Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.10.2000 – 4 StR 319/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 319/00

URTEIL

vom

26. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Schwerin vom 2. März 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit das Verfahren hinsichtlich des Falles 2 der An-

klageschrift eingestellt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich began-

gen mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer wider-

standsunfähigen Person in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; außerdem hat es den Fall 2 der An-

klageschrift wegen Strafverfolgungsverjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein-

gestellt.

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung

materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft ge-

gen diese Verfahrenseinstellung sowie dagegen, daß das Gericht bezüglich

der Vergewaltigungstaten (Fälle 6, 7, 11 und 12 der Anklageschrift) die Einzel-

strafen nicht der Vorschrift des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat. Das

Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Verfahrenseinstellung Erfolg; im übigen ist

es unbegründet.

I. Im Fall 2 der Anklageschrift liegt das vom Landgericht angenommene

Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung nicht vor.

Nach den insoweit getroffenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte

im Juni oder Juli 1994 im Badezimmer seines Hauses in Drieberg (Mecklen-

burg-Vorpommern) mit seiner Ehefrau gegen deren erklärten Willen den Ge-

schlechtsverkehr ausgeübt, wobei er ihren Widerstand durch seine körperliche

Überlegenheit überwand. Damit hat er sich, weil zur Tatzeit sich der Vergewal-

tigungstatbestand nur auf einen außerehelichen Beischlaf bezog (§ 177 Abs. 1

StGB a.F.), einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB a.F. schuldig gemacht.

Bezüglich dieser Tat ist - worauf die Revisionsführerin und der General-

bundesanwalt zu Recht hingewiesen haben - Strafverfolgungsverjährung noch

nicht eingetreten, weil insoweit Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des

3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl I 3223) entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift verjährt die Verfolgung von Taten, die in dem in Art. 3

des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die - wie

die Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB a.F. - im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe

von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit Ablauf

des 2. Oktober 2000. Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht

auf bestimmte Delikte beschränkt. Die einschränkende Formulierung in der ge-

setzlichen Überschrift ("Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der

Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten") findet

im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag; sie ist für die Rechtsanwen-

dung bedeutungslos (vgl. BGHSt 39, 353, 356 f.; vgl. Jähnke in LK 11. Aufl.

§ 78 c Rdn. 39).

Zwar wurde bereits die Einfügung des Absatzes 2 des Art. 315 a StGB

durch das 2. Verjährungsgesetz vom 27. September 1993 (BGBl I 1657) mit der

besonderen Schwierigkeit bei der Ahndung von SED-Unrechtstaten und der

sogenannten Vereinigungskriminalität begründet (vgl. BTDrucks. 12/5701, S. 2;

zur Gesetzgebungsgeschichte Letzgus NStZ 1994, 57, 61 f.); die Vorschrift

enthielt aber ein Hinausschieben des frühestmöglichen Verjährungseintritts für

alle Straftaten der geringeren und mittleren Kriminalität, die bis zum

31. Dezember 1992 im Beitrittsgebiet begangen worden sind und noch nicht

verjährt waren (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 2 Rdn. 27 b; Lemke in No-

mos Kommentar zum StGB vor § 78 Rdn. 31; ders. NJ 1993, 529 f.; Zarneckow

DRiZ 1997, 314, 315).

Das 3. Verjährungsgesetz vom 22. Dezember 1997 hat die Verjährungs-

frist für die in Art. 315 a Abs. 2 EGStGB geregelte mittlere Kriminalität erneut,

und zwar bis zum 2. Oktober 2000, verlängert und auch solche Straftaten, die

nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurden, in diese Regelung einbezo-

gen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs ergab sich die Notwendig-

keit einer weiteren Verlängerung daraus, daß die Justiz in den neuen Bundes-

ländern bei der Aufarbeitung des im Zuge der deutschen Einigung im Beitritts-

gebiet begangenen strafbaren Unrechts trotz großer Anstrengungen an ihre

Grenzen gestoßen ist; es sollte insbesondere eine Verjährung der einigungs-

bedingten Wirtschaftskriminalität verhindert werden. Trotz dieser Zielsetzung

wurde in dem - später auch so verabschiedeten - Gesetzesvorschlag aus-

drücklich von einer Sonderregelung für diesen Bereich abgesehen; vielmehr

wurden im Anschluß an das 2. Verjährungsgesetz alle im Beitrittsgebiet began-

genen "mittelschweren Delikte" erfaßt (vgl. BTDrucks. 13/8962, S. 3).

Allerdings gilt die Neufassung nach Art. 2 des 3. Verjährungsgesetzes

nur für solche Straftaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Dezem-

ber 1997 noch nicht verjährt waren. Dies war hier nicht der Fall, denn die für

§ 240 Abs. 1 StGB a.F. geltende Verjährungsfrist bemißt sich - entgegen der

Ansicht des Landgerichts (UA 38) - nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und beträgt

damit fünf Jahre. Demnach war die im Juni oder Juli 1994 begangene Tat am

31. Dezember 1997 noch nicht verjährt, so daß vor dem 2. Oktober 2000 die

Verjährung nicht eingetreten ist. Da das angefochtene Urteil vor diesem Termin

ergangen ist, kann die Strafverfolgung gemäß § 78 b Abs. 3 StGB nicht mehr

verjähren.

II. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafaussprüche hin-

sichtlich der Vergewaltigungstaten wendet, ist ihr Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Strafzumessung - und damit auch die Wahl des anzuwendenden

Strafrahmens - ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage

des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und

der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden

Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (st.

Rspr.; vgl. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349). Ihm obliegt es daher auch,

im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zu ent-

scheiden, ob das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich

vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Indizwirkung des Re-

gelbeispiels entfällt und darüber hinaus die Anwendung eines nach der jeweili-

gen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder

schwere Fälle geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. die zahlreichen Nachweise bei

Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 41 f.). Das Revisionsgericht kann nur

dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,

das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat

oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst,

gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem

Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH

aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6). Weist die tatrich-

terliche Wertung Rechtsfehler nicht auf, ist sie deshalb auch dann hinzuneh-

men, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder

vielleicht sogar nähergelegen hätte (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer

Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 und 8).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet es - worauf auch der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat -

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen durchgreifenden Be-

denken, daß die Strafkammer hinsichtlich der Fälle 6, 7, 11 und 12 der Ankla-

geschrift die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB abgelehnt

hat.

In allen vier Fällen hat der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, indem er seine Ehefrau mit Gewalt zum

Vollzug des Beischlafs genötigt hat. Im Rahmen ihrer - allerdings knappen -

Gesamtschau der Umstände, die für die Beurteilung von Taten und Täter von

Bedeutung sind, hat die Strafkammer in erster Linie auf die sehr engen persön-

lichen Bindungen zwischen Täter und Opfer abgestellt, die vierzehn Jahre lang

ständig zusammengelebt und in dieser Zeit eine Vielzahl einverständlicher se-

xueller Kontakte hatten. Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen. Insbesondere ist nicht zu besorgen, daß das Gericht gemeint haben

könnte, der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB sei auf eine Vergewalti-

gung innerhalb einer bestehenden Ehe generell nicht anwendbar, denn es hat

auf das besondere persönliche Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der

Nebenklägerin abgestellt und zudem die Bewertung des Schweregrades der

Taten durch die Nebenklägerin berücksichtigt.

3. Auch die Entscheidung des Tatgerichts, wonach in allen vier Fällen

der Vergewaltigung die mildernden Gesichtspunkte in einer Gewichtung über-

wiegen, daß sie jeweils die Annahme eines minder schweren Falles begrün-

den, weist keinen Rechtsfehler auf. Daß die Verwirklichung des Regelbeispiels

nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB der Annahme eines minder schweren

Falles nach § 177 Abs. 5 StGB nicht grundsätzlich entgegensteht, ist bereits

mehrfach entschieden (vgl. nur BGH NStZ 1999, 615; BGHR StGB § 177

Abs. 5 Strafrahmenwahl 2).

Die Strafkammer hat ihre Entscheidung, jeweils minder schwere Fälle

der Vergewaltigung anzunehmen, sorgfältig begründet (UA 43-46). Die Straf-

zumessungserwägungen sind weder in sich fehlerhaft noch verstoßen sie ge-

gen anerkannte Strafzwecke. Ersichtlich hat die Strafkammer nicht lediglich

den Umstand mildernd berücksichtigt, daß es sich jeweils um Geschlechtsver-

kehr mit einem vertrauten Partner gehandelt hat, sondern das ambivalente

Verhalten der Ehefrau in ihre Überlegungen miteinbezogen. Diese hat selbst

nach der ersten vorliegend abgeurteilten Vergewaltigung vom Mai 1998 mit

dem Angeklagten weiterhin auf engstem Raum zusammengelebt und sogar

noch nach Einreichung der Scheidungsklage mit ihm einverständlich Ge-

schlechtsverkehr ausgeübt.

Daß die Strafkammer auch den Fall 7 der Anklageschrift als minder

schweren Fall der Vergewaltigung gewertet hat, ist entgegen der Ansicht des

Generalbundesanwalts letztlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar

hat der Angeklagte in diesem Fall - anders als bei den übrigen Vergewalti-

gungstaten, bei denen sich die Gewaltanwendung darauf beschränkte, daß er

seine Ehefrau zum Bett "drängte" bzw. "schubste" und sie kraft seiner körperli-

chen Überlegenheit dort niederdrückte - erhebliche Gewalt angewendet. Trotz-

dem ist auch insoweit die Annahme eines minder schweren Falles durch die

Strafkammer nicht unvertretbar, denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen

Urteilsfeststellungen war der Angeklagte nach einer provozierenden Frage sei-

ner Ehefrau "außer sich vor Wut" geraten (UA 14); sein "Agieren in dieser Si-

tuation resultierte aus seiner Persönlichkeitsstörung, aufgrund derer er sich

jetzt kaum noch steuern konnte" (UA 15). Somit ist der Ausbruch der Gewalt

auf die Persönlichkeitsabnormitäten zurückzuführen, die in Verbindung mit sei-

nen Anpassungsstörungen als schwere andere seelische Abartigkeit anzuse-

hen sind und zu der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB geführt haben.

Dem erhöhten Unrechtsgehalt der Tat, durch die auch zwei Tatbestände ver-

wirklicht wurden, hat die Strafkammer im übrigen dadurch Rechnung getragen,

daß sie insoweit die höchste Einzelstrafe verhängt hat [UA 47].

III. Die Aufhebung im Fall 2 der Anklage entzieht der Gesamtstrafe die

Grundlage. Die Maßregelanordnung wird von der teilweisen Urteilsaufhebung

nicht berührt; sie bleibt daher bestehen.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

(cid:26)(cid:2)(cid:27)(cid:4)(cid:28)(cid:6)(cid:29)(cid:8)(cid:30)(cid:10)(cid:31)(cid:11)(cid:26)(cid:13) (cid:14)(cid:27)(cid:16)!(cid:18)"(cid:19)(cid:30)(cid:20)(cid:27)(cid:10)#(cid:22)(cid:29)(cid:24)$

%(cid:2)&’(cid:30)(cid:20)(*)+"(cid:19)(cid:30)(cid:22)(cid:30)