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BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 187/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92
Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf
Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch
dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines
auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 - LG München I
AG München
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 5. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 1. August 2008 wird auf Kosten
der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.645,58 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubigerin) hat die Einsetzung eines
Sonderinsolvenzverwalters beantragt, der einen Schadensersatzanspruch ge-
gen den weiteren Beteiligten zu 2. (fortan: Verwalter) geltend machen soll. Sie
wirft dem Verwalter vor, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Wa-
renvorräte der Insolvenzschuldnerin an den nach eigenen Angaben nicht zah-
lungsfähigen Sohn der Geschäftsführer der Schuldnerin verkauft und überge-
ben, die Kaufpreisforderung aber weder gesichert noch durchgesetzt zu haben.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der
einzelne Gläubiger nicht berechtigt sei, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-
verwalters zu beantragen; er müsse vielmehr nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO
eine Gläubigerversammlung einberufen lassen, die über den Antrag auf Bestel-
lung des Sonderinsolvenzverwalters zu beschließen habe. Die sofortige Be-
schwerde der Gläubigerin ist als unzulässig verworfen worden. Nach Ansicht
des Beschwerdegerichts kommt dann, wenn ein Gesamtschaden (§ 92 InsO)
geltend gemacht werden soll, eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 InsO in
Betracht. Der einzelne Gläubiger sei jedoch nur dann beschwerdeberechtigt,
wenn die Gläubigerversammlung den Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsol-
venzverwalters gestellt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin
weiterhin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erreichen.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit
der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Be-
schwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember
2005 - X ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht
jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu,
keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60
InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen.
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1. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenz-
gerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung
die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Insolvenzordnung sieht keine sofortige
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwal-
ters vor.
4
2. Allerdings enthält die Insolvenzordnung keinerlei die Bestellung eines
Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefes-
tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in
der Literatur ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach wie vor
zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475
Rn. 11; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284; v. 1. Februar 2007
- IX ZB 45/05, NZI 2007, 237, 238; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008,
485 f; jeweils m.w.N.). Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vor-
schrift des Regierungsentwurfs (§ 77 RegE-InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443,
S. 20) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie für über-
flüssig hielt; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in den in der
gestrichenen Vorschrift des Regierungsentwurfs geregelten Fällen auch ohne
eine ausdrückliche Regelung möglich (BT-Drucks. 12/7302, S. 162). Die in der
gestrichenen Vorschrift des Entwurfs in Bezug genommenen Vorschriften der
§§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im
Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (vgl. zuletzt BGH, Beschl.
v. 29. Mai 2008, aaO, zu §§ 63, 64 InsO). Trotz der an sich eindeutigen Rege-
lung des § 6 InsO ist daher zu prüfen, ob ein Beschwerderecht des einzelnen
Insolvenzgläubigers aus dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regelungszu-
sammenhang der Vorschriften über den Insolvenzverwalter oder anderer Be-
stimmungen der Insolvenzordnung folgt. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch zu
verneinen.
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a) Das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des einzelnen Insol-
venzgläubigers ist nicht das Ergebnis eines Redaktionsversehens. Die Vor-
schriften der §§ 56 ff InsO, die ohne die Streichung des § 77 RegE-InsO kraft
ausdrücklicher Verweisung für den Sonderinsolvenzverwalter gelten würden,
bieten keine Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf
wessen Antrag hin ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden kann oder zu
bestellen ist. Dieser Fall ist hier vielmehr nicht geregelt. Der Insolvenzverwalter
wird im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt (vgl.
