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BGH Urteil vom 24.06.2009 – 1 StR 216/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 216/09

URTEIL

vom

24. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

24. Juni 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 9. Dezember 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem

Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte lebte mit dem Tatopfer in einer von beiderseitiger Eifer-

sucht und von Streitereien sowie Gewalttätigkeiten geprägten Beziehung. Mehr-

fach hatte sich die Geschädigte von dem Angeklagten getrennt und sich an-

schließend wieder regelmäßig mit ihm getroffen, wobei es stets auch zu einver-

ständlichem Geschlechtsverkehr kam. Zwei Wochen nach der letzten Trennung

mieteten beide ein Hotelzimmer in Regensburg, um dort nach dem Besuch ver-

schiedener Lokale gemeinsam zu übernachten. Als sie nach Mitternacht das

Zimmer aufsuchten, machte der Angeklagte der Geschädigten Vorhaltungen

wegen ihrer Kontakte zu einem ihrer Arbeitskollegen. Da die Geschädigte hier-

auf nicht einging, schlug sie der Angeklagte mit beiden Fäusten, entkleidete sie

und vollzog mit ihr über einen längeren Zeitraum dreimal gegen ihren Willen

gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Vergewaltigung in

Tateinheit mit Körperverletzung - unter Einbeziehung der Strafen aus einer frü-

heren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,

wobei es für die vorliegende Tat von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB

ausgegangen ist und eine Einsatzstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Die

Staatsanwaltschaft macht mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten

- vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision in erster Linie geltend,

das Landgericht hätte den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde

legen müssen.

3

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Begründung, mit der das Landge-

richt die Regelwirkung der Vergewaltigung für die Annahme eines besonders

schweren Falls der sexuellen Nötigung verneint und den Strafrahmen des § 177

Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Straf-

kammer ist von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen und hat auf

das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterper-

sönlichkeit abgestellt. Sie war sich bewusst, dass nur gewichtige Milderungs-

gründe die Regelwirkung entfallen lassen können (vgl. Senat bei Pfister NStZ-

RR 2000, 356). Die Strafzumessungserwägungen sind aus den bereits in der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen weder in sich

fehlerhaft noch verstoßen sie gegen anerkannte Strafzwecke. Sie sind

deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso

möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH, Urt.

vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001,

248).

Nack Kolz Elf

Graf Sander