Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 26.10.2000 – 4 StR 319/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 319/00
URTEIL
vom
26. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Schwerin vom 2. März 2000 mit den
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit das Verfahren hinsichtlich des Falles 2 der An-
klageschrift eingestellt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich began-
gen mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer wider-
standsunfähigen Person in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; außerdem hat es den Fall 2 der An-
klageschrift wegen Strafverfolgungsverjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein-
gestellt.
Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft ge-
gen diese Verfahrenseinstellung sowie dagegen, daß das Gericht bezüglich
der Vergewaltigungstaten (Fälle 6, 7, 11 und 12 der Anklageschrift) die Einzel-
strafen nicht der Vorschrift des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat. Das
Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Verfahrenseinstellung Erfolg; im übigen ist
es unbegründet.
I. Im Fall 2 der Anklageschrift liegt das vom Landgericht angenommene
Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung nicht vor.
Nach den insoweit getroffenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte
im Juni oder Juli 1994 im Badezimmer seines Hauses in Drieberg (Mecklen-
burg-Vorpommern) mit seiner Ehefrau gegen deren erklärten Willen den Ge-
schlechtsverkehr ausgeübt, wobei er ihren Widerstand durch seine körperliche
Überlegenheit überwand. Damit hat er sich, weil zur Tatzeit sich der Vergewal-
tigungstatbestand nur auf einen außerehelichen Beischlaf bezog (§ 177 Abs. 1
StGB a.F.), einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB a.F. schuldig gemacht.
Bezüglich dieser Tat ist - worauf die Revisionsführerin und der General-
bundesanwalt zu Recht hingewiesen haben - Strafverfolgungsverjährung noch
nicht eingetreten, weil insoweit Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des
3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl I 3223) entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift verjährt die Verfolgung von Taten, die in dem in Art. 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die - wie
die Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB a.F. - im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit Ablauf
des 2. Oktober 2000. Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht
auf bestimmte Delikte beschränkt. Die einschränkende Formulierung in der ge-
setzlichen Überschrift ("Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der
Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten") findet
im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag; sie ist für die Rechtsanwen-
dung bedeutungslos (vgl. BGHSt 39, 353, 356 f.; vgl. Jähnke in LK 11. Aufl.
§ 78 c Rdn. 39).
Zwar wurde bereits die Einfügung des Absatzes 2 des Art. 315 a StGB
durch das 2. Verjährungsgesetz vom 27. September 1993 (BGBl I 1657) mit der
besonderen Schwierigkeit bei der Ahndung von SED-Unrechtstaten und der
sogenannten Vereinigungskriminalität begründet (vgl. BTDrucks. 12/5701, S. 2;
zur Gesetzgebungsgeschichte Letzgus NStZ 1994, 57, 61 f.); die Vorschrift
enthielt aber ein Hinausschieben des frühestmöglichen Verjährungseintritts für
alle Straftaten der geringeren und mittleren Kriminalität, die bis zum
31. Dezember 1992 im Beitrittsgebiet begangen worden sind und noch nicht
verjährt waren (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 2 Rdn. 27 b; Lemke in No-
mos Kommentar zum StGB vor § 78 Rdn. 31; ders. NJ 1993, 529 f.; Zarneckow
DRiZ 1997, 314, 315).
Das 3. Verjährungsgesetz vom 22. Dezember 1997 hat die Verjährungs-
frist für die in Art. 315 a Abs. 2 EGStGB geregelte mittlere Kriminalität erneut,
und zwar bis zum 2. Oktober 2000, verlängert und auch solche Straftaten, die
nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurden, in diese Regelung einbezo-
gen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs ergab sich die Notwendig-
keit einer weiteren Verlängerung daraus, daß die Justiz in den neuen Bundes-
ländern bei der Aufarbeitung des im Zuge der deutschen Einigung im Beitritts-
gebiet begangenen strafbaren Unrechts trotz großer Anstrengungen an ihre
Grenzen gestoßen ist; es sollte insbesondere eine Verjährung der einigungs-
bedingten Wirtschaftskriminalität verhindert werden. Trotz dieser Zielsetzung
wurde in dem - später auch so verabschiedeten - Gesetzesvorschlag aus-
drücklich von einer Sonderregelung für diesen Bereich abgesehen; vielmehr
wurden im Anschluß an das 2. Verjährungsgesetz alle im Beitrittsgebiet began-
genen "mittelschweren Delikte" erfaßt (vgl. BTDrucks. 13/8962, S. 3).
Allerdings gilt die Neufassung nach Art. 2 des 3. Verjährungsgesetzes
nur für solche Straftaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Dezem-
ber 1997 noch nicht verjährt waren. Dies war hier nicht der Fall, denn die für
§ 240 Abs. 1 StGB a.F. geltende Verjährungsfrist bemißt sich - entgegen der
Ansicht des Landgerichts (UA 38) - nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und beträgt
damit fünf Jahre. Demnach war die im Juni oder Juli 1994 begangene Tat am
31. Dezember 1997 noch nicht verjährt, so daß vor dem 2. Oktober 2000 die
Verjährung nicht eingetreten ist. Da das angefochtene Urteil vor diesem Termin
ergangen ist, kann die Strafverfolgung gemäß § 78 b Abs. 3 StGB nicht mehr
verjähren.
II. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafaussprüche hin-
sichtlich der Vergewaltigungstaten wendet, ist ihr Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Strafzumessung - und damit auch die Wahl des anzuwendenden
Strafrahmens - ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage
des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und
der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden
Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (st.
Rspr.; vgl. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349). Ihm obliegt es daher auch,
im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zu ent-
scheiden, ob das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich
vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Indizwirkung des Re-
gelbeispiels entfällt und darüber hinaus die Anwendung eines nach der jeweili-
gen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder
schwere Fälle geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. die zahlreichen Nachweise bei
Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 41 f.). Das Revisionsgericht kann nur
dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,
das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat
oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst,
gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem
Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH
aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6). Weist die tatrich-
terliche Wertung Rechtsfehler nicht auf, ist sie deshalb auch dann hinzuneh-
men, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder
vielleicht sogar nähergelegen hätte (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer
Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 und 8).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet es - worauf auch der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat -
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen durchgreifenden Be-
denken, daß die Strafkammer hinsichtlich der Fälle 6, 7, 11 und 12 der Ankla-
geschrift die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB abgelehnt
hat.
In allen vier Fällen hat der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, indem er seine Ehefrau mit Gewalt zum
Vollzug des Beischlafs genötigt hat. Im Rahmen ihrer - allerdings knappen -
Gesamtschau der Umstände, die für die Beurteilung von Taten und Täter von
Bedeutung sind, hat die Strafkammer in erster Linie auf die sehr engen persön-
lichen Bindungen zwischen Täter und Opfer abgestellt, die vierzehn Jahre lang
ständig zusammengelebt und in dieser Zeit eine Vielzahl einverständlicher se-
xueller Kontakte hatten. Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen. Insbesondere ist nicht zu besorgen, daß das Gericht gemeint haben
könnte, der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB sei auf eine Vergewalti-
gung innerhalb einer bestehenden Ehe generell nicht anwendbar, denn es hat
auf das besondere persönliche Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der
Nebenklägerin abgestellt und zudem die Bewertung des Schweregrades der
Taten durch die Nebenklägerin berücksichtigt.
3. Auch die Entscheidung des Tatgerichts, wonach in allen vier Fällen
der Vergewaltigung die mildernden Gesichtspunkte in einer Gewichtung über-
wiegen, daß sie jeweils die Annahme eines minder schweren Falles begrün-
den, weist keinen Rechtsfehler auf. Daß die Verwirklichung des Regelbeispiels
nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB der Annahme eines minder schweren
Falles nach § 177 Abs. 5 StGB nicht grundsätzlich entgegensteht, ist bereits
mehrfach entschieden (vgl. nur BGH NStZ 1999, 615; BGHR StGB § 177
Abs. 5 Strafrahmenwahl 2).
Die Strafkammer hat ihre Entscheidung, jeweils minder schwere Fälle
der Vergewaltigung anzunehmen, sorgfältig begründet (UA 43-46). Die Straf-
zumessungserwägungen sind weder in sich fehlerhaft noch verstoßen sie ge-
gen anerkannte Strafzwecke. Ersichtlich hat die Strafkammer nicht lediglich
den Umstand mildernd berücksichtigt, daß es sich jeweils um Geschlechtsver-
kehr mit einem vertrauten Partner gehandelt hat, sondern das ambivalente
Verhalten der Ehefrau in ihre Überlegungen miteinbezogen. Diese hat selbst
nach der ersten vorliegend abgeurteilten Vergewaltigung vom Mai 1998 mit
dem Angeklagten weiterhin auf engstem Raum zusammengelebt und sogar
noch nach Einreichung der Scheidungsklage mit ihm einverständlich Ge-
schlechtsverkehr ausgeübt.
Daß die Strafkammer auch den Fall 7 der Anklageschrift als minder
schweren Fall der Vergewaltigung gewertet hat, ist entgegen der Ansicht des
Generalbundesanwalts letztlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar
hat der Angeklagte in diesem Fall - anders als bei den übrigen Vergewalti-
gungstaten, bei denen sich die Gewaltanwendung darauf beschränkte, daß er
seine Ehefrau zum Bett "drängte" bzw. "schubste" und sie kraft seiner körperli-
chen Überlegenheit dort niederdrückte - erhebliche Gewalt angewendet. Trotz-
dem ist auch insoweit die Annahme eines minder schweren Falles durch die
Strafkammer nicht unvertretbar, denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Urteilsfeststellungen war der Angeklagte nach einer provozierenden Frage sei-
ner Ehefrau "außer sich vor Wut" geraten (UA 14); sein "Agieren in dieser Si-
tuation resultierte aus seiner Persönlichkeitsstörung, aufgrund derer er sich
jetzt kaum noch steuern konnte" (UA 15). Somit ist der Ausbruch der Gewalt
auf die Persönlichkeitsabnormitäten zurückzuführen, die in Verbindung mit sei-
nen Anpassungsstörungen als schwere andere seelische Abartigkeit anzuse-
hen sind und zu der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB geführt haben.
Dem erhöhten Unrechtsgehalt der Tat, durch die auch zwei Tatbestände ver-
wirklicht wurden, hat die Strafkammer im übrigen dadurch Rechnung getragen,
daß sie insoweit die höchste Einzelstrafe verhängt hat [UA 47].
III. Die Aufhebung im Fall 2 der Anklage entzieht der Gesamtstrafe die
Grundlage. Die Maßregelanordnung wird von der teilweisen Urteilsaufhebung
nicht berührt; sie bleibt daher bestehen.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
(cid:26)(cid:2)(cid:27)(cid:4)(cid:28)(cid:6)(cid:29)(cid:8)(cid:30)(cid:10)(cid:31)(cid:11)(cid:26)(cid:13) (cid:14)(cid:27)(cid:16)!(cid:18)"(cid:19)(cid:30)(cid:20)(cid:27)(cid:10)#(cid:22)(cid:29)(cid:24)$
%(cid:2)&’(cid:30)(cid:20)(*)+"(cid:19)(cid:30)(cid:22)(cid:30)