§ 27 Abs. 1 InsO). Ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird nicht vorausge-
setzt; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne einen Insolvenzverwalter
(oder ohne einen Treuhänder nach § 313 InsO oder einen Sachwalter nach
§ 270 Abs. 1 InsO) ist nicht vorstellbar. Damit muss auch keine Vorsorge für
den Fall getroffen werden, dass die beantragte Bestellung eines Insolvenzver-
walters unterbleibt. Die §§ 56 ff InsO regeln folgerichtig neben den Anforderun-
gen an die Person des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO), dessen Haftung
(§§ 60 ff) und dessen Vergütung (§§ 63 ff) insbesondere Voraussetzungen und
Verfahren der Wahl eines anderen Verwalters durch die Gläubigerversammlung
(§ 57 InsO) und der Entlassung des Verwalters aus wichtigem Grund durch das
Insolvenzgericht (§ 59 InsO). Auf die Wahl eines anderen Sonderverwalters und
auf die Entlassung des Sonderverwalters aus wichtigem Grund könnten die
Vorschriften der §§ 57, 59 InsO gegebenenfalls (ohne dass diese Frage hier
abschließend entschieden werden müsste) entsprechend angewandt werden.
Für die Entscheidung, ob ein Sonderverwalter überhaupt bestellt werden soll,
gilt das nicht. Voraussetzungen, Antragsrecht, einzuhaltendes Verfahren und
Rechtsmittel können aus §§ 57, 59 InsO nicht abgeleitet werden (vgl. Lüke ZIP
2004, 1693, 1696). Nach dem Regierungsentwurf war die Entscheidung dar-
über, ob ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden sollte, folglich unan-
fechtbar. Die Streichung der Vorschrift des § 77 RegE-InsO änderte daran
nichts.
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b) Auch eine entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO auf
den Fall, dass ein einzelner Insolvenzgläubiger vergeblich die Einsetzung eines
Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung eines Anspruchs auf Geltendmachung
eines Gesamtschadens beantragt hat, kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer
planwidrigen Regelungslücke, welche Voraussetzung einer analogen Anwen-
dung dieser Vorschrift wäre.
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aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einzelnen Verfah-
rensbeteiligten ein Antrags- und Beschwerderecht hinsichtlich der Bestellung
eines Sonderinsolvenzverwalters zusteht, wird kontrovers diskutiert. Der Bun-
desgerichtshof hat sie mehrfach angesprochen und ein Beschwerderecht von
Verfahrensbeteiligten im jeweils zu entscheidenden Fall verneint (vgl. BGH,
Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 f zum fehlenden An-
trags- und Beschwerderecht des Schuldners; v. 25. Januar 2007 - IX ZB
240/05, NZI 2007, 284 und v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237 f
zum fehlenden Beschwerderecht des Insolvenzverwalters, v. 20. September
2007 - IX ZB 239/06, n.v., zum fehlenden Antrags- und Beschwerderecht des
Insolvenzgläubigers, der keinen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO gel-
tend macht). In instanzgerichtlichen Entscheidungen und in der Literatur wird
ein Antrags- und Beschwerderecht einzelner Insolvenzgläubiger teilweise be-
fürwortet, insbesondere dann, wenn es um die Geltendmachung eines Gesamt-
schadens im Sinne von § 92 InsO geht (vgl. etwa AG Göttingen ZIP 2006, 629,
630; Jaeger/Müller, InsO § 92 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 56
Rn. 42; Lüke ZIP 2004, 1693, 1697; ders. in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 56
Rn. 79; Graeber/Pape ZIP 2007, 991, 998; aA LG Lüneburg, ZInsO 2008, 1158;
Braun/Kind, InsO 3. Aufl. § 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter
Rn. 254; ders. ZInsO 2008, 1130 f). Begründet wird eine analoge Anwendung
des § 59 Abs. 2 InsO insbesondere damit, dass der einzelne Gläubiger durch
§ 92 InsO gehindert sei, seinen Anspruch geltend zu machen; diese Beeinträch-
tigung müsse durch ein Recht, die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung
zu beantragen, ausgeglichen werden (Lüke aaO). Die Rechtsbeschwerdebe-
gründung sieht eine Parallele zum Recht des Gläubigers, die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens zu beantragen; es gehe nämlich um die Einrichtung der
Sonderinsolvenzverwaltung als solcher.
