Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZA 7/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18 . Juni 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,

Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durch-

führung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-

kammer des Landgerichts Gera vom 21. Januar 2009 zu gewäh-

ren, wird abgelehnt.

Gründe

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Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Sache keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO.

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraus-

sichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgelösten Erfolg

des Rechtsmittels abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB

107/05, AnwBl. 2007, 94 Rn. 2 m.w.N.).

Das Finanzamt hatte zwar seine Forderungen bis zur Eröffnung des In-

solvenzverfahrens nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. De-

zember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142). Hierauf hätte es jedoch vom

Insolvenzgericht hingewiesen werden müssen. Zur Glaubhaftmachung hätte

jedenfalls die Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils genügt, auf das nach ei-

ner Zurückverweisung, da es sich nun bei den Akten befindet, Bezug genom-

men werden könnte. Dies wäre auch zu erwarten.

4

Der Eröffnungsgrund selbst war nach den Feststellungen des Beschwer-

degerichts unabhängig von den Forderungen des Finanzamts gegeben. Dies ist

vom Schuldner nicht angegriffen.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Gera, Entscheidung vom 02.07.2007 - 8 IN 125/06 -

LG Gera, Entscheidung vom 21.01.2009 - 5 T 449/07 -