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BGH Beschluss vom 23.06.2009 – XI ZR 9/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 23. Juni 2009

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird

das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2007 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 62.468,58 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger fordert die Rückzahlung von insgesamt 61.968,58 €,

die er nach seinem Vortrag auf einen mit der Beklagten geschlossenen

Darlehensvertrag erbracht hat, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der

Beklagten für die ab dem 1. Januar 2006 ihm entstandenen und noch

entstehenden Schäden aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung.

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Der Kläger wurde nach seinem Vortrag am 11. Januar 1993 von

dem Vermittler E. anlässlich eines Besuchs bei ihm zu Hause gewor-

ben, eine Eigentumswohnung zu erwerben, und unterzeichnete anläss-

lich dieses Besuchs unter anderem eine Selbstauskunft zur Beantragung

der Finanzierung des Erwerbs. Mit notarieller Urkunde vom 16. Januar

1993 erteilte er einem F. Vollmacht, ihn beim Erwerb

einer Eigentumswohnung in W. , We. platz …, zu vertreten.

Gestützt auf diese Vollmacht erwarb F. für den Kläger mit nota-

riellem Kaufvertrag vom 20. Januar 1993 die Eigentumswohnung. Unter

dem Datum 16. Januar 1993 unterzeichnete der Kläger zwecks Finanzie-

rung des Kaufpreises ein Antragsformular der Beklagten "…bank-

Baufinanzierung Privatdarlehen - mit annuitätischer Tilgung (…)". Mit

Schreiben vom 25. Januar 1993 bestätigte die Filiale der Beklagten in

V. die Annahme seines Darlehensantrages und bat ihn, das "Zu-

satzblatt für Kredite nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)" zu

unterzeichnen, was der Kläger am 4. Februar 1993 tat. Die Gegenzeich-

nung durch die Beklagte erfolgte am 8. Februar 1993.

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Der Kläger hat seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haus-

türwiderrufsgesetz widerrufen. Er macht Formnichtigkeit des Darlehens-

vertrags wegen Verstoßes gegen § 4 VerbrKrG geltend und behauptet,

vom Vermittler E. arglistig getäuscht worden zu sein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zu-

gelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungs-

beschwerde, mit der er unter anderem einen Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG geltend macht, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zum

Vorliegen eines Haustürgeschäfts und zur arglistigen Täuschung durch

den Vermittler E. außer Acht gelassen habe.

II.

Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben

und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das angegriffene Urteil verletzt

den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der

Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-

gung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83,

24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dazu gehört auch, erhebli-

che Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65,

305, 307; 69, 141, 143). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt da-

bei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im

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Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben,

dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur

Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen

worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205,

216 f.; BVerfG NJW 2000, 131).

2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.

a) Das Berufungsgericht hat ein entscheidungserhebliches Be-

weisangebot des Klägers zu seiner Behauptung, dass er zum Abschluss

des Darlehensvertrages durch mündliche Verhandlungen in seiner Pri-

vatwohnung bestimmt worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG), übergangen.

Der Kläger hat sich dafür, dass er den Darlehensantrag aufgrund

mündlicher Verhandlungen in seiner Privatwohnung abgegeben hat, ent-

gegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nur auf seine ei-

gene Parteivernehmung berufen. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom

14. Dezember 2006 für den Ablauf und den Inhalt der Verhandlungen in

seiner Wohnung Beweis durch die Vernehmung des Vermittlers E.

angetreten (GA 167, 387). Das Nichterwähnen dieses Beweisangebotes

und die Wendung, der Kläger habe sich lediglich auf seine eigene Par-

teivernehmung berufen und sei deswegen beweisfällig geblieben, lässt

sich nur damit erklären, dass das Berufungsgericht den entsprechenden

Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat.

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Haben entsprechend dem beweisbewehrten Vortrag des Klägers

mündliche Verhandlungen in seinen Privaträumen stattgefunden, wird bei

engem zeitlichen Zusammenhang zwischen diesen Verhandlungen und

dem späteren Vertragsabschluss deren Kausalität vermutet. Erst wenn

diese Vermutung aufgrund von - vom Tatgericht festzustellenden - Um-

ständen des Einzelfalls entfallen ist, muss der Verbraucher wieder darle-

gen und beweisen, dass er gleichwohl durch die Haustürsituation zum

Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist (vgl. zuletzt Se-

natsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 17 ff.

m.w.N.).

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Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kann ein An-

spruch des Klägers nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht we-

gen eines entgegenstehenden Anspruchs der Beklagten verneint werden.

Hierzu bedarf es Feststellungen zu den wechselseitigen Ansprüchen der

Parteien aus § 3 HWiG, die das Berufungsgericht bisher nicht getroffen

hat.

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b) Ebenso hat das Berufungsgericht entscheidungserheblichen

Vortrag nebst Beweisangebot des Klägers, er sei vom Vermittler E.

(nicht F. ) arglistig darüber getäuscht worden, dass Mieteinnah-

men in Höhe von monatlich 442 DM über eine fünfjährige Mietgarantie

abgesichert seien, übergangen. Sollte der Vermittler E. falsche Anga-

ben zu einer Mietgarantie und deren Werthaltigkeit (vgl. auch Senatsur-

teil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 27 m.w.N.)

gemacht haben, kann eine Haftung der Beklagten unter dem rechtlichen

Gesichtspunkt eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklag-

ten mit der Vermittlungsgesellschaft aufgrund der bisherigen Feststellun-

gen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden.

Wiechers Joeres Mayen

Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2007 - 2/27 O 440/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.12.2007 - 19 U 179/07 -