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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – XII ZB 82/09

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Brüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34, 45 Abs. 2; AVAG § 22 Abs. 2

Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach

der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-

delssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO).

BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina

und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus

dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 2009 einstweilen

einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

2

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsent-

scheidungen österreichischer Gerichte.

Der Antragsgegner ist der Vater des im September 1984 geborenen An-

tragstellers. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Mit Beschluss des

Amtsgerichts Bad Bramstedt vom 3. September 1992 wurde dem Antragsgeg-

ner aufgegeben, an den Antragsteller bis zur Volljährigkeit monatlichen Unter-

halt in Höhe von 738 DM zu zahlen. Der Unterhalt wurde in der Folgezeit ein-

vernehmlich auf monatlich 630 DM (= 322,11 €) herabgesetzt. Der Beklagte

zahlte den danach geschuldeten Unterhalt bis auf den Unterhaltsbetrag für Au-

gust 2002.

3

Im Jahre 1999 zog der Antragsteller mit seiner Mutter nach Österreich.

Nach bestandener Abitur-Prüfung im Juni 2002 studiert er seit September 2002.

Mit seiner am 30. April 2003 eingegangenen Klage begehrte der Antragsteller

erhöhten Unterhalt für die Zeit ab Mai 2000. Am 16. September 2003 schlossen

die Parteien vor dem Bezirksgericht Purkersdorf einen Teilvergleich, worin sich

der Antragsgegner verpflichtete, an den Antragsteller einen rückständigen Un-

terhalt in Höhe von insgesamt 2.400 € sowie monatlichen Unterhalt ab Oktober

2003 in Höhe von 200 € zu zahlen. Diesen Unterhalt hat der Antragsgegner

- bis auf einen Restbetrag für den Monat September 2005 in Höhe von 100 € -

erfüllt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 30. Dezember 2005

wurde dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller über die aus dem

Teilvergleich geschuldeten Beträge hinaus für die Zeit von Mai 2000 bis Sep-

tember 2003 rückständigen Unterhalt in Höhe von 8.148,59 € nebst Zinsen so-

wie laufenden monatlichen Unterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember

2003 in Höhe von 130,30 €, im Jahr 2004 in Höhe von 155,30 € und ab Januar

2005 in Höhe von 280,30 € zu zahlen. Auf das Rechtsmittel des Antragsgeg-

ners änderte das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 30. Juni 2006

das angefochtene Urteil hinsichtlich des Unterhaltsrückstands bis September

2003 ab und reduzierte diesen auf insgesamt 6.705,21 € nebst Zinsen. Auf die

Revision des Antragsgegners hob der Oberste Gerichtshof der Republik Öster-

reich mit Teilurteil vom 15. November 2006 die Instanzurteile auf, soweit über

den Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Oktober 2005 entschieden war. Insoweit

hat es das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erst-

instanzliche Gericht zurückverwiesen. Im Übrigen (Unterhaltszeitraum bis Sep-

tember 2005) hat es die angefochtenen Entscheidungen als Teilurteil aufrecht-

erhalten.

4

Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht den nach dem Teilur-

teil geschuldeten Unterhalt insgesamt für in der Bundesrepublik Deutschland

vollstreckbar erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das

Oberlandesgericht nach fast vollständiger Erfüllung des nach dem Teilvergleich

geschuldeten Unterhalts die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit abgeändert und

die Vollstreckbarkeit nur noch wegen des nicht bereits erfüllten Teils des ge-

schuldeten Unterhalts angeordnet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde

des Antragsgegners, mit der er weiterhin vollständige Abweisung des Antrags

begehrt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt dieser nunmehr die einst-

weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Be-

schluss.

II.

5

Der nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher

Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemein-

schaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Han-

delssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)

zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet.

