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BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 187/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 187/08

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92

Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf

Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch

dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines

auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.

BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 - LG München I

AG München

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 5. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 1. August 2008 wird auf Kosten

der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.645,58 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubigerin) hat die Einsetzung eines

Sonderinsolvenzverwalters beantragt, der einen Schadensersatzanspruch ge-

gen den weiteren Beteiligten zu 2. (fortan: Verwalter) geltend machen soll. Sie

wirft dem Verwalter vor, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Wa-

renvorräte der Insolvenzschuldnerin an den nach eigenen Angaben nicht zah-

lungsfähigen Sohn der Geschäftsführer der Schuldnerin verkauft und überge-

ben, die Kaufpreisforderung aber weder gesichert noch durchgesetzt zu haben.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der

einzelne Gläubiger nicht berechtigt sei, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-

verwalters zu beantragen; er müsse vielmehr nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO

eine Gläubigerversammlung einberufen lassen, die über den Antrag auf Bestel-

lung des Sonderinsolvenzverwalters zu beschließen habe. Die sofortige Be-

schwerde der Gläubigerin ist als unzulässig verworfen worden. Nach Ansicht

des Beschwerdegerichts kommt dann, wenn ein Gesamtschaden (§ 92 InsO)

geltend gemacht werden soll, eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 InsO in

Betracht. Der einzelne Gläubiger sei jedoch nur dann beschwerdeberechtigt,

wenn die Gläubigerversammlung den Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsol-

venzverwalters gestellt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin

weiterhin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erreichen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit

der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Be-

schwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember

2005 - X ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht

jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu,

keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60

InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen.

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1. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenz-

gerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung

die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Insolvenzordnung sieht keine sofortige

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwal-

ters vor.

4

2. Allerdings enthält die Insolvenzordnung keinerlei die Bestellung eines

Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefes-

tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in

der Literatur ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach wie vor

zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475

Rn. 11; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284; v. 1. Februar 2007

- IX ZB 45/05, NZI 2007, 237, 238; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008,

485 f; jeweils m.w.N.). Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vor-

schrift des Regierungsentwurfs (§ 77 RegE-InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443,

S. 20) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie für über-

flüssig hielt; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in den in der

gestrichenen Vorschrift des Regierungsentwurfs geregelten Fällen auch ohne

eine ausdrückliche Regelung möglich (BT-Drucks. 12/7302, S. 162). Die in der

gestrichenen Vorschrift des Entwurfs in Bezug genommenen Vorschriften der

§§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im

Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (vgl. zuletzt BGH, Beschl.

v. 29. Mai 2008, aaO, zu §§ 63, 64 InsO). Trotz der an sich eindeutigen Rege-

lung des § 6 InsO ist daher zu prüfen, ob ein Beschwerderecht des einzelnen

Insolvenzgläubigers aus dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regelungszu-

sammenhang der Vorschriften über den Insolvenzverwalter oder anderer Be-

stimmungen der Insolvenzordnung folgt. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch zu

verneinen.

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a) Das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des einzelnen Insol-

venzgläubigers ist nicht das Ergebnis eines Redaktionsversehens. Die Vor-

schriften der §§ 56 ff InsO, die ohne die Streichung des § 77 RegE-InsO kraft

ausdrücklicher Verweisung für den Sonderinsolvenzverwalter gelten würden,

bieten keine Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf

wessen Antrag hin ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden kann oder zu

bestellen ist. Dieser Fall ist hier vielmehr nicht geregelt. Der Insolvenzverwalter

wird im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt (vgl.

§ 27 Abs. 1 InsO). Ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird nicht vorausge-

setzt; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne einen Insolvenzverwalter

(oder ohne einen Treuhänder nach § 313 InsO oder einen Sachwalter nach

§ 270 Abs. 1 InsO) ist nicht vorstellbar. Damit muss auch keine Vorsorge für

den Fall getroffen werden, dass die beantragte Bestellung eines Insolvenzver-

walters unterbleibt. Die §§ 56 ff InsO regeln folgerichtig neben den Anforderun-

gen an die Person des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO), dessen Haftung

(§§ 60 ff) und dessen Vergütung (§§ 63 ff) insbesondere Voraussetzungen und

Verfahren der Wahl eines anderen Verwalters durch die Gläubigerversammlung

(§ 57 InsO) und der Entlassung des Verwalters aus wichtigem Grund durch das

Insolvenzgericht (§ 59 InsO). Auf die Wahl eines anderen Sonderverwalters und

auf die Entlassung des Sonderverwalters aus wichtigem Grund könnten die

Vorschriften der §§ 57, 59 InsO gegebenenfalls (ohne dass diese Frage hier

abschließend entschieden werden müsste) entsprechend angewandt werden.

Für die Entscheidung, ob ein Sonderverwalter überhaupt bestellt werden soll,

gilt das nicht. Voraussetzungen, Antragsrecht, einzuhaltendes Verfahren und

Rechtsmittel können aus §§ 57, 59 InsO nicht abgeleitet werden (vgl. Lüke ZIP

2004, 1693, 1696). Nach dem Regierungsentwurf war die Entscheidung dar-

über, ob ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden sollte, folglich unan-

fechtbar. Die Streichung der Vorschrift des § 77 RegE-InsO änderte daran

nichts.

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b) Auch eine entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO auf

den Fall, dass ein einzelner Insolvenzgläubiger vergeblich die Einsetzung eines

Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung eines Anspruchs auf Geltendmachung

eines Gesamtschadens beantragt hat, kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer

planwidrigen Regelungslücke, welche Voraussetzung einer analogen Anwen-

dung dieser Vorschrift wäre.

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aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einzelnen Verfah-

rensbeteiligten ein Antrags- und Beschwerderecht hinsichtlich der Bestellung

eines Sonderinsolvenzverwalters zusteht, wird kontrovers diskutiert. Der Bun-

desgerichtshof hat sie mehrfach angesprochen und ein Beschwerderecht von

Verfahrensbeteiligten im jeweils zu entscheidenden Fall verneint (vgl. BGH,

Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 f zum fehlenden An-

trags- und Beschwerderecht des Schuldners; v. 25. Januar 2007 - IX ZB

240/05, NZI 2007, 284 und v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237 f

zum fehlenden Beschwerderecht des Insolvenzverwalters, v. 20. September

2007 - IX ZB 239/06, n.v., zum fehlenden Antrags- und Beschwerderecht des

Insolvenzgläubigers, der keinen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO gel-

tend macht). In instanzgerichtlichen Entscheidungen und in der Literatur wird

ein Antrags- und Beschwerderecht einzelner Insolvenzgläubiger teilweise be-

fürwortet, insbesondere dann, wenn es um die Geltendmachung eines Gesamt-

schadens im Sinne von § 92 InsO geht (vgl. etwa AG Göttingen ZIP 2006, 629,

630; Jaeger/Müller, InsO § 92 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 56

Rn. 42; Lüke ZIP 2004, 1693, 1697; ders. in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 56

Rn. 79; Graeber/Pape ZIP 2007, 991, 998; aA LG Lüneburg, ZInsO 2008, 1158;

Braun/Kind, InsO 3. Aufl. § 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter

Rn. 254; ders. ZInsO 2008, 1130 f). Begründet wird eine analoge Anwendung

des § 59 Abs. 2 InsO insbesondere damit, dass der einzelne Gläubiger durch

§ 92 InsO gehindert sei, seinen Anspruch geltend zu machen; diese Beeinträch-

tigung müsse durch ein Recht, die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung

zu beantragen, ausgeglichen werden (Lüke aaO). Die Rechtsbeschwerdebe-

gründung sieht eine Parallele zum Recht des Gläubigers, die Eröffnung des In-

solvenzverfahrens zu beantragen; es gehe nämlich um die Einrichtung der

Sonderinsolvenzverwaltung als solcher.

