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BGH Beschluss vom 24.06.2009 – IV ZR 110/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-

rin Harsdorf-Gebhardt

am 24. Juni 2009

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat

beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 13. Zivil-

kammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. März 2007

nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversiche-

rung, die er seit Mai 2004 bei der Beklagten hält.

Nach § 2 f der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ARB

2000 umfasst der Versicherungsschutz "Sozialgerichts-Rechtsschutz für

die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten".

Der Kläger führte vor dem Sozialgericht einen Prozess wegen Leistun-

gen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Erstat-

tung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,09 €

verweigert die Beklagte unter Berufung auf § 3 (3) f ARB 2000. Danach

besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

"in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozialhilfe-

rechts".

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat

ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landgericht

zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-

trag weiter.

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II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ins-

gesamt nicht vor.

1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsge-

richt hat der Klage zu Recht stattgegeben.

a) Es hat, ohne dies allerdings auszuführen, den von dem Kläger

vor dem Sozialgericht geführten Prozess wegen Leistungen nach dem

SGB II zutreffend dem Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 2 f ARB 2000

zugeordnet. Dem steht nicht entgegen, dass das SGB II nach Abschluss

des Rechtsschutzversicherungsvertrages am 1. Januar 2005 in Kraft trat

und erst seitdem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51

Abs. 1 Nr. 4a SGG über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsi-

cherung für Arbeitsuchende zu entscheiden haben (Siebentes Gesetz zur

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I

S. 3302). Die Klausel des § 2 f ARB 2000 ist so zu verstehen, dass auch

erst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses den Sozialgerichten

zugewiesene Streitigkeiten grundsätzlich vom Versicherungsschutz um-

fasst sein sollen.

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aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen,

wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger

Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkenn-

baren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die

Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-

rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-

sen an (BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils m.w.N.).

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bb) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der

Klausel aus. Die Formulierung "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die

Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten"

versteht er so, dass ihm die Beklagte Versicherungsschutz grundsätzlich

für alle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten

gewährt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei stellt er

nicht darauf ab, ob die Sozialgerichte für Streitigkeiten der in Rede ste-

henden Art schon bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertra-

ges zuständig waren. Eine derartige Einschränkung ist dem Versiche-

rungsnehmer nicht erkennbar und wird im Übrigen von der Beklagten

selbst nicht geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer darf daher an-

nehmen, dass es darauf ankommt, ob der Rechtsweg zu den Sozialge-

richten bei Prozessbeginn eröffnet ist.

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b) Entgegen der Ansicht der Revision greift der Leistungsaus-

schluss in § 3 (3) f ARB 2000 zugunsten der Beklagten nicht ein. Denn

für den Kläger war bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht er-

kennbar, dass ein sozialgerichtlicher Prozess wie der später von ihm ge-

führte vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein sollte.

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aa) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszule-

gen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und

der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche

Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im

Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend

verdeutlicht (BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteile vom 29. September

2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1; vom 25. September

2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a; vom 3. Mai 2000 - IV

ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). Mit Rücksicht

darauf ist jedenfalls bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln auf

die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungs-

nehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

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bb) Ausgehend davon kommt es hier nicht darauf an, ob - wie die

Revision meint - Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im

weiteren Sinne dem von dem Ausschlusstatbestand in § 3 (3) f ARB

2000 erfassten Sozialhilferecht zuzurechnen sind. Da der Kläger den

Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten im Jahre 2004 ab-

schloss, ist maßgeblich, wie der Begriff des "Sozialhilferechts" zu diesem

Zeitpunkt von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstan-

den wurde. Seinerzeit galten noch das Arbeitsförderungsgesetz und das

Bundessozialhilfegesetz. Letzteres beinhaltete aus Sicht eines durch-

schnittlichen Versicherungsnehmers das Sozialhilferecht, das jedenfalls

im engeren Sinne seit dem 1. Januar 2005 in dem mit "Sozialhilfe" über-

schriebenen SGB XII geregelt ist. Dass auch die in dem am 1. Januar

2005 in Kraft getretenen SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsu-

chende als Sozialhilfeleistung im weiteren Sinne angesehen werden

könnte, war für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Jahre

2004 nicht vorhersehbar. Er brauchte nicht anzunehmen, dass spätere

Änderungen des Sozialhilferechts und dessen etwaige Erstreckung auf

Arbeitslose zu einer Einschränkung des Rechtsschutzversicherungs-

schutzes führen könnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl der allgemeine

als auch der juristische Sprachgebrauch künftige Gesetzesänderungen

nicht vorwegnehmen kann. Die Revision verkennt mit der von ihr befür-

worteten Auslegung der Risikoausschlussklausel, dass Änderungen der

rechtlichen Rahmenbedingungen zu Lasten des Verwenders von Allge-

meinen Geschäftsbedingungen gehen. Da der Versicherer über die in-

haltliche Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen ent-

scheidet, trägt er auch das Risiko, dass sein Regelwerk durch gesetzli-

che Neuregelungen überholt oder lückenhaft wird. Mit dieser Risikover-

teilung ist es unvereinbar, Allgemeine Versicherungsbedingungen einer

geänderten Rechtslage automatisch anzupassen und für den Versiche-

rungsnehmer nicht vorhersehbare Tatbestände einem Risikoausschluss

zuzuordnen.

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2. Da die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene

Frage, ob Streitigkeiten wegen Leistungen zur Grundsicherung nach dem

SGB II dem Sozialhilferecht im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 (3) f

ARB zuzuordnen sind, hier nicht zu entscheiden ist, hat die Sache schon

deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt.

ZPO erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gibt mangels Entschei-

dungserheblichkeit der vorgenannten Frage keine Veranlassung, Leitsät-

ze für die Auslegung der Klausel aufzustellen.

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Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

20. Juli 2009.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden.

Vorinstanzen:

AG Westerstede, Entscheidung vom 10.11.2006 - 22 C 266/06 (VI a) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 13 S 799/06 -