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BGH Beschluss vom 07.11.2007 – 1 StR 529/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 25. November 2004 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober
2007 ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-
verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Ange-
klagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und
Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen
das Urteil verzichten (III 568). Diese Erklärung wurde gemäß § 273
Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Be-
weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht
ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung
grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst
zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451;
BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der
Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich; selbst der Verteidiger hatte auf eine Verurteilung
des Angeklagten wegen Brandstiftung und Diebstahls sowie dessen Un-
terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angetragen. Das Ur-
teil ist daher rechtskräftig."
2
Dem tritt der Senat bei.
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