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BGH Urteil vom 25.06.2009 – 4 StR 186/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 186/09

Urteil

vom

25. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2009 wird

verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin durch dieses entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt

und bestimmt, dass - wegen mehrerer Verfahrensverzögerungen - ein Jahr die-

ser Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die

Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Ab Dezember 2004 beaufsichtigten der Angeklagte und seine Freundin

Tanja C. mehrmals den am 13. August 2004 geborenen Jason, den

Sohn von Monja C. , der Schwester von Tanja C. . Der Angeklag-

te hatte eine sehr gute Beziehung zu dem Kind und ging liebevoll mit ihm um; er

wollte dessen Pate werden.

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Am 16. Februar 2005 brachte der Angeklagte das Kind, nachdem es bei

ihm und Tanja C. übernachtet hatte, gegen 14.00 Uhr zu seiner Mutter zu-

rück. Dort fiel Jason von einer etwa 18 cm hohen Matratze und schlug mit dem

Kopf auf dem Holzboden auf. Das Kind weinte anschließend, beruhigte sich

jedoch bald wieder.

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Die folgende Nacht schlief Jason erneut beim Angeklagten und Tanja

C. , die am nächsten Morgen gegen 7.00 Uhr die Wohnung verließ. Zwi-

schen 11.30 und 12.00 Uhr telefonierte der Angeklagte, der sich mit Jason al-

leine in der Wohnung aufhielt, mit dessen Mutter. Während des Telefonge-

sprächs begann Jason laut zu schreien. Der Angeklagte erklärte, dass er das

Telefonat beenden müsse, um das Kind zu beruhigen. Zum weiteren Verlauf

des Geschehens vermochte die Strafkammer keine detaillierten Feststellungen

zu treffen. Als erwiesen sah sie indes an, dass der Angeklagte das Kind nach

dem Telefonat „massiv hin- und herschüttelte, so dass dessen Kopf nach vorne

und hinten schlug“. Dabei war ihm bekannt und bewusst, „dass ein heftiges

Schütteln eines Kindes zu ganz massiven körperlichen Schäden“ bzw. zu einer

„erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Kindes und

zu einer sogar lebensgefährlichen Beschädigung seiner Gesundheit“ führen

kann.

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Etwa gegen 13.00 Uhr rief der Angeklagte die Mutter von Jason an und

teilte ihr mit, dass dieser "reglos" sei. Monja C. forderte den Angeklag-

ten auf, das Kind anzupusten und leicht zu rütteln. Entsprechend war sie bereits

am 28. November 2004 verfahren, als das schlafende Kind plötzlich einen reg-

losen Eindruck machte, anschließend - auch bei einer ärztlichen Untersuchung

- aber wieder unauffällig war. Auf die Aufforderung von Monja C. entgegne-

te der Angeklagte, dass er dies bereits getan habe. Um 13.15 Uhr verständigte

er - auf Bitte der Mutter hin - den Notarzt. Dieser lieferte Jason um 13.30 Uhr in

lebensbedrohlichem Zustand in eine Klinik ein. Dort wurden unter anderem ein

Schütteltrauma und ein beginnendes Hirnödem sowie mehrere ältere Hämato-

me diagnostiziert.

Am 2. März 2005 verstarb Jason infolge Versagens der zentralen Regu-

lation nach einer schweren Hirnschädigung.

2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

a) Die rechtliche Bewertung des Handelns des Angeklagten als vorsätzli-

che Körperverletzung (mit Todesfolge) weist entgegen der Ansicht der Revision

und des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

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Zwar trifft es zu, dass sich sowohl die Feststellungen als auch die

Rechtsausführungen der Strafkammer ausdrücklich nur mit dem Wissensele-

ment des Körperverletzungsvorsatzes befassen. Der Senat entnimmt dem Urteil

aber, dass die Strafkammer vom Vorliegen auch des voluntativen Vorsatzele-

ments überzeugt war. Denn die Darlegungen des Landgerichts zum Fehlen die-

ses Vorsatzelements hinsichtlich des in Anklage und Eröffnungsbeschluss an-

genommenen Totschlags lassen keinen Zweifel daran zu, dass sich der Ange-

klagte bei seinem Handeln nach der Überzeugung der Strafkammer zwar mit

dem Tod des Kindes innerlich nicht abgefunden und diesen nicht akzeptiert hat,

dass er aber erkannt und gebilligt hat, dass Jason durch die „Gewaltanwen-

dung“ körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt wird. Hinzu

kommt, dass sich die Strafkammer im Rahmen ihrer Rechtsausführungen mit

dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (NStZ 2004, 201)

auseinandergesetzt und diesen teilweise sogar wörtlich übernommen hat. Diese

Entscheidung befasst sich - neben dem Zeitpunkt - mit den Anforderungen an

das Wissens- und Wollenselement des Körperverletzungsvorsatzes bei § 227

StGB, der - so der 3. Strafsenat - bei einem einmaligen Schütteln eines Kindes

in affektiver Erregung und in einer erheblichen Stresssituation - anders als in

Fällen mehrfachen Schüttelns - zweifelhaft sein kann und der Erörterung in den

Urteilsgründen bedarf (aaO S. 202). Einen solchen Ausnahmefall hat die Straf-

kammer hier jedoch ausdrücklich verneint.

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Die Bejahung des Körperverletzungsvorsatzes begegnet auf der Grund-

lage der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen keinen Bedenken.

Insbesondere ist auf Grund der ausführlichen Erörterung bei der Prüfung des

Tötungsvorsatzes nicht zu besorgen, dass die Strafkammer bezüglich des Kör-

perverletzungsvorsatzes unbeachtet gelassen hat, dass der Angeklagte zu dem

Kind eine gute und liebevolle Beziehung hatte, es sich also bei der von ihm billi-

gend in Kauf genommenen Verletzung um einen unerwünschten Erfolg gehan-

delt haben mag.

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b) Das Rechtsmittel des Angeklagten hat auch mit der Erwägung des

Generalbundesanwalts, die Beweiswürdigung sei lückenhaft, weil sich die Straf-

kammer mit der Aussage der Zeugin M. nicht hinreichend auseinanderge-

setzt habe, keinen Erfolg.

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Nach den getroffenen Feststellungen räumte der Angeklagte am späten

Nachmittag oder Abend des 17. Februar 2005 gegenüber Sigrid M. , der

Großmutter von Jason, ein, dass er das Kind vor sich gehalten und so geschüt-

telt habe, „dass dessen Köpfchen 'hin- und her geflogen' sei“ und er gedacht

habe, „er müsse langsam machen, damit er ihm nicht das Genick breche“; be-

reits zuvor habe er „zu irgendeinem Zeitpunkt“ festgestellt, dass Jason nicht

mehr atme; er habe ihm dann Wasser ins Gesicht geschüttet und ihn angepus-

tet, was nichts genützt habe. Von der Richtigkeit der Aussage der dieses Ge-

spräch bestätigenden Zeugin war die Strafkammer überzeugt; sie befasste sich

im Weiteren jedoch allein mit den Angaben des Angeklagten zum Schütteln des

Kindes und bewertete diese als weiteres Indiz, dessen es zu ihrer Überzeu-

gungsbildung indes nicht bedurft habe.

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Hierin liegt kein Rechtsfehler. In der Hauptverhandlung bestritt der Ange-

klagte die von der Zeugin M. bekundeten Äußerungen und ließ sich dahin

ein, dass das Kind plötzlich ohnmächtig geworden sei, er habe es - unter ande-

rem - „ein wenig gerüttelt“ und gehört, dass Jason atme; noch unmittelbar vor

dem Notruf habe das Kind „tiefere Atemzüge getätigt und sich leicht erbrochen“.

Vor diesem Hintergrund sowie den Darlegungen des die Einlassung des Ange-

klagten und andere möglicherweise zum Tod des Kindes führende Ereignisse

ausführlich erörternden rechtsmedizinischen Sachverständigen war die Straf-

kammer nicht gehalten, sich mit der Aussage der Zeugin M. , der Angeklag-

te habe angegeben, dass das Kind nicht mehr geatmet habe, auseinanderzu-

setzen. Dies gilt umso mehr, als weder der Angeklagte selbst noch sein Vertei-

diger in der Hauptverhandlung einen Rettungswillen des Angeklagten geltend

gemacht haben. Anhaltspunkte für einen Notstand (§§ 34, 35 StGB) oder eine

rechtfertigende oder entschuldigende Pflichtenkollision bestanden nicht und

werden auch von der Revision des Angeklagten nicht aufgezeigt, die sich viel-

mehr - obwohl vom Landgericht eine besondere affektive Erregung des Ange-

klagten zur Tatzeit ausgeschlossen worden war - auf eine bei diesem beste-

hende Panik berief. Es wäre daher lediglich eine hypothetische - und auf Grund

der Feststellungen nicht gebotene - Erwägung, anzunehmen, der Angeklagte

sei davon ausgegangen, zu einem heftigen und lebensgefährlichen Schütteln

des Kindes berechtigt oder verpflichtet zu sein, um eine Gefahr für das Kind

abzuwenden.

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c) Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Insbesonde-

re liegt ein solcher nicht darin, dass die Strafkammer einen minder schweren

Fall der Körperverletzung mit Todesfolge abgelehnt hat, obwohl insofern eine

andere Bewertung ebenfalls möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom

12. Mai 2005 - 5 StR 86/05 m.w.N.). Hierauf würde zudem der Strafausspruch

nicht beruhen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer