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BGH Urteil vom 17.06.2009 – IV ZR 43/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Juni 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 69 a.F.
§ 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer eines
Grundstücks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer be-
stehenden Gebäudeversicherungsvertrag - zunächst neben diesem - eintritt und da-
durch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch auf
Versicherungsschutz erwirbt.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - IV ZR 43/07 - OLG Jena LG Erfurt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2009
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivil-
senats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
17. Januar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsschutz wegen ei-
nes Brandschadens vom 8./9. Dezember 2004 an einem von ihm gekauf-
ten Gebäudegrundstück in Anspruch. Die Gefahr ist auf ihn mit Ab-
schluss des Kaufvertrages am 7. Juni 2004 übergegangen. Der Antrag
auf Eigentumsumschreibung ging erst am 10. Dezember 2004 beim
Grundbuchamt ein. Für das Gebäude bestand seit August 1994 ein Ver-
sicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Verkäufer. Diesem
teilte die Beklagte durch Schreiben vom 17. August 2004 mit, sie könne
seinem "Kündigungswunsch" nicht entsprechen, weil nach § 69 VVG
(a.F.) anstelle des Veräußerers der Erwerber in den Versicherungsver-
trag eintrete und dieser nun ihr Vertragspartner sei. Dementsprechend
unterrichtete sie den Kläger mit Schreiben vom selben Tage, wies ihn auf
sein Kündigungsrecht hin und erklärte, falls ihr innerhalb eines Monats
eine Kündigung nicht zugegangen sei, werde sie den Vertrag formell auf
seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechenden Versiche-
rungsschein zusenden. Am 15. Dezember 2004 stellte sie den Versiche-
rungsschein mit Versicherungsbeginn zum 17. September 2004 aus.
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Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil sie den Verkäu-
fer mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 gemäß § 39 VVG a.F. zur Zah-
lung der rückständigen Folgeprämie aufgefordert habe. Diese ist erst
nach dem Brand durch den Kläger gezahlt worden. Außerdem sei sie
wegen Gefahrerhöhung und Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG
a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Berufungsverfahren hat
sie noch Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Eigenbrandstiftung nach
§ 61 VVG a.F. geltend gemacht.
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Der Kläger ist dem insgesamt entgegengetreten. Insbesondere hält
er die Prämienanmahnung gegenüber dem Verkäufer für unwirksam und
meint, aufgrund des Schreibens der Beklagten an ihn vom 17. August
2004 und des Versicherungsscheins vom 15. Dezember 2004 habe er ei-
nen eigenen vertraglichen Anspruch auf Versicherungsschutz. Diesen
mache er, weil der Schaden noch nicht bezifferbar sei, im Wege der
Feststellungsklage geltend.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen An-
spruch weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Be-
denken, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und sich zudem
aus § 22 Nr. 1 Satz 3 der vereinbarten VGB 88 ergibt, weil der Kläger ein
Sachverständigenverfahren verlangen kann (vgl. BGHZ 137, 318, 320 f.).
Der Kläger hat - vorbehaltlich der Prüfung der Leistungsfreiheit nach
§ 61 VVG a.F. - einen Anspruch auf Versicherungsschutz für den Brand-
schaden vom 8./9. Dezember 2004.
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I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei nach § 39
Abs. 2 VVG a.F. i.V. mit §§ 39 Abs. 1, 91 VVG a.F. von der Verpflichtung
zur Leistung frei geworden, weil der mit Schreiben vom 4. Oktober 2004
qualifiziert gemahnte Verkäufer als Versicherungsnehmer und Prämien-
schuldner die Folgeprämie nicht innerhalb der Monatsfrist gezahlt habe.
Der Kläger sei gemäß § 69 Abs. 1 VVG a.F. erst mit Eintragung im
Grundbuch am 10. Dezember 2004 Versicherungsnehmer geworden.
Soweit für die Zeit nach Gefahrübergang eine Mitversicherung im Wege
der Fremdversicherung anzunehmen sei, müsse sich der Kläger die dem
Verkäufer gegenüber eingetretene Leistungsfreiheit zurechnen lassen.
