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BGH Urteil vom 17.06.2009 – IV ZR 43/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 43/07

URTEIL

Verkündet am: 17. Juni 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

VVG § 69 a.F.

§ 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer eines

Grundstücks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer be-

stehenden Gebäudeversicherungsvertrag - zunächst neben diesem - eintritt und da-

durch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch auf

Versicherungsschutz erwirbt.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - IV ZR 43/07 - OLG Jena LG Erfurt

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2009

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivil-

senats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

17. Januar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsschutz wegen ei-

nes Brandschadens vom 8./9. Dezember 2004 an einem von ihm gekauf-

ten Gebäudegrundstück in Anspruch. Die Gefahr ist auf ihn mit Ab-

schluss des Kaufvertrages am 7. Juni 2004 übergegangen. Der Antrag

auf Eigentumsumschreibung ging erst am 10. Dezember 2004 beim

Grundbuchamt ein. Für das Gebäude bestand seit August 1994 ein Ver-

sicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Verkäufer. Diesem

teilte die Beklagte durch Schreiben vom 17. August 2004 mit, sie könne

seinem "Kündigungswunsch" nicht entsprechen, weil nach § 69 VVG

(a.F.) anstelle des Veräußerers der Erwerber in den Versicherungsver-

trag eintrete und dieser nun ihr Vertragspartner sei. Dementsprechend

unterrichtete sie den Kläger mit Schreiben vom selben Tage, wies ihn auf

sein Kündigungsrecht hin und erklärte, falls ihr innerhalb eines Monats

eine Kündigung nicht zugegangen sei, werde sie den Vertrag formell auf

seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechenden Versiche-

rungsschein zusenden. Am 15. Dezember 2004 stellte sie den Versiche-

rungsschein mit Versicherungsbeginn zum 17. September 2004 aus.

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Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil sie den Verkäu-

fer mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 gemäß § 39 VVG a.F. zur Zah-

lung der rückständigen Folgeprämie aufgefordert habe. Diese ist erst

nach dem Brand durch den Kläger gezahlt worden. Außerdem sei sie

wegen Gefahrerhöhung und Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG

a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Berufungsverfahren hat

sie noch Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Eigenbrandstiftung nach

§ 61 VVG a.F. geltend gemacht.

3

Der Kläger ist dem insgesamt entgegengetreten. Insbesondere hält

er die Prämienanmahnung gegenüber dem Verkäufer für unwirksam und

meint, aufgrund des Schreibens der Beklagten an ihn vom 17. August

2004 und des Versicherungsscheins vom 15. Dezember 2004 habe er ei-

nen eigenen vertraglichen Anspruch auf Versicherungsschutz. Diesen

mache er, weil der Schaden noch nicht bezifferbar sei, im Wege der

Feststellungsklage geltend.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht

hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen An-

spruch weiter.

Entscheidungsgründe:

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6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Be-

denken, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und sich zudem

aus § 22 Nr. 1 Satz 3 der vereinbarten VGB 88 ergibt, weil der Kläger ein

Sachverständigenverfahren verlangen kann (vgl. BGHZ 137, 318, 320 f.).

Der Kläger hat - vorbehaltlich der Prüfung der Leistungsfreiheit nach

§ 61 VVG a.F. - einen Anspruch auf Versicherungsschutz für den Brand-

schaden vom 8./9. Dezember 2004.

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I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei nach § 39

Abs. 2 VVG a.F. i.V. mit §§ 39 Abs. 1, 91 VVG a.F. von der Verpflichtung

zur Leistung frei geworden, weil der mit Schreiben vom 4. Oktober 2004

qualifiziert gemahnte Verkäufer als Versicherungsnehmer und Prämien-

schuldner die Folgeprämie nicht innerhalb der Monatsfrist gezahlt habe.

Der Kläger sei gemäß § 69 Abs. 1 VVG a.F. erst mit Eintragung im

Grundbuch am 10. Dezember 2004 Versicherungsnehmer geworden.

Soweit für die Zeit nach Gefahrübergang eine Mitversicherung im Wege

der Fremdversicherung anzunehmen sei, müsse sich der Kläger die dem

Verkäufer gegenüber eingetretene Leistungsfreiheit zurechnen lassen.

