 ZPO ge-

stützt und die Ansicht vertreten, dass das im Musterverfahren zu klären-

de Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes

auch für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus einem Bera-

tungsvertrag vorgreiflich sei.

4

Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen

diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht in Bezug auf das oben ge-

nannte Streitverhältnis der beiden Beschwerdeführer als unzulässig ver-

worfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausset-

zungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4

KapMuG keinem Rechtsmittel. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei

zu respektieren und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerde

sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung

zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich

des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbe-

klagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha-

densersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener

öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie

doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein.

Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle

Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das

Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher

Relevanz sei.

5

Mit den

- vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbe-

schwerden begehren der Kläger und die Beklagte die Aufhebung des

Aussetzungsbeschlusses.

II.

8

1. a) Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

b) Die Zulassung ist nicht deswegen wirkungslos, weil das Gesetz

die Anfechtung der zugrunde liegenden Entscheidung nicht vorsieht (vgl.

Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 9 m.w.N.).

aa) Allerdings ist der in einem Kapitalanleger-Musterverfahren er-

gangene Aussetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unan-

fechtbar. Ob dieser generelle Ausschluss einer Rechtsschutzmöglichkeit

vor dem Hintergrund, dass die rechtsfehlerhafte Beteiligung am Muster-

verfahren für einen Beteiligten erhebliche, später nicht mehr kompen-

sierbare Rechtsnachteile nach sich ziehen kann, verfassungsrechtlich

bedenklich ist (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 45), bedarf keiner nähe-

ren Erörterung, weil § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien

keine Anwendung findet.

9

bb) Der Rechtsstreit der Parteien kann - was das Beschwerdege-

richt richtig gesehen hat - nicht Gegenstand eines Musterverfahrens

sein. Ein Antrag nach § 1 KapMuG müsste zurückgewiesen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstrei-

tigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche gegen einen Anlagebera-

ter oder Anlagevermittler auf die Schlechterfüllung eines Beratungs- oder

Auskunftsvertrages oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw.

die Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne ge-

stützt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens

sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung ei-

nes fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder

einer Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Be-

schlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15

und vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris, Tz. 15 ff.).

10

cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden Rechts-

streitigkeiten, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG

gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht er-

fasst.

11

(1) Der vom Beschwerdegericht vertretene „weite Beteiligten-

begriff“ widerspricht bereits der Systematik des Gesetzes. Nach § 7

Abs. 1 Satz 2 KapMuG hat eine Aussetzung unabhängig davon zu erfol-

gen, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde.

Daraus folgt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur Verfahren erfasst, in

denen ein Musterfeststellungsantrag zulässigerweise gestellt werden

kann. Ein solcher kann jedoch nur in Rechtsstreitigkeiten gestellt wer-

den, in denen es um Schadensersatzansprüche aus öffentlichen Kapi-

talmarktinformationen und Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapierer-

werbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geht. Hätte der Gesetzgeber auch

nicht vorlagefähige Verfahren erfassen wollen, hätte er das ausdrücklich

regeln müssen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 11; Möllers/Holzner, NZG

2009, 172, 173).

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(2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch die

Gesetzesbegründung nicht für, sondern gegen die Aussetzung nicht vor-

lagefähiger Verfahren nach § 7 Abs. 1 KapMuG. Nach der Begründung

des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) sind Rechts-

streitigkeiten, die entscheidungsreif sind, vom Prozessgericht nicht aus-

zusetzen. Die Begründung verweist insofern ausdrücklich auf § 1 Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Nach dieser Vorschrift ist bei Entscheidungsreife

ein Musterfeststellungsantrag unzulässig. Auch der Gesetzgeber ist da-

nach davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit eines Musterfeststel-

lungsantrages Voraussetzung einer Aussetzung nach § 7 Abs. 1

KapMuG ist. Gleiches ergibt sich aus der Begründung des Rechtsaus-

schusses zur Einfügung des ursprünglich nicht vorgesehenen § 7 Abs. 1

Satz 4 KapMuG, nach der es zu vermeiden sei, dass Teile der im Mus-

terverfahren zu klärenden Fragen bereits im Rahmen der Anfechtung des

Aussetzungsbeschlusses behandelt würden (BT-Drucksache 15/5695,

S. 24). Diese Gefahr besteht in Rechtstreitigkeiten, in denen keine An-

sprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG geltend gemacht werden oder

in denen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KapMuG kein Musterantrag zulässig ist,

nicht. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten werden im Beschwerdeverfahren

- wie hier - lediglich Vorfragen zur Zulässigkeit des Musterfeststellungs-

antrages behandelt, nicht jedoch Fragen im Zusammenhang mit zulässi-

gen Feststellungszielen.

13

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regie-

rungsbegründung (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) für das Berufungs-

verfahren von einer „Sogwirkung“ auch in Bezug auf entscheidungsreife

Rechtsstreitigkeiten spricht. Zum einen ist diese Aussage im Hinblick auf

das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechts-

schutzes, nach dem der Zugang zu der nächsthöheren Instanz nicht will-

kürlich beschnitten werden darf (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 16 f.

