Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZA 15/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier

und Leupertz

beschlossen:

Die Anträge des Schuldners vom 16. Dezember 2008 auf Gewäh-

rung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundes-

gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechts-

beschwerde, mit der er seine im Klauselerinnerungsverfahren bisher erfolglosen

Einwendungen gegen die Erteilung einer notariellen Vollstreckungsklausel wei-

terverfolgen will.

Zur Sicherung von Darlehensschulden bestellte der Schuldner am

26. September 1994 und 12. Oktober 1994 vor dem Notar B. zu Gunsten der

D. Bank AG als Darlehensgeberin eine Briefgrundschuld über 4.800.000 DM an

seinem Wohnungseigentum in B. In den Grundschuldbestellungsurkunden un-

terwarf sich der Schuldner wegen des Grundschuldbetrages zuzüglich Neben-

leistung und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten

Grundbesitz und in sein gesamtes Vermögen. Die D. Bank AG trat Darlehens-

forderung und Grundschuld unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung der

Grundschuld an die Gläubigerin ab.

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Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer

auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am

11. Juli 2006 erteilt wurde. Auf ihr Betreiben wurde das besicherte Wohnungs-

eigentum am 12. August 2008 zwangsversteigert. Eine Verteilung des Verstei-

gerungserlöses erfolgte bisher nicht.

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Der Schuldner hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinne-

rung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Notar habe die

Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel nicht erteilen dürfen, weil die Unterwer-

fung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Grund-

schuldbestellungsurkunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und

die Abtretung der Ansprüche aus den Unterwerfungserklärungen demnach ins

Leere gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das Landgericht die

sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.

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Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht zu-

gelassene Rechtsbeschwerde, mit der er unter Aufhebung der vorbezeichneten

Beschlüsse weiterhin festgestellt wissen will, dass die in Rede stehende Voll-

streckungsklausel und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig seien.

II.

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Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe

kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

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1. Das vom Schuldner angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren würde in

der Sache nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung führen. Die Entschei-

dung des Beschwerdegerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig.

a) Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss

des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004,

1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung ver-

stoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren

grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsge-

mäßer Titel geschaffen worden sei. Die sofortige Beschwerde sei allerdings

unbegründet. Die Unterwerfungserklärungen in den Grundschuldbestellungsur-

kunden seien wirksam, weil sie den Schuldner bezogen auf den maßgeblichen

Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht unangemessen im Sinne des § 307

Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligten.

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b) Es kann dahinstehen, ob die vorformulierten Unterwerfungserklärun-

gen in den Grundschuldbestellungsurkunden den Schuldner unangemessen

benachteiligen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 AGBG)

unwirksam sind. Allein hierauf stützt der Schuldner seine Erinnerung, die

Rechtsnachfolgeklausel hätte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwer-

fungserklärungen nicht erteilt werden dürfen. Damit wird er im Klauselerinne-

rungsverfahren nach § 732 ZPO entgegen der Auffassung des Beschwerdege-

richts nicht gehört. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Be-

schlusses in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs zum Prüfungsgegenstand des Klauselerinnerungsverfahrens für zwei

gleich gelagerte Fälle entschieden (Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB

62/08, ZIP 2009, 855; Beschluss vom 18. Juni 2009 - VII ZB 101/08). Die dorti-

gen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie wird Bezug genommen.

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2. Die nach diesen Grundsätzen zu treffende Entscheidung hängt nicht

von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen ab, die nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-

richtshofs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist und in der Regel nicht zu

einer Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

führen darf (BVerfG NJW 2004, 1789, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 7. März

2007 - IV ZB 37/06, NJW-RR 2007, 908; Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB

7/03, NJW-RR 2003, 1438, m.w.N.). Denn die vom Beschwerdegericht für ent-

scheidungserheblich erachtete, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und

in der Literatur unterschiedlich beantwortete Streitfrage, ob formularmäßige no-

tarielle Unterwerfungserklärungen den Grundpfandrechtsschuldner im Zusam-

menwirken mit einer für den Gläubiger eröffneten Abtretungsmöglichkeit unan-

gemessen benachteiligen, stellt sich im vorliegenden Klauselerinnerungsverfah-

ren nicht. Sie beruht auf einem materiell-rechtlichen Einwand des Schuldners,

den er im Verfahren nach § 732 ZPO nicht in begründeter Weise erheben kann.

Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes geklärt (vgl. Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08,

ZIP 2009, 855, m.w.N). Sie bedürfen keiner nochmaligen Bestätigung in einem

von dem Schuldner angestrebten Hauptsacheverfahren.

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3. Der Schuldner erhält nicht schon deshalb Prozesskostenhilfe, weil das

Beschwerdegericht die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3

Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-

gelassen hat. Unabhängig davon, dass der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2

ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden ist, rechtfertigt allein

die Zulassung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelver-

fahren nicht, wenn ein Grund für die Zulassung tatsächlich nicht besteht (BGH,

Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552 - für das Revi-

sionsverfahren; Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR

2003, 130, 131 - für das Revisionsverfahren; Beschluss vom 27. Juni 2003

- IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 - für das Rechtsbeschwerdeverfah-

ren). Das ist hier der Fall. Auf die vom Beschwerdegericht für klärungsbedürftig

erachtete Rechtsfrage kommt es für die hier zu treffende Entscheidung aus den

dargelegten Gründen nicht an. Sonstige Umstände, welche die Zulassung der

Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 11.08.2008 - 70 Samm VIu(B) 887/08 -

LG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2008 - 53 T 159/08 -