Eine wirksame Rückwärtsversicherung ergebe sich aus dem Versiche-

rungsschein vom 15. Dezember 2004 trotz des darin genannten Versi-

cherungsbeginns am 17. September 2004 nicht. Die Möglichkeit, eine

Rückwirkung zu vereinbaren, betreffe im Regelfall nur Neuverträge, nicht

aber einen Vertrag, der vom Erwerber eines Grundstücks zu gleichen

Bedingungen fortgesetzt werde. Für eine zusätzliche Einbeziehung des

Klägers in den Vertrag vor seinem Vertragseintritt nach § 69 VVG a.F.

habe weder eine Veranlassung noch sonst ein sachlicher Grund bestan-

den.

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Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. und §§ 23, 25 VVG

a.F. sei dagegen nicht eingetreten. Ob die Beklagte wegen vorsätzlicher

Eigenbrandstiftung gemäß § 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leis-

tung frei sei, könne schon deshalb derzeit nicht beurteilt werden, weil die

Beklagte mit diesem streitigen Vortrag in zweiter Instanz nach § 531

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sein könnte.

9

II. Die für die Klageabweisung gegebene Begründung hält der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ansicht des Berufungsgerichts,

die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber auf Leistungsfreiheit

nach § 39 Abs. 2 VVG a.F. berufen, weil der Verkäufer und ursprüngliche

Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug gewesen sei, ist

aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat bei der

von ihm angenommenen Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG a.F.

nicht hinreichend beachtet, dass dem Kläger unabhängig von der gesetz-

lichen Regelung in § 69 Abs. 1 VVG a.F. ein eigener Anspruch auf Versi-

cherungsschutz zugestanden hat und zudem der Verkäufer und ur-

sprüngliche Versicherungsnehmer nicht wirksam nach § 39 Abs. 1 VVG

a.F. zur Zahlung der Folgeprämie aufgefordert worden ist.

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1. Dem Kläger stand seit dem 17. September 2004 und damit im

Zeitpunkt des Versicherungsfalles am 8./9. Dezember 2004 vereinba-

rungsgemäß ein vom Versicherungsvertrag mit dem Verkäufer und ur-

sprünglichen Versicherungsnehmer unabhängiger eigener Anspruch auf

Versicherungsschutz zu. Dies folgt aus dem Schreiben der Beklagten an

den Kläger vom 17. August 2004 und der danach durch den Kläger nicht

ausgesprochenen Kündigung des mit dem Verkäufer bestehenden Versi-

cherungsvertrages, jedenfalls aber aus der Übersendung des Versiche-

rungsscheins vom 15. Dezember 2004 mit Schreiben der Beklagten vom

selben Tage,

in dem dem Kläger Versicherungsschutz seit dem

17. September 2004 bestätigt wird.

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a) In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass dem

Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446

BGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein

versicherbares - nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige - Sa-

cherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verkäufer bestehende

Versicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich

so auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin mitversichert ist

(vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53

unter 2 m.w.N.; Martin, VersR 1974, 253 f. und 821, 825). Das Beru-

fungsgericht hat dies im Ansatz zwar richtig gesehen, damit aber die

Rechtslage und den hier gegebenen Sachverhalt nicht vollständig er-

fasst.

12

Das Sacherhaltungsinteresse des Käufers ist durch die Fremdver-

sicherung nur unzureichend geschützt. Es besteht - wie hier - die Gefahr,

dass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Verkäufers, der

nach § 69 VVG a.F. bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch Ver-

sicherungsnehmer bleibt, vor Eintritt des Versicherungsfalles verloren

geht. Insbesondere ist es nicht fern liegend, dass nicht rechtskundige

Kaufvertragsparteien, wenn der Abschluss des Vertrages dem Versiche-

rer mitgeteilt worden ist, glauben, nunmehr sei der Käufer zur Prämien-

zahlung verpflichtet, wenn dies im Innenverhältnis - wie hier - so verein-

bart worden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht

deshalb für den Käufer vor der Eintragung im Grundbuch ein sachlicher

Grund, sein Sacherhaltungsinteresse über die Fremdversicherung hinaus

zu versichern, entweder durch einen Vertrag mit einem anderen Versi-

cherer oder durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer des Verkäu-

fers. § 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der

der Käufer bereits vor der Eintragung im Grundbuch mit eigenen Rechten

und Pflichten - zunächst neben dem Verkäufer - in den bestehenden Ver-

trag eintritt. Dabei ist nicht entscheidend, ob dem Versicherer bekannt

ist, dass der Käufer schon Eigentümer ist oder dieser sich irrtümlich für

den Eigentümer hält; Gegenstand der Versicherung sind die Interessen,

die nach der objektiven Rechtslage in Betracht kommen (vgl. Senatsur-

teil vom 18. Oktober 2000 aaO unter 2 b m.w.N.). Das ist das Interesse

des Käufers, sich bereits vor dem nach § 69 Abs. 1 VVG a.F. maßgebli-

chen Zeitpunkt einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen Ver-

sicherungsschutz zu verschaffen.