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bb) Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen trifft zu. Ansprüche der In-

solvenzgläubiger auf Ersatz eines Gesamtschadens können während der Dauer

des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden;

richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, muss dieser abgelöst oder

eben ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden (§ 92 InsO). Nach der Kon-

zeption der Insolvenzordnung folgt daraus jedoch kein Antrags- oder Be-

schwerderecht des einzelnen Gläubigers in Bezug auf die nach § 92 InsO er-

forderlichen Maßnahmen.

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(1) Ausdrücklich geregelt sind, wie dargelegt, Entlassung und Neuwahl

des Insolvenzverwalters. Hier hat der Gesetzgeber dem einzelnen Insolvenz-

gläubiger keinen bestimmenden Einfluss zugebilligt. Die Wahl eines anderen

Insolvenzverwalters obliegt der Gläubigerversammlung (§ 57 Satz 1 InsO). Der

einzelne Gläubiger ist nur als Teil der Gläubigerversammlung an dieser Ent-

scheidung beteiligt. Die Entlassung des Insolvenzverwalters erfolgt von Amts

wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der

Gläubigerversammlung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der einzelne Gläubiger hat

kein Antragsrecht. Er kann die Entlassung des Verwalters lediglich anregen.

Allerdings steht dem einzelnen Gläubiger die sofortige Beschwerde offen, wenn

das Insolvenzgericht den gewählten Verwalter nicht ernennt (§ 57 Satz 4 InsO)

oder einem Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung des Verwalters

nicht nachkommt (§ 59 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dieses Recht ist jedoch vom Wahl-

bzw. Antragsrecht der Gläubigerversammlung abgeleitet. Die amtliche Begrün-

dung hielt ein Beschwerderecht der Gläubigerversammlung als solcher für nicht

praktikabel, weil es die Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung er-

fordern würde, und setzte an die Stelle der Gläubigerversammlung deshalb den

einzelnen Insolvenzgläubiger (BT-Drucks. 12/2443, S. 127 zu § 66 RegE-InsO).

Dabei geht es jedoch um die Durchsetzung einer Entscheidung der Gläubiger-

gesamtheit, nicht um die Verwirklichung des Rechts eines einzelnen Gläubi-

gers.

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(2) Für die ebenfalls auf die Durchsetzung eines auf Ersatz eines Ge-

samtschadens gerichteten Anspruchs zielende Maßnahme der Bestellung eines

Sonderinsolvenzverwalters kann in dieser Hinsicht, also in Bezug auf die Ein-

flussmöglichkeiten des einzelnen Insolvenzgläubigers, nichts anderes gelten als

für die Abwahl oder die Abberufung eines Insolvenzverwalters. Geht es um die

eigene Befriedigung des Gläubigers, mutet das Gesetz ihm zu, die Aufhebung

des Insolvenzverfahrens abzuwarten, wenn es ihm nicht gelingt, eine Mehrheit

in der Gläubigerversammlung zu erreichen. Die von der Gläubigerin im vorlie-

genden Verfahren in den Vordergrund gestellte Aufsicht über einen Insolvenz-

verwalter, der seine aus der Insolvenzordnung folgenden Pflichten verletzt, ob-

liegt dem Insolvenzgericht (§ 58 InsO), dessen Eingreifen der einzelne Insol-

venzgläubiger nicht erzwingen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB

136/05, NZI 2006, 593; v. 21. September 2006 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; v.

25. September 2008 - IX ZA 23/08, NZI 2008, 753). Die Insolvenzgläubiger

können nur als Gesamtheit, also über die Gläubigerversammlung

oder den Gläubigerausschuss, Einfluss auf die Amtsführung des Verwalters

nehmen und insbesondere dessen Entlassung beantragen (§ 59 InsO). Beide

Grundentscheidungen des Gesetzgebers haben die Gerichte hinzunehmen

(Art. 20 Abs. 3 GG).

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 26.05.2008 - 1506 IN 662/06 -

LG München I, Entscheidung vom 01.08.2008 - 14 T 9575/08 -