Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2009 – IV ZR 59/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Harsdorf-Gebhardt

am 17. Juni 2009

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kam-

mergerichts in Berlin vom 31. Januar 2006 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2

Satz 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der

Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Oktober

2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53 unter 2 a

m.w.N.) zutreffend angenommen, dass im maßgebli-

chen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles

(vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - IV ZR

143/95 - VersR 1997, 570 unter 2 b) nach vertragsge-

mäßer Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto

und Gefahrübergang (§§ 2, 3 des Kaufvertrages) ein

versichertes Sacherhaltungsinteresse der Verkäuferin

nicht bestand und sie demgemäß keinen Anspruch auf

die Versicherungsleistung hatte.

Zur Frage des Eigenbesitzes hat das Berufungsgericht

zwar nicht hinreichend beachtet, dass der Käufer eines

Grundstücks trotz fortbestehenden Eigentums des Ver-

käufers Eigenbesitzer sein kann (vgl. BGHZ 96, 61, 65;

87, 296, 299). Das ändert am Ergebnis jedoch nichts,

weil das Berufungsgericht mit dem Landgericht zu

Recht Vortrag der - Eigenbesitz sogar bestreitenden -

Klägerin (und der übrigen Prozessbeteiligten) dazu

vermisst hat, dass die tatsächlichen Voraussetzungen

des Besitzerwerbs der Käufer nach § 854 Abs. 1 oder

Abs. 2 BGB erfüllt waren. Darauf brauchte es schon

deshalb nicht hinzuweisen, weil die Frage des Eigen-

besitzes Gegenstand des Tatbestandsberichtigungs-

verfahrens beim Landgericht und der Schriftsätze im

Berufungsverfahren war.

Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis

auch deshalb richtig, weil die Inanspruchnahme der

Versicherungsleistung durch die Klägerin gegen § 242

BGB verstößt. Sie ist von der zwischen ihr und den

Kaufvertragsparteien abgesprochenen, im Treuhand-

auftrag an den Notar geregelten Pfandfreigabe gegen

Zahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto er-

klärtermaßen nur deshalb abgerückt, weil sie durch den

Zugriff auf die Brandentschädigung die Verluste durch

ihre Kreditgewährung an die (insolvente) Verkäuferin

vermindern wollte, die vertragswidrig ihrer Verpflich-

tung zur Lastenfreistellung nicht nachgekommen ist.

Ein solches Verhalten verstößt gegen Treu und Glau-

ben.

Die Gehörsrügen greifen nicht durch.

Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden

Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung Bezug ge-

nommen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens einschließlich der den Streithelfern der Beklagten

entstandenen Kosten. Die Streithelferin der Klägerin

trägt ihre Kosten selbst.

3. Streitwert: 454.113,24 €

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2004 - 7 O 105/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 U 265/04 -