13

14

b) Eine solche Vereinbarung haben die Parteien mit Wirkung vom

17. September 2004 geschlossen.

aa) Das ergibt sich schon aus dem Schreiben der Beklagten vom

17. August 2004 und der unterbliebenen Kündigung des mit dem Verkäu-

fer bestehenden Vertrages durch den Kläger.

15

Aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. August 2004 an den

Verkäufer geht hervor, dass dieser ihr am 2. August 2004 mitgeteilt hat-

te, die Gebäudeversicherung aufgrund der Veräußerung des versicherten

Gebäudes beenden zu wollen. Die Beklagte hat dem Kündigungswunsch

unter Hinweis auf § 69 VVG (a.F.) widersprochen, weil der neue Eigen-

tümer nun ihr Vertragspartner sei. Diesen habe sie auf das Bestehen der

Versicherung und die rechtlichen Bestimmungen hingewiesen.

16

Im Schreiben vom selben Tage an den Kläger heißt es unter ande-

rem, er habe das bei der Beklagten versicherte Gebäude erworben. Es

bestehe Versicherungsschutz zum gleitenden Neuwert mit einer Versi-

cherungssumme zum heutigen Wert von 437.750 €, die Prämie betrage

zurzeit 425,07 €. Es sei gesetzlich geregelt, dass er als neuer Eigentü-

mer anstelle des Veräußerers nach § 69 VVG (a.F.) in den Versiche-

rungsvertrag eintrete. Sie wolle den Vertrag mit ihm fortführen und ma-

che von ihrem Kündigungsrecht daher keinen Gebrauch. Er könne den

Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss des laufenden Versi-

cherungsjahres innerhalb eines Monats kündigen. Wenn er erst durch

diese Mitteilung von dem Bestehen des Vertrages erfahre, beginne die

Kündigungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt. Es würde sie freuen, wenn er

von seinem Kündigungsrecht ebenfalls keinen Gebrauch mache. Sofern

ihr innerhalb eines Monats, nachdem er von der Versicherung Kenntnis

erhalten habe, eine Kündigung nicht zugegangen sei, werde sie den Ver-

trag formell auf seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechen-

den Versicherungsschein zusenden.

17

Dieses Schreiben konnte der Kläger aus der maßgeblichen Emp-

fängersicht nur so verstehen, dass er, falls er nicht kündigt, einen Monat

nach Zugang des Schreibens Versicherungsnehmer der Beklagten ist

und dies anschließend durch Übersendung des Versicherungsscheins

dokumentiert wird. Da der Kläger nicht gekündigt und damit konkludent

sein Einverständnis mit der von der Beklagten angebotenen Fortführung

des Vertrages zum Ausdruck gebracht hat, ist er bereits zu diesem Zeit-

punkt - zunächst neben dem Verkäufer - als Versicherungsnehmer mit

einem eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz in den Vertrag einge-

treten. Der Zusendung des Versicherungsscheins bedurfte es zur Wirk-

samkeit nicht, weil die Beklagte ihr Einverständnis bereits im Schreiben

vom 17. August 2004 erteilt hatte und dem Versicherungsschein zumin-

dest aus der Sicht des Klägers nur bestätigende Funktion zukam. Die

Beklagte hat dies erkennbar ebenso gesehen, denn sie hat dem Kläger

am 15. Dezember 2004 einen Versicherungsschein ausgestellt, nach

dem

die Wohngebäudeversicherung

vom

17. September

2004

(12.00 Uhr) an vereinbart ist.

