BGH Beschluss vom 22.06.2009 – II ZR 143/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 43 Abs. 2
Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß
war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen mögli-
cherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Ge-
schäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch
hatte.
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08 - OLG Dresden LG Leipzig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Ur-
teil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
6. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dar-
in die Klage in Höhe von 141.032,92 € nebst Zinsen abgewie-
sen ist.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Streitwert: Für die Gerichtskosten 102.979,99 €; für die außerge-
richtlichen Kosten 244.012,91 €
Gründe
Die Beschwerde ist teilweise begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7
ZPO insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung
der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch
der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt,
weil es den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Ausschlusses
aus der Abschleppgemeinschaft in Höhe von 135.920,00 € und wegen der
Rückzahlung eines Darlehens an den Beklagten in Höhe von 5.112,92 € nebst
Zinsen abgewiesen hat.
1. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft überspannte Anforde-
rungen an den Vortrag der Klägerin zu ihrem durch den Ausschluss aus der
Abschleppgemeinschaft entgangenen Gewinn gestellt. Es hat sich der Erkennt-
nis verschlossen, dass eine Partei ihre Darlegungslast bereits genügt, wenn sie
Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das
geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen,
und hat den Vortrag weiterer Einzelheiten verlangt. Eine solche nur scheinbar
das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des
Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den
Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinander-
zusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses
Übergehen des Klägervortrags (Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04,
ZIP 2007, 1524 Tz. 5).
Die Klägerin hat ihren entgangenen Gewinn ausreichend vorgetragen.
Sie hat den üblicherweise entstandenen Gewinn und Umsatz je Falschparker-
transport und den üblicherweise in den Vorjahren getätigten, auch in den Folge-
jahren zu erwartenden Umsatz aus Falschparkertransporten über die Ab-
schleppgemeinschaft konkret dargelegt. Entgegen der fehlerhaften Auffassung
des Berufungsgerichts musste sie nicht zusätzlich alle Umsätze und Gewinne
bis zum Ausschluss aus der Abschleppgemeinschaft und ihre seitherige Ent-
wicklung vortragen. Der entgangene Gewinn kann abstrakt berechnet werden,
eine konkrete Schadensberechnung ist nicht notwendig (§ 252 Satz 2 BGB).
Nicht erforderlich war eine Darlegung, welche Kapazitäten infolge des Aus-
schlusses aus der Arbeitsgemeinschaft frei wurden, um andere Aufträge zu er-
ledigen. Wenn der Geschädigte den Gewinnausfall durch andere Maßnahmen
kompensiert, kommt das nicht dem Schädiger zugute; zudem wäre bei entspre-
chender Nachfrage eine Erweiterung der Kapazitäten nicht von vorneherein
ausgeschlossen. Die Klägerin musste auch nicht vortragen, welche Personal-
oder Sachmittel sie einsparen konnte, weil sie weniger Aufträge zu erledigen
hatte. Bei der abstrakten Berechnung des Gewinns sind Generalunkosten nicht
zu berücksichtigen, solange nicht der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass
sie gerade durch die ausgefallene Leistung verursacht wurden (BGH, Urt. v.
1. März 2001 - III ZR 361/99, WM 2001, 1115).
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht außerdem Gelegen-
heit, sich mit den Einwendungen der Beschwerdeerwiderung zum Haftungs-
grund auseinanderzusetzen.
2. Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruches der Klägerin wegen
der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von 10.000,00 DM
(5.112,92 €) an den Beklagten hat das Berufungsgericht in entscheidungser-
heblicher Weise den Kern des Vortrags der Klägerin verkannt. Es hat die Kläge-
rin für beweisfällig erachtet, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass der be-
hauptete Rechtsgrund eines zwischen Juli 2000 und Januar 2001 gewährten
Darlehens nicht bestehe. Es hat verkannt, dass die Klägerin den Anspruch
- worauf sie mehrfach hingewiesen hat - zumindest auch auf § 43 Abs. 2
GmbHG gestützt hat. Für einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG muss die
klagende Gesellschaft nur darlegen und beweisen, dass ihr durch ein mögli-
cherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstan-
den ist, während der Geschäftsführer darlegen und beweisen muss, dass er die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat
(Sen.Beschl. v. 18. Februar 2008 - II ZR 62/07, ZIP 2008, 736 m.w.Nachw.).
Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtge-
mäß war, muss die Gesellschaft darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen
möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Diesen Anforderun-
gen hat die Klägerin genügt. Sie hat dargelegt, dass kein Darlehensrückzah-
lungsanspruch des Beklagten bestanden habe, weder ein schriftlicher Darle-
hensvertrag vorliege noch eine Darlehensgewährung durch den Beklagten aus
den ihr vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sei. Es ist danach Sache des
Beklagten, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er der Gesellschaft ein Dar-
lehen über 10.000,00 DM gewährt hatte.
3. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach
denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat
weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung. Der Senat hat die insoweit erhobenen Verfahrensrügen ge-
prüft und hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche der Klägerin für nicht
durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 2. Halbs ZPO abgesehen.
Goette Richter am BGH Kraemer Dr. Kurzwelly kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
Reichart Goette Drescher
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 24.10.2007 - 5 O 6466/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 U 1885/07 -