BGH Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
KapMuG § 7 Abs. 1 Satz 1, 4
a) Auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung, in denen kein zulässiger Musterfeststellungsantrag nach § 1 Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt werden kann, findet § 7 Abs. 1 KapMuG keine Anwendung.
b) Werden solche Rechtsstreitigkeiten trotzdem unter Berufung auf § 7 ist gegen den Aussetzungs- Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben, weil der Rechtsmittelausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG ebenfalls keine Anwendung findet.
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08 - OLG München LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
am 16. Juni 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu
1) wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 26. November 2008 aufge-
hoben, soweit in ihm die sofortigen Beschwerden des
Klägers und der Beklagten zu 1) als unzulässig ver-
worfen worden sind, und der Beschluss des Landge-
richts München I vom 23. September 2008 insgesamt
aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens beträgt 28.750 €.
Gründe
I.
Der Kläger macht u.a. gegen die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Be-
klagte) Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung im
Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der F.
Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend Fonds) geltend.
Er hat behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Be-
klagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter
Beratung schlecht erfüllt habe. So sei ihm von dem für die Beklagte täti-
gen Anlageberater wahrheitswidrig zugesichert worden, dass eine Bank-
garantie die volle Rückzahlung seines Anlagebetrages absichere und
daher die Beteiligung an dem Fonds für ihn risikolos sei. Auf die steuer-
rechtlichen Risiken sei er ebenso wenig hingewiesen worden wie auf ne-
gative Pressestimmen. Auch die vereinnahmten Provisionen habe die
Beklagte ihm nicht offen gelegt. Außerdem habe sich die Beklagte die
unrichtigen Aussagen im Prospekt zu Eigen gemacht. Die Beklagte ist
dem entgegen getreten und hat vorgetragen, sie sei nicht als Anlagebe-
raterin, sondern als Anlagevermittlerin tätig geworden, habe die ihr ob-
liegende Plausibilitätsprüfung mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt
und keine über die im Prospekt enthaltenen Angaben hinausgehenden
Erklärungen abgegeben. Von einer prospektwidrigen Mittelverwendung
habe sie keine Kenntnis gehabt. Außerdem beruft sie sich auf Verjäh-
rung.
Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht
München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und
Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum
Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Anlageberaterin nicht Beteiligte an
diesem Musterverfahren, weil insofern gegen sie keine Ansprüche auf-
grund einer fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend
gemacht werden. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klage-
register erfolgte am 27. Juni 2008. Das Landgericht München I hat
daraufhin mit Beschluss vom 23. September 2008 auch das vorliegende
Streitverhältnis ausgesetzt, in dem der Kläger gegen die Beklagte aus-
schließlich Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend macht. Dabei
hat es sich sowohl auf § 7 Abs. 1 KapMuG als auch auf § 148 ZPO ge-
stützt und die Ansicht vertreten, dass das im Musterverfahren zu klären-
de Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes
auch für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus einem Bera-
tungsvertrag vorgreiflich sei.
Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen
diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht in Bezug auf das oben ge-
nannte Streitverhältnis der beiden Beschwerdeführer als unzulässig ver-
worfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausset-
zungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4
KapMuG keinem Rechtsmittel. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei
zu respektieren und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerde
sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung
zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich
des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbe-
klagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha-
densersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener
öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie
doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein.
Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle
Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das
Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher
Relevanz sei.
Mit den
- vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbe-
schwerden begehren der Kläger und die Beklagte die Aufhebung des
Aussetzungsbeschlusses.
II.
1. a) Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
b) Die Zulassung ist nicht deswegen wirkungslos, weil das Gesetz
die Anfechtung der zugrunde liegenden Entscheidung nicht vorsieht (vgl.
Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 9 m.w.N.).
aa) Allerdings ist der in einem Kapitalanleger-Musterverfahren er-
gangene Aussetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unan-
fechtbar. Ob dieser generelle Ausschluss einer Rechtsschutzmöglichkeit
vor dem Hintergrund, dass die rechtsfehlerhafte Beteiligung am Muster-
verfahren für einen Beteiligten erhebliche, später nicht mehr kompen-
sierbare Rechtsnachteile nach sich ziehen kann, verfassungsrechtlich
bedenklich ist (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 45), bedarf keiner nähe-
ren Erörterung, weil § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien
keine Anwendung findet.
bb) Der Rechtsstreit der Parteien kann - was das Beschwerdege-
richt richtig gesehen hat - nicht Gegenstand eines Musterverfahrens
sein. Ein Antrag nach § 1 KapMuG müsste zurückgewiesen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstrei-
tigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche gegen einen Anlagebera-
ter oder Anlagevermittler auf die Schlechterfüllung eines Beratungs- oder
Auskunftsvertrages oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw.
die Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne ge-
stützt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens
sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung ei-
nes fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder
einer Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Be-
schlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15
und vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris, Tz. 15 ff.).
cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden Rechts-
streitigkeiten, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG
gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht er-
fasst.
(1) Der vom Beschwerdegericht vertretene „weite Beteiligten-
begriff“ widerspricht bereits der Systematik des Gesetzes. Nach § 7
Abs. 1 Satz 2 KapMuG hat eine Aussetzung unabhängig davon zu erfol-
gen, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde.
Daraus folgt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur Verfahren erfasst, in
denen ein Musterfeststellungsantrag zulässigerweise gestellt werden
kann. Ein solcher kann jedoch nur in Rechtsstreitigkeiten gestellt wer-
den, in denen es um Schadensersatzansprüche aus öffentlichen Kapi-
talmarktinformationen und Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geht. Hätte der Gesetzgeber auch
nicht vorlagefähige Verfahren erfassen wollen, hätte er das ausdrücklich
regeln müssen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 11; Möllers/Holzner, NZG
2009, 172, 173).
(2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch die
Gesetzesbegründung nicht für, sondern gegen die Aussetzung nicht vor-
lagefähiger Verfahren nach § 7 Abs. 1 KapMuG. Nach der Begründung
des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) sind Rechts-
streitigkeiten, die entscheidungsreif sind, vom Prozessgericht nicht aus-
zusetzen. Die Begründung verweist insofern ausdrücklich auf § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Nach dieser Vorschrift ist bei Entscheidungsreife
ein Musterfeststellungsantrag unzulässig. Auch der Gesetzgeber ist da-
nach davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit eines Musterfeststel-
lungsantrages Voraussetzung einer Aussetzung nach § 7 Abs. 1
KapMuG ist. Gleiches ergibt sich aus der Begründung des Rechtsaus-
schusses zur Einfügung des ursprünglich nicht vorgesehenen § 7 Abs. 1
Satz 4 KapMuG, nach der es zu vermeiden sei, dass Teile der im Mus-
terverfahren zu klärenden Fragen bereits im Rahmen der Anfechtung des
Aussetzungsbeschlusses behandelt würden (BT-Drucksache 15/5695,
S. 24). Diese Gefahr besteht in Rechtstreitigkeiten, in denen keine An-
sprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG geltend gemacht werden oder
in denen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KapMuG kein Musterantrag zulässig ist,
nicht. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten werden im Beschwerdeverfahren
- wie hier - lediglich Vorfragen zur Zulässigkeit des Musterfeststellungs-
antrages behandelt, nicht jedoch Fragen im Zusammenhang mit zulässi-
gen Feststellungszielen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regie-
rungsbegründung (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) für das Berufungs-
verfahren von einer „Sogwirkung“ auch in Bezug auf entscheidungsreife
Rechtsstreitigkeiten spricht. Zum einen ist diese Aussage im Hinblick auf
das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechts-
schutzes, nach dem der Zugang zu der nächsthöheren Instanz nicht will-
kürlich beschnitten werden darf (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 16 f.
m.w.N.), bedenklich. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum
bei Entscheidungsreife - etwa im Falle einer erstmalig in der Berufungs-
instanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage erhobenen Verjährungsein-
rede (vgl. BGHZ 177, 212 ff.) - der Rechtsstreit vom Berufungsgericht
nicht zu entscheiden, sondern auszusetzen sein soll, obwohl das Mus-
terverfahren keinen Einfluss auf das Berufungsurteil hat. Eine Ausset-
zung des Rechtsstreits ist in diesem Fall wie auch in den sonstigen Fäl-
len, in denen ein Musterfeststellungsantrag unzulässig ist, für die Partei-
en mit Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden,
ohne dass sie Vorteile aus dem Musterverfahren haben (vgl. auch
KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 43). Das spricht dagegen, dass Rechtsstrei-
tigkeiten, die nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähig sind, nach § 7 Abs. 1
KapMuG in der Berufungsinstanz ausgesetzt werden können (a.A. OLG
München, WM 2009, 113). Allerdings bedarf die Frage vorliegend keiner
Entscheidung, weil die von den Rechtsbeschwerden angegriffene Aus-
setzung nicht im Berufungsrechtszug, sondern bereits durch das Landge-
richt erfolgt ist. Zum anderen ist der Entwurfsbegründung zu entnehmen,
dass die von ihr postulierte „Sogwirkung“ nur den Fall der Entschei-
dungsreife erfasst. Der Sache nach will sie die Zwangsaussetzung auf
ein nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht vorlagefähiges Verfahren
erstrecken. Dass die Gesetzesbegründung eine solche „Sogwirkung“ in
Bezug auf andere nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähige Verfahren nicht
postuliert, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auch solche Verfahren
über § 7 Abs. 1 KapMuG erfassen wollte (vgl. Möllers/Holzner, NZG
2009, 172, 173 f.).
