BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 252/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allgäu) vom 10. März 2009 wird gemäß § 349 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist un-
zulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzich-
tet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und
sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifi-
zierter Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1446) erklärt haben, dass
sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde
gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb
an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Damit ist der
Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als Prozess-
handlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten
oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss
vom 7. November 2007 - 1 StR 529/07; BGH NJW 1999, 2449, 2451;
BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz
1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Umstände, die Zweifel an der Wirk-
samkeit des Verzichts begründen können, sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig."
Dem schließt sich der Senat an.
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