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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – 5 StR 215/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 25. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 1

StPO als unzulässig verworfen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des General-

bundesanwalts aus der Antragsschrift vom 4. Juni 2008 be-

merkt der Senat: Die allein erhobene Verfahrensrüge der

Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist auch deshalb

unzulässig, weil weder der vollständige Inhalt des vorberei-

tenden schriftlichen Sachverständigengutachtens noch die

Erörterung des mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten

Gutachtens in den schriftlichen Urteilsgründen zum Gegen-

stand des Revisionsvortrags gemacht worden sind. Dem Re-

visionsgericht bleibt damit eine Überprüfung der erhobenen

Behauptungen einer fehlenden Sachkunde des gehörten

Sachverständigen und einer von diesem vorgeblich zugrunde

gelegten unrichtigen Tatsachengrundlage verschlossen (vgl.

BGH NStZ-RR 1996, 362; bei Sander NStZ-RR 2004, 1, 2 f.;

NStZ 2005, 582; StV 1999, 195; Fischer in KK 6. Aufl. § 244

Rdn. 225).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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