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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – 5 StR 215/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 25. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des General-
bundesanwalts aus der Antragsschrift vom 4. Juni 2008 be-
merkt der Senat: Die allein erhobene Verfahrensrüge der
Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist auch deshalb
unzulässig, weil weder der vollständige Inhalt des vorberei-
tenden schriftlichen Sachverständigengutachtens noch die
Erörterung des mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten
Gutachtens in den schriftlichen Urteilsgründen zum Gegen-
stand des Revisionsvortrags gemacht worden sind. Dem Re-
visionsgericht bleibt damit eine Überprüfung der erhobenen
Behauptungen einer fehlenden Sachkunde des gehörten
Sachverständigen und einer von diesem vorgeblich zugrunde
gelegten unrichtigen Tatsachengrundlage verschlossen (vgl.
BGH NStZ-RR 1996, 362; bei Sander NStZ-RR 2004, 1, 2 f.;
NStZ 2005, 582; StV 1999, 195; Fischer in KK 6. Aufl. § 244
Rdn. 225).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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