BGH Beschluss vom 24.06.2009 – IV ZR 110/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-
rin Harsdorf-Gebhardt
am 24. Juni 2009
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat
beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 13. Zivil-
kammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. März 2007
nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversiche-
rung, die er seit Mai 2004 bei der Beklagten hält.
Nach § 2 f der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ARB
2000 umfasst der Versicherungsschutz "Sozialgerichts-Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten".
Der Kläger führte vor dem Sozialgericht einen Prozess wegen Leistun-
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Erstat-
tung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,09 €
verweigert die Beklagte unter Berufung auf § 3 (3) f ARB 2000. Danach
besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
"in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozialhilfe-
rechts".
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat
ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-
trag weiter.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ins-
gesamt nicht vor.
1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsge-
richt hat der Klage zu Recht stattgegeben.
a) Es hat, ohne dies allerdings auszuführen, den von dem Kläger
vor dem Sozialgericht geführten Prozess wegen Leistungen nach dem
SGB II zutreffend dem Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 2 f ARB 2000
zugeordnet. Dem steht nicht entgegen, dass das SGB II nach Abschluss
des Rechtsschutzversicherungsvertrages am 1. Januar 2005 in Kraft trat
und erst seitdem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51
Abs. 1 Nr. 4a SGG über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende zu entscheiden haben (Siebentes Gesetz zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I
S. 3302). Die Klausel des § 2 f ARB 2000 ist so zu verstehen, dass auch
erst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses den Sozialgerichten
zugewiesene Streitigkeiten grundsätzlich vom Versicherungsschutz um-
fasst sein sollen.
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen,
wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkenn-
baren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-
rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-
sen an (BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils m.w.N.).
bb) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der
Klausel aus. Die Formulierung "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten"
versteht er so, dass ihm die Beklagte Versicherungsschutz grundsätzlich
für alle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten
gewährt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei stellt er
nicht darauf ab, ob die Sozialgerichte für Streitigkeiten der in Rede ste-
henden Art schon bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertra-
ges zuständig waren. Eine derartige Einschränkung ist dem Versiche-
rungsnehmer nicht erkennbar und wird im Übrigen von der Beklagten
selbst nicht geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer darf daher an-
nehmen, dass es darauf ankommt, ob der Rechtsweg zu den Sozialge-
richten bei Prozessbeginn eröffnet ist.
b) Entgegen der Ansicht der Revision greift der Leistungsaus-
schluss in § 3 (3) f ARB 2000 zugunsten der Beklagten nicht ein. Denn
für den Kläger war bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht er-
kennbar, dass ein sozialgerichtlicher Prozess wie der später von ihm ge-
führte vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein sollte.
aa) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszule-
gen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und
der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche
Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im
Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend
verdeutlicht (BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteile vom 29. September
2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1; vom 25. September
2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a; vom 3. Mai 2000 - IV
ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). Mit Rücksicht
darauf ist jedenfalls bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln auf
die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungs-
nehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
bb) Ausgehend davon kommt es hier nicht darauf an, ob - wie die
Revision meint - Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im
weiteren Sinne dem von dem Ausschlusstatbestand in § 3 (3) f ARB
2000 erfassten Sozialhilferecht zuzurechnen sind. Da der Kläger den
Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten im Jahre 2004 ab-
schloss, ist maßgeblich, wie der Begriff des "Sozialhilferechts" zu diesem
Zeitpunkt von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstan-
den wurde. Seinerzeit galten noch das Arbeitsförderungsgesetz und das
Bundessozialhilfegesetz. Letzteres beinhaltete aus Sicht eines durch-
schnittlichen Versicherungsnehmers das Sozialhilferecht, das jedenfalls
im engeren Sinne seit dem 1. Januar 2005 in dem mit "Sozialhilfe" über-
schriebenen SGB XII geregelt ist. Dass auch die in dem am 1. Januar
2005 in Kraft getretenen SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsu-
chende als Sozialhilfeleistung im weiteren Sinne angesehen werden
könnte, war für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Jahre
2004 nicht vorhersehbar. Er brauchte nicht anzunehmen, dass spätere
Änderungen des Sozialhilferechts und dessen etwaige Erstreckung auf
Arbeitslose zu einer Einschränkung des Rechtsschutzversicherungs-
schutzes führen könnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl der allgemeine
als auch der juristische Sprachgebrauch künftige Gesetzesänderungen
nicht vorwegnehmen kann. Die Revision verkennt mit der von ihr befür-
worteten Auslegung der Risikoausschlussklausel, dass Änderungen der
rechtlichen Rahmenbedingungen zu Lasten des Verwenders von Allge-
meinen Geschäftsbedingungen gehen. Da der Versicherer über die in-
haltliche Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen ent-
scheidet, trägt er auch das Risiko, dass sein Regelwerk durch gesetzli-
che Neuregelungen überholt oder lückenhaft wird. Mit dieser Risikover-
teilung ist es unvereinbar, Allgemeine Versicherungsbedingungen einer
geänderten Rechtslage automatisch anzupassen und für den Versiche-
rungsnehmer nicht vorhersehbare Tatbestände einem Risikoausschluss
zuzuordnen.
2. Da die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene
Frage, ob Streitigkeiten wegen Leistungen zur Grundsicherung nach dem
SGB II dem Sozialhilferecht im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 (3) f
ARB zuzuordnen sind, hier nicht zu entscheiden ist, hat die Sache schon
deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt.
ZPO erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gibt mangels Entschei-
dungserheblichkeit der vorgenannten Frage keine Veranlassung, Leitsät-
ze für die Auslegung der Klausel aufzustellen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
20. Juli 2009.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden.
Vorinstanzen:
AG Westerstede, Entscheidung vom 10.11.2006 - 22 C 266/06 (VI a) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 13 S 799/06 -