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BGH Urteil vom 23.06.2009 – 1 StR 191/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 191/09

URTEIL

vom

23. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

23. Juni 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Jäger,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers

sowie der Nebenkläger persönlich,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers

gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. November

2008 werden verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-

anwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihren jeweils

auf die Sachrüge gestützten Revisionen beanstanden die Staatsanwaltschaft

und der Nebenkläger, dass das Landgericht einen Tötungsvorsatz nicht für er-

wiesen erachtet und den Angeklagten deshalb nicht wegen Totschlags verurteilt

habe. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Der Angeklagte und S. , das spätere Tatopfer, waren in

der Nacht zum 25. Dezember 2007 als Gäste auf einer Party des Zeugen

E. , die in der Wohnung von dessen verreisten Eltern stattfand. Auf dieser

Party nahmen der Angeklagte und S. in erheblichem Maß Alkohol (Wod-

ka und Bier) zu sich. Außerdem verbrachten sie und ein weiterer männlicher

Partygast, der wie der Angeklagte und S. ohne weibliche Begleitung ge-

kommen war, ihre Zeit damit, mit nackten Oberkörpern an einem Fitnessgerät in

einem Nebenraum zu „spielen“ oder auf dem Boden miteinander zu „catchen“.

Der Angeklagte fiel hierbei durch seine grundlose verbale Aggressivität gegen-

über den übrigen Partygästen auf, so dass der Gastgeber mehrfach beruhigend

auf ihn einwirken musste.

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Gegen 2.30 Uhr rangen der Angeklagte und S. miteinander auf

dem Wohnzimmerboden. Der Zeuge B. , ein weiterer Partygast, trennte die

beiden stark alkoholisierten Kontrahenten, wobei er sich bei der anschließenden

Auseinandersetzung mit dem Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration zu

diesem Zeitpunkt bei maximal 2,97 Promille lag, leichte Verletzungen an Nase

und Rücken zuzog. S. , der zunächst das Wohnzimmer verlassen hatte,

kam zurück und versetzte dem Angeklagten einen Stoß, so dass dieser auf ei-

nen Couchtisch mit Glasfläche fiel. Hierdurch kippte der Tisch nach hinten in

Richtung Wand; das Glas zersplitterte, wodurch sich unmittelbar um den Glas-

tisch ein „Splitterfeld“ mit zum Teil mehreren Zentimeter langen und breiten

Glassplittern bildete. Der Angeklagte empfand den Stoß als demütigend und

wollte sich hierfür rächen. Er stand sofort auf, nahm einen der Glassplitter und

stach ihn unmittelbar mit der linken Hand von oben nach unten mit großer

Wucht in S. s rechte Halsseite, um diesen zu verletzen. Die Steuerungs-

fähigkeit des Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Alkoholisie-

rung in Verbindung mit seiner affektiven Erregung erheblich beeinträchtigt im

Sinne des § 21 StGB. Durch den Stich wurden die rechte innere Doppelvene,

die rechte Unterschlüsselbeinarterie und die fast zehn Zentimeter unter dem

Halsansatz liegende rechte Pleurakuppel von S. durchtrennt. Das

Blut spritzte wie eine Fontäne aus der Wunde. S. ging zu Boden und ver-

starb innerhalb der nächsten fünf Minuten an den Verletzungsfolgen.

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Der Angeklagte war über die Folgen des Stiches zutiefst erschrocken. Er