Eine wirksame Rückwärtsversicherung ergebe sich aus dem Versiche-
rungsschein vom 15. Dezember 2004 trotz des darin genannten Versi-
cherungsbeginns am 17. September 2004 nicht. Die Möglichkeit, eine
Rückwirkung zu vereinbaren, betreffe im Regelfall nur Neuverträge, nicht
aber einen Vertrag, der vom Erwerber eines Grundstücks zu gleichen
Bedingungen fortgesetzt werde. Für eine zusätzliche Einbeziehung des
Klägers in den Vertrag vor seinem Vertragseintritt nach § 69 VVG a.F.
habe weder eine Veranlassung noch sonst ein sachlicher Grund bestan-
den.
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Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. und §§ 23, 25 VVG
a.F. sei dagegen nicht eingetreten. Ob die Beklagte wegen vorsätzlicher
Eigenbrandstiftung gemäß § 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leis-
tung frei sei, könne schon deshalb derzeit nicht beurteilt werden, weil die
Beklagte mit diesem streitigen Vortrag in zweiter Instanz nach § 531
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sein könnte.
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II. Die für die Klageabweisung gegebene Begründung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ansicht des Berufungsgerichts,
die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber auf Leistungsfreiheit
nach § 39 Abs. 2 VVG a.F. berufen, weil der Verkäufer und ursprüngliche
Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug gewesen sei, ist
aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat bei der
von ihm angenommenen Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG a.F.
nicht hinreichend beachtet, dass dem Kläger unabhängig von der gesetz-
lichen Regelung in § 69 Abs. 1 VVG a.F. ein eigener Anspruch auf Versi-
cherungsschutz zugestanden hat und zudem der Verkäufer und ur-
sprüngliche Versicherungsnehmer nicht wirksam nach § 39 Abs. 1 VVG
a.F. zur Zahlung der Folgeprämie aufgefordert worden ist.
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1. Dem Kläger stand seit dem 17. September 2004 und damit im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles am 8./9. Dezember 2004 vereinba-
rungsgemäß ein vom Versicherungsvertrag mit dem Verkäufer und ur-
sprünglichen Versicherungsnehmer unabhängiger eigener Anspruch auf
Versicherungsschutz zu. Dies folgt aus dem Schreiben der Beklagten an
den Kläger vom 17. August 2004 und der danach durch den Kläger nicht
ausgesprochenen Kündigung des mit dem Verkäufer bestehenden Versi-
cherungsvertrages, jedenfalls aber aus der Übersendung des Versiche-
rungsscheins vom 15. Dezember 2004 mit Schreiben der Beklagten vom
selben Tage,
in dem dem Kläger Versicherungsschutz seit dem
17. September 2004 bestätigt wird.
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a) In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass dem
Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446
BGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein
versicherbares - nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige - Sa-
cherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verkäufer bestehende
Versicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich
so auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin mitversichert ist
(vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53
unter 2 m.w.N.; Martin, VersR 1974, 253 f. und 821, 825). Das Beru-
fungsgericht hat dies im Ansatz zwar richtig gesehen, damit aber die
Rechtslage und den hier gegebenen Sachverhalt nicht vollständig er-
fasst.
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Das Sacherhaltungsinteresse des Käufers ist durch die Fremdver-
sicherung nur unzureichend geschützt. Es besteht - wie hier - die Gefahr,
dass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Verkäufers, der
nach § 69 VVG a.F. bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch Ver-
sicherungsnehmer bleibt, vor Eintritt des Versicherungsfalles verloren
geht. Insbesondere ist es nicht fern liegend, dass nicht rechtskundige
Kaufvertragsparteien, wenn der Abschluss des Vertrages dem Versiche-
rer mitgeteilt worden ist, glauben, nunmehr sei der Käufer zur Prämien-
zahlung verpflichtet, wenn dies im Innenverhältnis - wie hier - so verein-
bart worden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht
deshalb für den Käufer vor der Eintragung im Grundbuch ein sachlicher
Grund, sein Sacherhaltungsinteresse über die Fremdversicherung hinaus
zu versichern, entweder durch einen Vertrag mit einem anderen Versi-
cherer oder durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer des Verkäu-
fers. § 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der
der Käufer bereits vor der Eintragung im Grundbuch mit eigenen Rechten
und Pflichten - zunächst neben dem Verkäufer - in den bestehenden Ver-
trag eintritt. Dabei ist nicht entscheidend, ob dem Versicherer bekannt
ist, dass der Käufer schon Eigentümer ist oder dieser sich irrtümlich für
den Eigentümer hält; Gegenstand der Versicherung sind die Interessen,
die nach der objektiven Rechtslage in Betracht kommen (vgl. Senatsur-
teil vom 18. Oktober 2000 aaO unter 2 b m.w.N.). Das ist das Interesse
des Käufers, sich bereits vor dem nach § 69 Abs. 1 VVG a.F. maßgebli-
chen Zeitpunkt einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen Ver-
sicherungsschutz zu verschaffen.
