Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 04.06.2008 – XII ZR 55/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

ZPO §§ 712, 719

a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Be- tracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Voll- streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

b) Weil der Vollstreckungsschutz durch das Revisionsgericht nach § 719 ZPO grund- sätzlich einen Schutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren voraussetzt, darf das Berufungsgericht den Schutzantrag nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO verdränge regelmäßig den Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO (Ab- grenzung zu OLG Stuttgart MDR 1998, 858).

c) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Be- tracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373).

BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und

die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil

des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

3. April 2008 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte

ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom

17. September 2007 zur Räumung und Herausgabe gepachteter Gewerberäu-

me in der E. Straße in D. verurteilt worden. Die Beklagte darf

die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden,

wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit ei-

nem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vom 3. April 2008 zurückgewie-

sen. Den beantragten Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO hat das Beru-

fungsgericht abgelehnt, weil der Schutzantrag nach § 712 ZPO regelmäßig

durch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO

zu beantragen, verdrängt werde. Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht

zugelassen.

2

Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlän-

gerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus

dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Ihr durch die Zwangsvollstreckung

drohender Existenzverlust wiege deutlich schwerer als eine Verzögerung der

Räumungsvollstreckung für den Kläger. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe

auch hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht im Widerspruch

zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe und wegen dieser Diver-

genz die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung geboten sei.

4

II.

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.

1. Allerdings scheitert die Erfolgsaussicht nicht schon daran, dass die

Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712

ZPO gestellt hätte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR

80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 -

NJW-RR 2002, 1650). Denn einen solchen Antrag hatte die Beklagte schon im

Berufungsverfahren gestellt.

5

Soweit das Berufungsgericht der Beklagten den beantragten Vollstre-

ckungsschutz versagt hat, weil die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung

nach den §§ 707, 719 ZPO regelmäßig einen Vollstreckungsschutz nach § 712

ZPO verdränge (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart MDR 1998, 858), teilt der Se-

nat diese Rechtsauffassung allerdings nicht. Denn nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs setzt ein Antrag nach § 719 ZPO im Verfahren

der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus, dass im

Berufungsverfahren ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt war (Senatsbe-

schlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom

4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Wird aber ein sol-

cher Antrag verlangt, um überhaupt Vollstreckungsschutz zu erlangen, kann

diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht regelmäßig hinter dem Vollstreckungs-

schutz nach § 719 ZPO zurücktreten.

6

2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist

hier aber deswegen zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der

Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom

19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April

2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373 jeweils a.E.).

7

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-

che noch zur Fortbildung des Rechts, noch - entgegen der Rechtsauffassung

der Beklagten - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats aus-

gegangen, wonach die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen in der

schriftlichen Urkunde niedergelegt oder jedenfalls im Zeitpunkt des Vertrags-

schlusses hinreichend bestimmbar sein müssen (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai

2008 - XII ZR 69/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. Juli 2007

- XII ZR 143/05 - NJW 2007, 3202). Solches hat das Berufungsgericht hier oh-

ne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs oder gegen sonstige

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall zutreffend verneint.

Hahne

Fuchs

Vézina

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007 - 7 O 227/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2008 - I-10 U 137/07 -