bemühte sich, die Blutung bei seinem Opfer mit einem Handtuch zu stillen. Au-

ßerdem telefonierte er zweimal mit dem Notruf der Polizei und drängte darauf,

dass der Rettungsdienst möglichst schnell zu Hilfe kommen sollte. Als der Not-

arzt um 2.40 Uhr am Einsatzort eintraf, stand der Angeklagte nur mit Unterhose

und Socken bekleidet und in einem „völlig aufgelösten Zustand“ auf der Straße,

um die Rettungskräfte darauf hinzuweisen, dass sich der schwer verletzte

S. oben in der Wohnung befinde. Nachdem der Notarzt in der Wohnung

festgestellt hatte, dass S. an den Verletzungsfolgen bereits ver-

storben war, forderte der Angeklagte den Arzt beharrlich auf, seine Wiederbele-

bungsversuche fortzusetzen, weil er sich mit dem Tod seines Opfers nicht ab-

finden wollte. Dem Notarzt gelang es dabei nur sehr mühsam, den Angeklagten

davon zu überzeugen, dass S. nicht mehr zu retten war. Anschließend

nahm der Angeklagte von dem toten S. Abschied, nachdem er

zuvor einen der Polizisten diesbezüglich um Erlaubnis gebeten hatte.

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b) Das Landgericht hat sich trotz der Gefährlichkeit der Gewalthandlung

von einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht zu über-

zeugen vermocht. Zwar sei für den Angeklagten vorhersehbar gewesen, „dass

ein mit Wucht in die Halsregion des S. geführter Stich dessen Tod

zur Folge haben könnte“ (UA S. 9). Es sei aber nicht auszuschließen, dass die

erhebliche alkoholische Enthemmung des Angeklagten und sein Erregungszu-

stand trotz der objektiven Gefährlichkeit seines Tuns zu der - vermeidbaren -

Fehleinschätzung geführt habe, sein Handeln würde nicht zum Tod

S. s führen. Dabei hat das sachverständig beratene Landgericht ange-

nommen, dass der Geschehensablauf das Vorliegen eines affektiven Erre-

gungszustands bei dem Angeklagten nahe legen würde, da dieser zunächst

von S. auf den Glastisch gestoßen worden sei und das wuchtige Zuste-

chen mit der Glasscherbe in den Hals des Opfers als unmittelbare Reaktion des

Angeklagten hierauf anzusehen sei. Schließlich hat das Landgericht das Nach-

tatverhalten des „über die Folgen seines Stichs zutiefst erschrockenen“ (UA

S. 9) Angeklagten - insbesondere den Inhalt der Notruftelefonate - als gewichti-

ges Indiz dafür herangezogen, dass der Angeklagte den Tod des

S. weder wollte noch in seine Vorstellung aufgenommen oder gebilligt

hatte, als er zustach (UA S. 25).

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2. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Landgericht die An-

nahme eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes - in dubio pro reo - ver-

neint hat, hält der rechtlichen Überprüfung stand. Beweiswürdigung ist Sache

des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung fest-

zustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die revisionsgerichtliche Prü-

fung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wi-

dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte

Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 2, 16; BGH StV 1994, 580). Konnte sich das Tatgericht von der Täter-

schaft oder vom Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugen, prüft das Revisi-

onsgericht auch, ob das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeu-

gungsbildung gestellt hat (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25 und

Beweiswürdigung 5). Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisi-

onsgericht die Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere

Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre oder sogar nahe gelegen hätte.

So verhält es sich auch hier.

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a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt

des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt,

ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-

bestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor der Annahme bedingten Vor-

satzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens-

als auch das Wollenselement, geprüft und durch tatsächliche Feststellungen

belegt werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe,

dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kom-

men, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch

einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein

Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf be-

dingten Tötungsvorsatz möglich. Dabei ist in der Regel ein Vertrauen des Tä-

ters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der

von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe

kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.;

vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in

Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht er-

kannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde

nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). Insbe-

sondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten

Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht stets

geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement

stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603,

604; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4).

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b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das diese Grundsätze beach-

tet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwer-

deführer hat das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte mit

Tötungsvorsatz gehandelt hat, auch nicht die Anforderungen an die richterliche

Überzeugungsbildung überspannt. Vielmehr hält sich die Überzeugungsbildung

zum Tatvorsatz noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Tatrichters.