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1. Der Antrag scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Antrags-

gegner in zweiter Instanz keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 22

Abs. 2 AVAG gestellt hat, wie es grundsätzlich zu verlangen ist. Denn mit der

Begründung seiner Beschwerde hatte der Antragsgegner bereits eine einstwei-

lige Einstellung der Zwangsvollstreckung - notfalls gegen Sicherheitsleistung -

beantragt. Das Oberlandesgericht hat über diesen Antrag allerdings nicht ent-

schieden. Mit seinem Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren geht der Antrags-

gegner nicht über diesen Antrag im Beschwerdeverfahren hinaus (zum Vorrang

des Einstellungsantrags in zweiter Instanz vgl. Senatsbeschluss vom 4. März

2009 - XII ZR 198/08 - juris Tz. 4).

8

2. Der Antrag ist dennoch zurückzuweisen.

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 22 Abs. 2 AVAG

kommt im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das

Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (zur Revision und zur Nichtzulas-

sungsbeschwerde vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 -

NJW-RR 2008, 1038 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn ein Zulassungsgrund

im Sinne des § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

ZPO und Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtli-

che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO; im Folgenden:

Brüssel I-VO) ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch ist ein solcher

sonst ersichtlich.

9

Nach Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO darf die zu vollstreckende ausländische

Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Im Be-

schwerdeverfahren darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den

Artt. 34 und 35 der Brüssel I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben

werden. Solche Gründe liegen hier nicht vor.

10

a) Die vollstreckbare österreichische Entscheidung ist insbesondere nicht

unvereinbar mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Bramstedt vom

3. September 1992. Zwar überschneiden sich die Entscheidungen teilweise in

zeitlicher Hinsicht, weil der deutsche Unterhaltstitel bis zur Volljährigkeit des

Antragstellers, also bis September 2002 galt, während die vollstreckbaren ös-

terreichischen Entscheidungen auch rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Mai

2000 zugesprochen haben. Zutreffend weist der Oberste Gerichtshof der Repu-

blik Österreich in seiner Entscheidung vom 15. November 2006 (9 Ob 121/06V)

aber darauf hin, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des An-

tragstellers von Deutschland nach Österreich gemäß Art. 4 des Haager Über-

einkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom

2. Oktober 1973 (HUÜ 73) zu einem Wechsel des anwendbaren materiellen

Unterhaltsrechts geführt hat. Denn insoweit ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt

des Unterhaltsberechtigten abzustellen, der nach dem Umzug in Österreich lag

(vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl.

§ 9 Rdn. 1, 10 f.). Allein dieser Wechsel des anwendbaren Rechts, der auch

nach dem Vortrag des Antragsgegners zu einer deutlich höheren Unterhalts-

pflicht führt, ermöglicht auch nach deutschem Prozessrecht eine Anpassung

des bestehenden Unterhaltstitels. Ob dies in einem förmlichen Abänderungs-

verfahren (nach deutschem Prozessrecht gemäß § 323 ZPO) oder in Form ei-

ner Nachtragsklage erfolgt, ist für den Umfang des dann geschuldeten Unter-

halts unerheblich (vgl. Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichter-

lichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 158 d). Ein Versagungsgrund im Sinne von § 34

Nr. 1 und 3 Brüssel I-VO liegt schon deswegen nicht vor, weil die vollstreckbare

österreichische Entscheidung den rechtskräftig feststehenden Unterhaltstitel mit

einbezogen und von dem nach österreichischem Recht geschuldeten Unterhalt

abgesetzt hat.

11

b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verstößt die vollstreck-

bare Entscheidung der österreichischen Gerichte auch nicht deswegen gegen

den deutschen ordre public (Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO) weil sie auf die am

30. April 2003 eingegangene Klage rückständigen Unterhalt ab Mai 2000 zuge-

sprochen hat. Zwar ist rückwirkender Unterhalt aus Gründen des Vertrauens-

schutzes nach deutschem materiellen Recht nur begrenzt geschuldet. So sieht

§ 1613 Abs. 1 BGB vor, dass Verwandtenunterhalt regelmäßig erst ab dem

Zeitpunkt geschuldet wird, in dem der Unterhaltspflichtige zum Zwecke der Gel-

tendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Ein-

künfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, er sich in Verzug befindet oder

der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Eine rückwirkende Inan-

spruchnahme sieht das deutsche materielle Unterhaltsrecht aber auch im Falle

eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder dann vor, wenn der Un-

terhaltsberechtigte aus rechtlichen Gründen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB) oder

aus tatsächlichen Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Unterhalts-

pflichtigen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 b BGB) an der Geltendmachung des Unter-

haltsanspruchs gehindert war. Das ist etwa auch bei einem Anspruch nach

§ 1607 Abs. 3 BGB der Fall (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR

46/07 - FamRZ 2009, 32 zum Scheinvaterregress). Dem ordre public unterliegt

insoweit allenfalls der hinter der Regelung des § 1613 BGB stehende Gedanke

des Vertrauensschutzes. Dieser ist allerdings auch durch die Entscheidungen

der österreichischen Gerichte gewahrt. Denn dem Antragsgegner war bewusst,

dass sein im September 1984 geborener Sohn nach wie vor unterhaltsberech-

tigt und nach Österreich verzogen war. Darauf, dass sich nach österreichi-

schem Recht ein höherer Unterhaltsanspruch ergeben konnte als zuvor vor

dem Amtsgericht Bad Bramstedt zugesprochen worden war, konnte der An-

tragsgegner sich - auch im Hinblick auf sein Einkommen als Oberstudiendirek-

tor - einstellen.

12

c) Auch soweit das österreichische Recht für die Zeit ab Volljährigkeit

des unterhaltsberechtigten Kindes - abweichend vom deutschen materiellen

Recht - keine gemeinsame Barunterhaltspflicht der Eltern vorsieht, verstößt dies

nicht gegen den deutschen ordre public im Sinne des Art. 34 Nr. 1 der Brüs-

sel I-VO. Nach deutschem Recht endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die

elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil davon die - insbesondere die

Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende - Personensorge

1626, 1631 BGB). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenden Betreuungsbe-

darfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die

Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606

Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähri-

ges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse

Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach

dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barun-

terhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldren-

te zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über

Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil

BGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100). Versorgungsleistungen, die das

volljährige Kind ab diesem Zeitpunkt von einem Elternteil entgegennimmt, sind

deswegen von ihm mit dem von beiden Eltern erhaltenen Barunterhalt zu finan-

zieren. Allerdings sieht auch das deutsche Recht in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

Privilegierungen volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21.

Lebensjahres vor, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich

in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Wenn das österreichische Recht

im Gegensatz dazu wegen noch fortdauernder Betreuungsleistungen durch das

Zusammenleben mit einem Elternteil über die Vollendung der Volljährigkeit hin-

aus zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt unterscheidet und einem

Elternteil die volle Barunterhaltspflicht auferlegt, ist dies im Vollstreckungsver-

fahren nach Art. 45 Abs. 2 der Brüssel I-VO hinzunehmen. Ein Verstoß gegen

den deutschen ordre public ist darin nicht zu erblicken (vgl. Österreichischer

OGH - Teilurteil vom 15. November 2006 - 9 Ob 121/06V - veröffentlicht im In-

ternet bei www.ris.bka.gv.at). Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das

Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG. Denn der aus Art. 45 Abs. 2 der Brüssel I-VO

folgenden grundsätzlichen Bindung an das ausländische materielle Recht im

Rahmen der Vollstreckbarerklärung für die Bundesrepublik Deutschland ist eine

unterschiedliche rechtliche Beurteilung gleich gelagerter Sachverhalte imma-

nent. Der Grund für die unterschiedliche Beurteilung liegt darin, dass ein inter-

national zuständiges Gericht nach dem auf der Grundlage des HUÜ 73 an-

wendbaren Recht entscheidet. Dieses richtet sich nach dem ständigen Aufent-

halt des unterhaltsberechtigten Kindes. Die unterschiedliche Behandlung ge-

genüber rein innerdeutschen Unterhaltssachverhalten hat deswegen seinen

Grund in dem Aufenthalt des Antragstellers, der wiederum ebenso behandelt

wird wie andere in Österreich wohnende volljährige Kinder.

Hahne

Fuchs

Vézina

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2008 - 7 O 9/08 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.04.2009 - 16 W 149/08 -