18

bb) Jedenfalls wäre es durch Übersendung des Versicherungs-

scheins zu einer wirksamen Rückwärtsversicherung gekommen. Dann

läge im Unterbleiben der Kündigung durch den Kläger nach Erhalt des

Schreibens der Beklagten vom 17. August 2004 der konkludente Antrag,

den Versicherungsvertrag nach Ablauf der Monatsfrist, also ab dem

17. September 2004, mit der Beklagten fortzusetzen. Mit der späteren

Annahme des Antrags ist eine Rückwärtsversicherung zustande gekom-

men, bei der für den Zeitraum ab Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG

a.F. ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR

157/99 - VersR 2000, 1133 unter II 1 m.w.N.). Der Umstand, dass bei

Ausstellung des Versicherungsscheins der Versicherungsfall beiden Par-

teien bekannt war, steht einer Rückwärtsversicherung schon deshalb

nicht entgegen, weil aufgrund ihres Schreibens vom 17. August 2004 ei-

ne Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei Vertrags-

schluss in Betracht kam (vgl. BGHZ 111, 29, 34 f.).

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2. Davon abgesehen ist die Beklagte auch gegenüber dem Verkäu-

fer nicht nach § 39 Abs. 2 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung

frei. Die Beklagte hat ihm mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2004 keine

nach §§ 39 Abs. 1, 91 VVG a.F. wirksame Zahlungsfrist gesetzt. Es kann

offen bleiben, ob das Schreiben für sich genommen die Anforderungen

dieser Vorschriften erfüllte. Eine qualifizierte Mahnung ist nur wirksam,

wenn der Versicherungsnehmer dadurch über die wirkliche Rechtslage

und die weit reichenden Folgen seiner Säumnis nicht im Unklaren gelas-

sen wird (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVa ZR 29/84 - VersR 1986,

54 unter II 2; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - IV ZR

118/98 - VersR 1999, 1525 unter 2). Daran fehlt es deshalb, weil die Be-

klagte dem Verkäufer durch ihr Schreiben vom 17. August 2004 unmiss-

verständlich zu verstehen gegeben hatte, der neue Eigentümer sei nun

ihr Vertragspartner, deshalb könne seinem - des Verkäufers - "Kündi-

gungswunsch" nicht entsprochen werden. Ohne eine ausdrückliche Kor-

rektur dieser falschen Rechtsansicht und eine entsprechende Belehrung

über die nach wie vor bestehende Zahlungspflicht konnte durch das

Mahnschreiben vom 4. Oktober 2004 keine wirksame Zahlungsfrist ge-

setzt werden.

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III. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Er-

gebnis richtig.

1. Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. hat das Berufungs-

gericht mit Recht abgelehnt, weil der Kläger den weiteren Kostenvor-

schuss 11 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung eingezahlt hat.

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2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass Leistungs-

freiheit wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG a.F. nicht eingetre-

ten ist. Der gebotene Vergleich der Gefahrenlage bei Vertragsschluss mit

der bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai

2004 - IV ZR 183/03 - VersR 2004, 895 unter II 2) belegt eine deutliche

Verringerung des Risikos, weil die ursprüngliche saisonale Imbissversor-

gung auf der Terrasse - sollte sie bei Vertragsschluss bereits vorhanden

gewesen sein - im Winter eingestellt war, nunmehr aber ab Anfang No-

vember 2004 bis zum Brand zwei Leute täglich mit Renovierungsarbeiten

am Gebäude beschäftigt waren, der etwa 300 m entfernt wohnende Klä-

ger sich ebenfalls um das Haus kümmerte und dieses ausweislich des

von ihm mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 eingereichten Fotos vom Sep-

tember 2004 keinen verwahrlosten Eindruck machte. Weiteres ist den

Ausführungen der Vorinstanzen dazu nicht hinzuzufügen.

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3. Erstmals im Berufungsverfahren hat die Beklagte Leistungsfrei-

heit nach § 61 VVG a.F. geltend gemacht, weil der Kläger den Brand

selbst gelegt oder veranlasst habe. Für das Berufungsgericht konnte dies

als nicht entscheidungserheblich offen bleiben. Wie von ihm bereits er-

wogen, wird es nach der Zurückverweisung zunächst zu prüfen haben,

ob das Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen ist.

Dafür wird es nicht nur darauf ankommen, ob die Beklagte, wie der Klä-

ger behauptet, bereits im Dezember 2005 Einsicht in die Akten des am

21. Februar 2005 eingestellten Ermittlungsverfahrens genommen hatte,

sondern auch darauf, ob sie rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens in

erster Instanz Einsicht hätte nehmen können.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 31.05.2006 - 8 O 1261/05 -

OLG Jena, Entscheidung vom 17.01.2007 - 4 U 574/06 -