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b) Eine solche Vereinbarung haben die Parteien mit Wirkung vom
17. September 2004 geschlossen.
aa) Das ergibt sich schon aus dem Schreiben der Beklagten vom
17. August 2004 und der unterbliebenen Kündigung des mit dem Verkäu-
fer bestehenden Vertrages durch den Kläger.
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Aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. August 2004 an den
Verkäufer geht hervor, dass dieser ihr am 2. August 2004 mitgeteilt hat-
te, die Gebäudeversicherung aufgrund der Veräußerung des versicherten
Gebäudes beenden zu wollen. Die Beklagte hat dem Kündigungswunsch
unter Hinweis auf § 69 VVG (a.F.) widersprochen, weil der neue Eigen-
tümer nun ihr Vertragspartner sei. Diesen habe sie auf das Bestehen der
Versicherung und die rechtlichen Bestimmungen hingewiesen.
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Im Schreiben vom selben Tage an den Kläger heißt es unter ande-
rem, er habe das bei der Beklagten versicherte Gebäude erworben. Es
bestehe Versicherungsschutz zum gleitenden Neuwert mit einer Versi-
cherungssumme zum heutigen Wert von 437.750 €, die Prämie betrage
zurzeit 425,07 €. Es sei gesetzlich geregelt, dass er als neuer Eigentü-
mer anstelle des Veräußerers nach § 69 VVG (a.F.) in den Versiche-
rungsvertrag eintrete. Sie wolle den Vertrag mit ihm fortführen und ma-
che von ihrem Kündigungsrecht daher keinen Gebrauch. Er könne den
Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss des laufenden Versi-
cherungsjahres innerhalb eines Monats kündigen. Wenn er erst durch
diese Mitteilung von dem Bestehen des Vertrages erfahre, beginne die
Kündigungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt. Es würde sie freuen, wenn er
von seinem Kündigungsrecht ebenfalls keinen Gebrauch mache. Sofern
ihr innerhalb eines Monats, nachdem er von der Versicherung Kenntnis
erhalten habe, eine Kündigung nicht zugegangen sei, werde sie den Ver-
trag formell auf seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechen-
den Versicherungsschein zusenden.
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Dieses Schreiben konnte der Kläger aus der maßgeblichen Emp-
fängersicht nur so verstehen, dass er, falls er nicht kündigt, einen Monat
nach Zugang des Schreibens Versicherungsnehmer der Beklagten ist
und dies anschließend durch Übersendung des Versicherungsscheins
dokumentiert wird. Da der Kläger nicht gekündigt und damit konkludent
sein Einverständnis mit der von der Beklagten angebotenen Fortführung
des Vertrages zum Ausdruck gebracht hat, ist er bereits zu diesem Zeit-
punkt - zunächst neben dem Verkäufer - als Versicherungsnehmer mit
einem eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz in den Vertrag einge-
treten. Der Zusendung des Versicherungsscheins bedurfte es zur Wirk-
samkeit nicht, weil die Beklagte ihr Einverständnis bereits im Schreiben
vom 17. August 2004 erteilt hatte und dem Versicherungsschein zumin-
dest aus der Sicht des Klägers nur bestätigende Funktion zukam. Die
Beklagte hat dies erkennbar ebenso gesehen, denn sie hat dem Kläger
am 15. Dezember 2004 einen Versicherungsschein ausgestellt, nach
dem
die Wohngebäudeversicherung
vom
17. September
2004
(12.00 Uhr) an vereinbart ist.
