BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZA 7/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18 . Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durch-
führung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-
kammer des Landgerichts Gera vom 21. Januar 2009 zu gewäh-
ren, wird abgelehnt.
Gründe
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Sache keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraus-
sichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgelösten Erfolg
des Rechtsmittels abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB
107/05, AnwBl. 2007, 94 Rn. 2 m.w.N.).
Das Finanzamt hatte zwar seine Forderungen bis zur Eröffnung des In-
solvenzverfahrens nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. De-
zember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142). Hierauf hätte es jedoch vom
Insolvenzgericht hingewiesen werden müssen. Zur Glaubhaftmachung hätte
jedenfalls die Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils genügt, auf das nach ei-
ner Zurückverweisung, da es sich nun bei den Akten befindet, Bezug genom-
men werden könnte. Dies wäre auch zu erwarten.
Der Eröffnungsgrund selbst war nach den Feststellungen des Beschwer-
degerichts unabhängig von den Forderungen des Finanzamts gegeben. Dies ist
vom Schuldner nicht angegriffen.
Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 02.07.2007 - 8 IN 125/06 -
LG Gera, Entscheidung vom 21.01.2009 - 5 T 449/07 -