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Allerdings liegt es angesichts der erheblichen Gefährlichkeit des Stichs

mit der Glasscherbe, den der Angeklagte mit erheblicher Wucht ausführte und

der zehn Zentimeter tief in den Hals des Getöteten eindrang, sehr nahe, dass

der Angeklagte beim Zustechen mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung

rechnete und diese auch billigend in Kauf nahm. Dies hat das Landgericht aber

erkannt. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung, in die es die Beson-

derheiten des vorliegenden Falles einbezogen hat, legt es dar, aus welchen

Gründen es sich trotz der erheblichen Gefährlichkeit der Gewalthandlung

gleichwohl keine Überzeugung von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz

des Angeklagten verschaffen konnte.

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Als gewichtigen Umstand gegen die Annahme, der Angeklagte habe

beim Zustechen mit der Glasscherbe den Tod des Opfers billigend in Kauf ge-

nommen, bezeichnet das Landgericht die erhebliche Alkoholisierung des Ange-

klagten, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sin-

ne des § 21 StGB geführt hat. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Blutal-

koholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 2,97 Promille betragen haben.

Schon vor der Tatbegehung zeigte der Angeklagte ein alkoholbedingtes auffälli-

ges und enthemmtes Verhalten, indem er wiederholt grundlos verbal aggressiv

auftrat und mit anderen männlichen Partygästen mit nacktem Oberkörper auf

dem Fußboden raufte.

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Als weiteren gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatz beim

Angeklagten sprechenden - freilich eher ambivalenten - Umstand nennt das

Landgericht, den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen fol-

gend, die Tatsache, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung in einem

„wut- und aggressionsbedingten Erregungszustand“ befand. Nach den rechts-

fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Geschehensablauf war der Angeklag-

te über die ihm zugefügte Demütigung, den Stoß auf den Couchtisch, so verär-

gert, dass er spontan zu der Glasscherbe griff und aus Wut S.

- ohne genauere Überlegung - den tödlichen Stich zufügte.

13

Schließlich hat das Landgericht auch das Nachtatverhalten des Ange-

klagten als Gesichtspunkt dafür herangezogen, dass er den Tod des Opfers

nicht wollte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte

bemühte sich unmittelbar nach dem Zustechen um die Rettung des Opfers vor

dem Tod, indem er versuchte, die Blutung mit Hilfe eines Handtuchs zu stillen,

und indem er sich aktiv an der Verständigung und Unterrichtung des Notarztes

beteiligte. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten auch bloß Ausdruck einer

spontanen Ernüchterung des Täters sein, der sich angesichts der sichtbaren

Tatfolgen der Verantwortung für seine Tat entziehen will. Eine solche - nach

einer Prüfung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes mögliche (vgl. BGH

NStZ-RR 2007, 141, 142) - Annahme, war hier aber nicht so nahe liegend, dass

es einer ausdrücklichen Erörterung dieser Möglichkeit nicht bedurfte. Es be-

gegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht angesichts

des „aufgelösten Zustands“ des Angeklagten beim Eintreffen des Notarztes, der

Beharrlichkeit, mit der er auf den Notarzt einwirkte, damit dieser seine Ret-

tungsbemühungen fortsetzen sollte, und des noch am Tatort geäußerten

Wunschs des Angeklagten, sich von dem toten S. verabschieden

zu dürfen, nicht bloß als Reue gewertet hat. Entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft hat das Landgericht damit auch hinreichend deutlich seine

Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des

Zustechens ein möglicher Tod des Opfers nicht gleichgültig war (vgl. dazu

BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).

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Angesichts der vom Landgericht aufgezeigten besonderen Umstände

stellt es jedenfalls keine Überspannung der an die tatrichterliche Überzeugung

zu stellenden Anforderungen dar, dass das Landgericht hier trotz der erhebli-

chen Gefährlichkeit der Tatausführung verbliebene Zweifel an einem Tötungs-

vorsatz des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte (vgl. BGH NStZ-RR

2007, 141). Da auch sonst Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht vorhan-

den sind, hat der Senat hinzunehmen, dass sich das Landgericht keine Über-

zeugung von einem zumindest bedingten Tatvorsatz verschaffen konnte. Es ist

ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene Be-

weiswürdigung zu ersetzen, selbst wenn ein anderes Ergebnis wirklichkeitsnä-

her erscheinen könnte.

Nack Kolz Elf

Jäger Sander