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BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZA 13/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 13/09

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das

Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 11. Zivil-

kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 2009

wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1

Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 14. Juli 2005 das Insolvenz-

verfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 hat die

Schuldnerin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt, der

Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend machen soll.

Hilfsweise hat sie die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragt, das zu

Unrecht eröffnet worden sei. Beide Anträge sind in den Vorinstanzen erfolglos

geblieben.

II.

2

3

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg

(§ 114 ZPO).

1. Hinsichtlich der angeregten Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwal-

ters ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft. Die Entscheidung des

Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kann nach

gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schuldner nicht mit

der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGH, Beschl. v. 2. März 2006

- IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl. v.

5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529, 530 Rn. 7). Damit findet auch

keine Rechtsbeschwerde statt (§ 7 InsO).

4

Abgesehen davon ist es nicht die Aufgabe eines Sonderinsolvenzverwal-

ters, einen Anspruch des Insolvenzschuldners gegen einen Dritten geltend zu

machen. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters setzt vielmehr voraus,

dass der Verwalter selbst tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt aus-

zuüben (BGH, Beschl. v. 2. März 2006, aaO Rn. 11).

5

2. Hinsichtlich der beantragten Einstellung des Insolvenzverfahrens we-

gen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) ist die beabsichtigte Rechts-

beschwerde nach § 216 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche

Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

6

Gemäß § 212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners

einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner

weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit

die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Über-

schuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröff-

nungsgründe glaubhaft gemacht wird. Das Beschwerdegericht hat die tatsächli-

chen Angaben der Schuldnerin insbesondere dazu, dass nach einer Einstellung

keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen würde, für unzureichend gehalten. Mit neu-

em tatsächlichen Vorbringen wird die Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfah-

ren nicht gehört (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Dass ihr Vorbringen in den

Tatsacheninstanzen, soweit es glaubhaft gemacht worden war, vom Beschwer-

degericht

nicht

zur

Kenntnis

genommen

worden

sei

oder

dass sich bei der Anwendung der Vorschrift des § 212 InsO auf das festgestell-

te Sachverhältnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, legt die

Schuldnerin nicht dar und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Nürnberg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 8071 IN 595/05 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.03.2009 - 11 T 1660/09 -