Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2009 – VII ZB 101/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari

Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29. Oktober 2008

wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens.

Gründe

I.

2

Die Schuldnerin wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungs-

klausel für eine notarielle Urkunde des Notars G. vom 26. August 1999, aus der

die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus übertragenem Recht betreibt.

Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte die Schuldnerin am

26. August 1999 vor dem Notar G. zu Gunsten der D.H. Bank AG als Darle-

hensgeberin eine Sicherungsbuchgrundschuld über 900.000 DM an ihrem

Grundstück in C. In der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarf sich die

Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die

D.H. Bank AG trat Darlehensforderung und Grundschuld unter Bewilligung der

4

Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin ab. Die Abtretung

wurde am 29. März 2005 ins Grundbuch eingetragen.

Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer

auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am

15. Juni 2005 erteilt wurde. Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das Amtsge-

richt die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldnerin an.

Die Schuldnerin hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erin-

nerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Notar habe die

Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel nicht erteilen dürfen, weil die Unterwer-

fung der Schuldnerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Grund-

schuldbestellungsurkunde gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und die

Abtretung der Ansprüche aus der Unterwerfungserklärung demnach ins Leere

gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das Landgericht die soforti-

ge Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.

5

Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die

Schuldnerin unter Aufhebung der vorbezeichneten Beschlüsse weiterhin fest-

gestellt wissen, dass die in Rede stehende Vollstreckungsklausel und die

Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig seien.

II.

7

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte

und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss

des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004,

1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung ver-

stoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren

grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsge-

mäßer Titel geschaffen worden sei.

8

Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet. Die Unterwer-

10

fungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde sei wirksam, weil sie die

Schuldnerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

benachteilige. Ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die

Klauselerinnerung jedenfalls deshalb unbegründet sei, weil dem Notar gemäß

§ 797 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine

Klauselumschreibung lediglich die Funktion eines Urkundsbeamten der Ge-

schäftsstelle nach § 724 Abs. 2 ZPO zukomme und seine damit einhergehende

Prüfungsbefugnis nicht die hier erforderliche materiell-rechtliche Prüfung der

Voraussetzungen des § 307 BGB umfasse.

2. Das hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Es kann dahinstehen, ob die vorformulierte Unterwerfungserklärung in

der Grundschuldbestellungsurkunde die Schuldnerin unangemessen benachtei-

ligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 AGBG) unwirksam

ist. Allein hierauf stützt die Schuldnerin ihre Erinnerung, die Rechtsnachfolge-

klausel hätte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwerfungserklärung

nicht erteilt werden dürfen. Damit wird sie im Klauselerinnerungsverfahren nicht

gehört. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses für ei-

nen gleich gelagerten Fall entschieden (Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB

62/08, ZIP 2009, 855). Die dortigen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie wird

Bezug genommen.

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 C 3758/08 -

LG Münster, Entscheidung vom 29.10.2008 - 5 T 755/08 -