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BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZA 13/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das
Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 11. Zivil-
kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 2009
wird abgelehnt.
Gründe:
I.
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Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 14. Juli 2005 das Insolvenz-
verfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 hat die
Schuldnerin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt, der
Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend machen soll.
Hilfsweise hat sie die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragt, das zu
Unrecht eröffnet worden sei. Beide Anträge sind in den Vorinstanzen erfolglos
geblieben.
II.
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3
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg
(§ 114 ZPO).
1. Hinsichtlich der angeregten Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwal-
ters ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft. Die Entscheidung des
Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kann nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schuldner nicht mit
der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGH, Beschl. v. 2. März 2006
- IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl. v.
5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529, 530 Rn. 7). Damit findet auch
keine Rechtsbeschwerde statt (§ 7 InsO).
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Abgesehen davon ist es nicht die Aufgabe eines Sonderinsolvenzverwal-
ters, einen Anspruch des Insolvenzschuldners gegen einen Dritten geltend zu
machen. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters setzt vielmehr voraus,
dass der Verwalter selbst tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt aus-
zuüben (BGH, Beschl. v. 2. März 2006, aaO Rn. 11).
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2. Hinsichtlich der beantragten Einstellung des Insolvenzverfahrens we-
gen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) ist die beabsichtigte Rechts-
beschwerde nach § 216 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Gemäß § 212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners
einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner
weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit
die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Über-
schuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröff-
nungsgründe glaubhaft gemacht wird. Das Beschwerdegericht hat die tatsächli-
chen Angaben der Schuldnerin insbesondere dazu, dass nach einer Einstellung
keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen würde, für unzureichend gehalten. Mit neu-
em tatsächlichen Vorbringen wird die Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfah-
ren nicht gehört (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Dass ihr Vorbringen in den
Tatsacheninstanzen, soweit es glaubhaft gemacht worden war, vom Beschwer-
degericht
nicht
zur
Kenntnis
genommen
worden
sei
oder
dass sich bei der Anwendung der Vorschrift des § 212 InsO auf das festgestell-
te Sachverhältnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, legt die
Schuldnerin nicht dar und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich.
Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 8071 IN 595/05 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.03.2009 - 11 T 1660/09 -