m.w.N.), bedenklich. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum

bei Entscheidungsreife - etwa im Falle einer erstmalig in der Berufungs-

instanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage erhobenen Verjährungsein-

rede (vgl. BGHZ 177, 212 ff.) - der Rechtsstreit vom Berufungsgericht

nicht zu entscheiden, sondern auszusetzen sein soll, obwohl das Mus-

terverfahren keinen Einfluss auf das Berufungsurteil hat. Eine Ausset-

zung des Rechtsstreits ist in diesem Fall wie auch in den sonstigen Fäl-

len, in denen ein Musterfeststellungsantrag unzulässig ist, für die Partei-

en mit Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden,

ohne dass sie Vorteile aus dem Musterverfahren haben (vgl. auch

KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 43). Das spricht dagegen, dass Rechtsstrei-

tigkeiten, die nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähig sind, nach § 7 Abs. 1

KapMuG in der Berufungsinstanz ausgesetzt werden können (a.A. OLG

München, WM 2009, 113). Allerdings bedarf die Frage vorliegend keiner

Entscheidung, weil die von den Rechtsbeschwerden angegriffene Aus-

setzung nicht im Berufungsrechtszug, sondern bereits durch das Landge-

richt erfolgt ist. Zum anderen ist der Entwurfsbegründung zu entnehmen,

dass die von ihr postulierte „Sogwirkung“ nur den Fall der Entschei-

dungsreife erfasst. Der Sache nach will sie die Zwangsaussetzung auf

ein nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht vorlagefähiges Verfahren

erstrecken. Dass die Gesetzesbegründung eine solche „Sogwirkung“ in

Bezug auf andere nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähige Verfahren nicht

postuliert, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auch solche Verfahren

über § 7 Abs. 1 KapMuG erfassen wollte (vgl. Möllers/Holzner, NZG

2009, 172, 173 f.).

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(3) Die Auslegung durch das Beschwerdegericht ist auch nicht mit

dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Das Kapitalanleger-

Musterverfahrensgesetz soll die Interessen verschiedener Kläger mit

gleichgerichteten Interessen bündeln, um den Rechtsschutz der Parteien

zu verbessern (BT-Drucksache 15/5091 S. 16). Die Gleichrichtung des

Feststellungsziels ist anhand der Anspruchsnorm und des jeweiligen Le-

benssachverhaltes zu ermitteln. Liegt lediglich die Identität der zu klä-

renden Rechtsfrage oder der zu treffenden Feststellung über das Vorlie-

gen einer Anspruchsvoraussetzung vor, aber nicht derselbe Lebens-

sachverhalt, so fehlt es an der Gleichrichtung der Interessen (vgl. Vor-

werk/Wolf/Fullenkamp, KapMuG, § 7 Rn. 7). Um solche gleichgerichteten

Interessen geht es nach der Gesetzesbegründung (aaO) beispielsweise

in den Verfahren, in denen mehrere Anleger Börsenprospekthaftungsan-

sprüche aus §§ 44 ff. BörsG wegen eines unrichtigen Börsenprospektes

geltend machen. Macht daneben ein Anleger Ansprüche wegen einer

fehlerhaften Beratung geltend, so liegt dem ein anderer Lebenssachver-

halt zugrunde. Ein bei der Beratung verwendeter fehlerhafter Prospekt

führt nicht notwendig zur Haftung des Anlageberaters, ein fehlerfreier

Prospekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an

den gleichgerichteten Interessen von Anlegern, die Prospekthaftungsan-

sprüche gegen Prospektverantwortliche geltend machen, und Anlegern,

die Ansprüche gegen ihren Anlageberater aus einer fehlerhaften Anlage-

beratung verfolgen (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174).

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Auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes

steht einer erweiterten Auslegung des § 7 Abs. 1 KapMuG entgegen. Es

ist einem Kläger nicht zuzumuten, dass sein wegen fehlerhafter Anlage-

beratung geführter Prozess ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf

das Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, wenn nicht feststeht,

dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tat-

sächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung

gegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis

zum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kläger in

seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung

der Bank bei der Anlageberatung beweisen zu können, so wenn Zeugen

verstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den

Inhalt des Beratungsgesprächs erinnern können. Ferner ist kein sachli-

cher Grund dafür ersichtlich, dass sich ein Kläger an den Kosten eines

Musterverfahrens zu beteiligen hat, das für seinen Rechtsstreit nicht ent-

scheidungserheblich ist.

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c) Die Entscheidung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des

Beschwerdegerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 252,

§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 252 ZPO findet gegen eine Entschei-

dung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die so-

fortige Beschwerde statt. Das gilt grundsätzlich für alle Arten der Ausset-

zung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 252 Rn. 1). Von diesem

Grundsatz wird in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG eine Ausnahme für die

Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angeordnet. Diese Aus-

nahmevorschrift findet aber wie oben dargelegt auf das Streitverhältnis

der Parteien keine Anwendung. Das Landgericht hätte die Aussetzung

- wie es dies mit seiner Hilfsbegründung auch getan hat - allenfalls auf

§ 148 ZPO stützen können, nicht aber auf § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, so

dass es bei dem Grundsatz der Anfechtbarkeit des Aussetzungsbe-

schlusses bleibt (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 50; Möllers/Holzner,

NZG 2009, 172, 174 f.).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landge-

richt die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Ausset-

zung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge-

genstand eines Musterverfahrens sein kann (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7

Rn. 50).

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Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 148 ZPO gestützt

hat, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Vor-

schrift nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist die

Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes für eine Haftung der Beklag-

ten nicht vorgreiflich, sondern allenfalls geeignet, Einfluss auf die Ent-

scheidung auszuüben. Das genügt aber nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nicht für die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreif-

lichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung

(BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.).

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3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die

unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff.

ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss

vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290).

Joeres

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 23.09.2008 - 29 O 7189/08 -

OLG München, Entscheidung vom 26.11.2008 - 5 W 2678/08 -