(3) Die Auslegung durch das Beschwerdegericht ist auch nicht mit
dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Das Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz soll die Interessen verschiedener Kläger mit
gleichgerichteten Interessen bündeln, um den Rechtsschutz der Parteien
zu verbessern (BT-Drucksache 15/5091 S. 16). Die Gleichrichtung des
Feststellungsziels ist anhand der Anspruchsnorm und des jeweiligen Le-
benssachverhaltes zu ermitteln. Liegt lediglich die Identität der zu klä-
renden Rechtsfrage oder der zu treffenden Feststellung über das Vorlie-
gen einer Anspruchsvoraussetzung vor, aber nicht derselbe Lebens-
sachverhalt, so fehlt es an der Gleichrichtung der Interessen (vgl. Vor-
werk/Wolf/Fullenkamp, KapMuG, § 7 Rn. 7). Um solche gleichgerichteten
Interessen geht es nach der Gesetzesbegründung (aaO) beispielsweise
in den Verfahren, in denen mehrere Anleger Börsenprospekthaftungsan-
sprüche aus §§ 44 ff. BörsG wegen eines unrichtigen Börsenprospektes
geltend machen. Macht daneben ein Anleger Ansprüche wegen einer
fehlerhaften Beratung geltend, so liegt dem ein anderer Lebenssachver-
halt zugrunde. Ein bei der Beratung verwendeter fehlerhafter Prospekt
führt nicht notwendig zur Haftung des Anlageberaters, ein fehlerfreier
Prospekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an
den gleichgerichteten Interessen von Anlegern, die Prospekthaftungsan-
sprüche gegen Prospektverantwortliche geltend machen, und Anlegern,
die Ansprüche gegen ihren Anlageberater aus einer fehlerhaften Anlage-
beratung verfolgen (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174).
Auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes
steht einer erweiterten Auslegung des § 7 Abs. 1 KapMuG entgegen. Es
ist einem Kläger nicht zuzumuten, dass sein wegen fehlerhafter Anlage-
beratung geführter Prozess ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf
das Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, wenn nicht feststeht,
dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tat-
sächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung
gegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis
zum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kläger in
seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung
der Bank bei der Anlageberatung beweisen zu können, so wenn Zeugen
verstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den
Inhalt des Beratungsgesprächs erinnern können. Ferner ist kein sachli-
cher Grund dafür ersichtlich, dass sich ein Kläger an den Kosten eines
Musterverfahrens zu beteiligen hat, das für seinen Rechtsstreit nicht ent-
scheidungserheblich ist.
c) Die Entscheidung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdegerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 252,
§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 252 ZPO findet gegen eine Entschei-
dung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die so-
fortige Beschwerde statt. Das gilt grundsätzlich für alle Arten der Ausset-
zung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 252 Rn. 1). Von diesem
Grundsatz wird in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG eine Ausnahme für die
Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angeordnet. Diese Aus-
nahmevorschrift findet aber wie oben dargelegt auf das Streitverhältnis
der Parteien keine Anwendung. Das Landgericht hätte die Aussetzung
- wie es dies mit seiner Hilfsbegründung auch getan hat - allenfalls auf
§ 148 ZPO stützen können, nicht aber auf § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, so
dass es bei dem Grundsatz der Anfechtbarkeit des Aussetzungsbe-
schlusses bleibt (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 50; Möllers/Holzner,
NZG 2009, 172, 174 f.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landge-
richt die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Ausset-
zung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge-
genstand eines Musterverfahrens sein kann (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7
Rn. 50).
Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 148 ZPO gestützt
hat, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Vor-
schrift nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist die
Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes für eine Haftung der Beklag-
ten nicht vorgreiflich, sondern allenfalls geeignet, Einfluss auf die Ent-
scheidung auszuüben. Das genügt aber nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht für die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreif-
lichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung
(BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.).
3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die
unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff.
ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss
vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290).
Joeres
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.09.2008 - 29 O 7189/08 -
OLG München, Entscheidung vom 26.11.2008 - 5 W 2678/08 -