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BGH Beschluss vom 07.11.2007 – 1 StR 529/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 529/07

BESCHLUSS

vom

7. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Rottweil vom 25. November 2004 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober

2007 ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-

verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1

StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Ange-

klagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und

Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen

das Urteil verzichten (III 568). Diese Erklärung wurde gemäß § 273

Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Be-

weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht

ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung

grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst

zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451;

BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der

Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen

noch sonst ersichtlich; selbst der Verteidiger hatte auf eine Verurteilung

des Angeklagten wegen Brandstiftung und Diebstahls sowie dessen Un-

terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angetragen. Das Ur-

teil ist daher rechtskräftig."

2

Dem tritt der Senat bei.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf