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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – 4 StR 121/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Senats vom
12. Mai 2009 werden auf Kosten des Verurteilten als unzulässig
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. September 2008
durch Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 sind unzulässig. Die an keine
Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist als Rechtsbehelf gegen
Revisionsentscheidungen nicht statthaft. Gegen Revisionsentscheidungen ist
vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge
gemäß § 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236).
2
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wird vom Verur-
teilten mit den Gegenvorstellungen nicht geltend gemacht. Eine so verstandene
Anhörungsrüge wäre zudem unzulässig, weil nicht dargetan und glaubhaft ge-
macht ist, dass die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO eingehalten worden
ist. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann
sein Vorbringen im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anhö-
rungsrüge, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu
dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die
mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. Se-
natsbeschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 m.w.N.). Die Entscheidung, auf
die der Verurteilte seine Gegenvorstellungen stützt, betrifft im Übrigen eine an-
dere Fallgestaltung.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke