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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – 4 StR 121/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 121/09

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 beschlossen:

Die Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Senats vom

12. Mai 2009 werden auf Kosten des Verurteilten als unzulässig

zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. September 2008

durch Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 sind unzulässig. Die an keine

Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist als Rechtsbehelf gegen

Revisionsentscheidungen nicht statthaft. Gegen Revisionsentscheidungen ist

vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge

gemäß § 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236).

2

Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wird vom Verur-

teilten mit den Gegenvorstellungen nicht geltend gemacht. Eine so verstandene

Anhörungsrüge wäre zudem unzulässig, weil nicht dargetan und glaubhaft ge-

macht ist, dass die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO eingehalten worden

ist. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann

sein Vorbringen im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anhö-

rungsrüge, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu

dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die

mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. Se-

natsbeschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 m.w.N.). Die Entscheidung, auf

die der Verurteilte seine Gegenvorstellungen stützt, betrifft im Übrigen eine an-

dere Fallgestaltung.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke