BGH Beschluss vom 18.06.2009 – VII ZB 101/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2009
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari
Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29. Oktober 2008
wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens.
Gründe
I.
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungs-
klausel für eine notarielle Urkunde des Notars G. vom 26. August 1999, aus der
die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus übertragenem Recht betreibt.
Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte die Schuldnerin am
26. August 1999 vor dem Notar G. zu Gunsten der D.H. Bank AG als Darle-
hensgeberin eine Sicherungsbuchgrundschuld über 900.000 DM an ihrem
Grundstück in C. In der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarf sich die
Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die
D.H. Bank AG trat Darlehensforderung und Grundschuld unter Bewilligung der
Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin ab. Die Abtretung
wurde am 29. März 2005 ins Grundbuch eingetragen.
Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer
auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am
15. Juni 2005 erteilt wurde. Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das Amtsge-
richt die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldnerin an.
Die Schuldnerin hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erin-
nerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Notar habe die
Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel nicht erteilen dürfen, weil die Unterwer-
fung der Schuldnerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Grund-
schuldbestellungsurkunde gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und die
Abtretung der Ansprüche aus der Unterwerfungserklärung demnach ins Leere
gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das Landgericht die soforti-
ge Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die
Schuldnerin unter Aufhebung der vorbezeichneten Beschlüsse weiterhin fest-
gestellt wissen, dass die in Rede stehende Vollstreckungsklausel und die
Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig seien.
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss
des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004,
1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung ver-
stoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren
grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsge-
mäßer Titel geschaffen worden sei.
Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet. Die Unterwer-
fungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde sei wirksam, weil sie die
Schuldnerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
benachteilige. Ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die
Klauselerinnerung jedenfalls deshalb unbegründet sei, weil dem Notar gemäß
§ 797 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine
Klauselumschreibung lediglich die Funktion eines Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle nach § 724 Abs. 2 ZPO zukomme und seine damit einhergehende
Prüfungsbefugnis nicht die hier erforderliche materiell-rechtliche Prüfung der
Voraussetzungen des § 307 BGB umfasse.
2. Das hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Es kann dahinstehen, ob die vorformulierte Unterwerfungserklärung in
der Grundschuldbestellungsurkunde die Schuldnerin unangemessen benachtei-
ligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 AGBG) unwirksam
ist. Allein hierauf stützt die Schuldnerin ihre Erinnerung, die Rechtsnachfolge-
klausel hätte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwerfungserklärung
nicht erteilt werden dürfen. Damit wird sie im Klauselerinnerungsverfahren nicht
gehört. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses für ei-
nen gleich gelagerten Fall entschieden (Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB
62/08, ZIP 2009, 855). Die dortigen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie wird
Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 C 3758/08 -
LG Münster, Entscheidung vom 29.10.2008 - 5 T 755/08 -