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bb) Jedenfalls wäre es durch Übersendung des Versicherungs-
scheins zu einer wirksamen Rückwärtsversicherung gekommen. Dann
läge im Unterbleiben der Kündigung durch den Kläger nach Erhalt des
Schreibens der Beklagten vom 17. August 2004 der konkludente Antrag,
den Versicherungsvertrag nach Ablauf der Monatsfrist, also ab dem
17. September 2004, mit der Beklagten fortzusetzen. Mit der späteren
Annahme des Antrags ist eine Rückwärtsversicherung zustande gekom-
men, bei der für den Zeitraum ab Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG
a.F. ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR
157/99 - VersR 2000, 1133 unter II 1 m.w.N.). Der Umstand, dass bei
Ausstellung des Versicherungsscheins der Versicherungsfall beiden Par-
teien bekannt war, steht einer Rückwärtsversicherung schon deshalb
nicht entgegen, weil aufgrund ihres Schreibens vom 17. August 2004 ei-
ne Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei Vertrags-
schluss in Betracht kam (vgl. BGHZ 111, 29, 34 f.).
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2. Davon abgesehen ist die Beklagte auch gegenüber dem Verkäu-
fer nicht nach § 39 Abs. 2 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Die Beklagte hat ihm mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2004 keine
nach §§ 39 Abs. 1, 91 VVG a.F. wirksame Zahlungsfrist gesetzt. Es kann
offen bleiben, ob das Schreiben für sich genommen die Anforderungen
dieser Vorschriften erfüllte. Eine qualifizierte Mahnung ist nur wirksam,
wenn der Versicherungsnehmer dadurch über die wirkliche Rechtslage
und die weit reichenden Folgen seiner Säumnis nicht im Unklaren gelas-
sen wird (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVa ZR 29/84 - VersR 1986,
54 unter II 2; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - IV ZR
118/98 - VersR 1999, 1525 unter 2). Daran fehlt es deshalb, weil die Be-
klagte dem Verkäufer durch ihr Schreiben vom 17. August 2004 unmiss-
verständlich zu verstehen gegeben hatte, der neue Eigentümer sei nun
ihr Vertragspartner, deshalb könne seinem - des Verkäufers - "Kündi-
gungswunsch" nicht entsprochen werden. Ohne eine ausdrückliche Kor-
rektur dieser falschen Rechtsansicht und eine entsprechende Belehrung
über die nach wie vor bestehende Zahlungspflicht konnte durch das
Mahnschreiben vom 4. Oktober 2004 keine wirksame Zahlungsfrist ge-
setzt werden.
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III. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Er-
gebnis richtig.
1. Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. hat das Berufungs-
gericht mit Recht abgelehnt, weil der Kläger den weiteren Kostenvor-
schuss 11 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung eingezahlt hat.
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2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass Leistungs-
freiheit wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG a.F. nicht eingetre-
ten ist. Der gebotene Vergleich der Gefahrenlage bei Vertragsschluss mit
der bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai
2004 - IV ZR 183/03 - VersR 2004, 895 unter II 2) belegt eine deutliche
Verringerung des Risikos, weil die ursprüngliche saisonale Imbissversor-
gung auf der Terrasse - sollte sie bei Vertragsschluss bereits vorhanden
gewesen sein - im Winter eingestellt war, nunmehr aber ab Anfang No-
vember 2004 bis zum Brand zwei Leute täglich mit Renovierungsarbeiten
am Gebäude beschäftigt waren, der etwa 300 m entfernt wohnende Klä-
ger sich ebenfalls um das Haus kümmerte und dieses ausweislich des
von ihm mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 eingereichten Fotos vom Sep-
tember 2004 keinen verwahrlosten Eindruck machte. Weiteres ist den
Ausführungen der Vorinstanzen dazu nicht hinzuzufügen.
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3. Erstmals im Berufungsverfahren hat die Beklagte Leistungsfrei-
heit nach § 61 VVG a.F. geltend gemacht, weil der Kläger den Brand
selbst gelegt oder veranlasst habe. Für das Berufungsgericht konnte dies
als nicht entscheidungserheblich offen bleiben. Wie von ihm bereits er-
wogen, wird es nach der Zurückverweisung zunächst zu prüfen haben,
ob das Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen ist.
Dafür wird es nicht nur darauf ankommen, ob die Beklagte, wie der Klä-
ger behauptet, bereits im Dezember 2005 Einsicht in die Akten des am
21. Februar 2005 eingestellten Ermittlungsverfahrens genommen hatte,
sondern auch darauf, ob sie rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens in
erster Instanz Einsicht hätte nehmen können.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 31.05.2006 - 8 O 1261/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 17.01.2007 - 4 U 574/06 -