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bb) Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen trifft zu. Ansprüche der In-
solvenzgläubiger auf Ersatz eines Gesamtschadens können während der Dauer
des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden;
richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, muss dieser abgelöst oder
eben ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden (§ 92 InsO). Nach der Kon-
zeption der Insolvenzordnung folgt daraus jedoch kein Antrags- oder Be-
schwerderecht des einzelnen Gläubigers in Bezug auf die nach § 92 InsO er-
forderlichen Maßnahmen.
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(1) Ausdrücklich geregelt sind, wie dargelegt, Entlassung und Neuwahl
des Insolvenzverwalters. Hier hat der Gesetzgeber dem einzelnen Insolvenz-
gläubiger keinen bestimmenden Einfluss zugebilligt. Die Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters obliegt der Gläubigerversammlung (§ 57 Satz 1 InsO). Der
einzelne Gläubiger ist nur als Teil der Gläubigerversammlung an dieser Ent-
scheidung beteiligt. Die Entlassung des Insolvenzverwalters erfolgt von Amts
wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der
Gläubigerversammlung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der einzelne Gläubiger hat
kein Antragsrecht. Er kann die Entlassung des Verwalters lediglich anregen.
Allerdings steht dem einzelnen Gläubiger die sofortige Beschwerde offen, wenn
das Insolvenzgericht den gewählten Verwalter nicht ernennt (§ 57 Satz 4 InsO)
oder einem Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung des Verwalters
nicht nachkommt (§ 59 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dieses Recht ist jedoch vom Wahl-
bzw. Antragsrecht der Gläubigerversammlung abgeleitet. Die amtliche Begrün-
dung hielt ein Beschwerderecht der Gläubigerversammlung als solcher für nicht
praktikabel, weil es die Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung er-
fordern würde, und setzte an die Stelle der Gläubigerversammlung deshalb den
einzelnen Insolvenzgläubiger (BT-Drucks. 12/2443, S. 127 zu § 66 RegE-InsO).
Dabei geht es jedoch um die Durchsetzung einer Entscheidung der Gläubiger-
gesamtheit, nicht um die Verwirklichung des Rechts eines einzelnen Gläubi-
gers.
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(2) Für die ebenfalls auf die Durchsetzung eines auf Ersatz eines Ge-
samtschadens gerichteten Anspruchs zielende Maßnahme der Bestellung eines
Sonderinsolvenzverwalters kann in dieser Hinsicht, also in Bezug auf die Ein-
flussmöglichkeiten des einzelnen Insolvenzgläubigers, nichts anderes gelten als
für die Abwahl oder die Abberufung eines Insolvenzverwalters. Geht es um die
eigene Befriedigung des Gläubigers, mutet das Gesetz ihm zu, die Aufhebung
des Insolvenzverfahrens abzuwarten, wenn es ihm nicht gelingt, eine Mehrheit
in der Gläubigerversammlung zu erreichen. Die von der Gläubigerin im vorlie-
genden Verfahren in den Vordergrund gestellte Aufsicht über einen Insolvenz-
verwalter, der seine aus der Insolvenzordnung folgenden Pflichten verletzt, ob-
liegt dem Insolvenzgericht (§ 58 InsO), dessen Eingreifen der einzelne Insol-
venzgläubiger nicht erzwingen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB
136/05, NZI 2006, 593; v. 21. September 2006 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; v.
25. September 2008 - IX ZA 23/08, NZI 2008, 753). Die Insolvenzgläubiger
können nur als Gesamtheit, also über die Gläubigerversammlung
oder den Gläubigerausschuss, Einfluss auf die Amtsführung des Verwalters
nehmen und insbesondere dessen Entlassung beantragen (§ 59 InsO). Beide
Grundentscheidungen des Gesetzgebers haben die Gerichte hinzunehmen
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 26.05.2008 - 1506 IN 662/06 -
LG München I, Entscheidung vom 01.08.2008 - 14 T 9575/08 -