Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 252/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten (Allgäu) vom 10. März 2009 wird gemäß § 349 Abs. 1

StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist un-

zulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzich-

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und

sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifi-

zierter Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1446) erklärt haben, dass

sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde

gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb

an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Damit ist der

Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als Prozess-

handlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten

oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss

vom 7. November 2007 - 1 StR 529/07; BGH NJW 1999, 2449, 2451;

BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz

1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Umstände, die Zweifel an der Wirk-

samkeit des Verzichts begründen können, sind weder vorgetragen noch

sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig."

3

Dem schließt sich der Senat an.

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