BGH Beschluss vom 25.06.2009 – III ZR 279/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Schilling
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 27. Oktober 2008 - 21 U 4528/06 - wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erle-
digten Teil bis 30.000 €.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Zulassung der Revision; insbesondere ist die Klägerin nicht in entscheidungser-
heblicher Weise in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wor-
den.
1.
Die Beschwerde nimmt hin, dass das Berufungsgericht Prospekthaf-
tungsansprüche im engeren Sinn als verjährt angesehen und auch Ansprüche
aus der Inanspruchnahme von Vertrauen und aus der Verletzung eines Aus-
kunftsvertrags verneint hat. Dies steht mit der Beurteilung im Senatsbeschluss
vom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08 - WM 2009, 400 ff Rn. 5 bis 10) im Einklang.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter im Anschluss an die im Senatsurteil vom
14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23) wiedergegebenen
Behauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des
Prospekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversiche-
rung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich ge-
bindung mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgeführt, ein vor-
sätzlicher Kapitalanlagebetrug käme in Betracht, wenn der Geschäftsführer der
Beklagten
durch
seine
beim Vorgängerfonds V.
GmbH & Co. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die
im Prospekt des streitgegenständlichen Fonds dargestellte Absicherung der
Anlegergelder unrichtig sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen
worden seien. Das wäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten
aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds zumindest damit gerech-
net habe, dass die im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht ab-
geschlossen werden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn
der Produktionen vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit bezie-
hungsweise die Unvollständigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf
genommen habe. Ein solcher Vorsatz sei nicht feststellbar.
Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung
von Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung
nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB
ein über den Fahrlässigkeitsvorwurf hinausgehendes Verschulden für erforder-
lich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur
angeführten Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse
über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei
Kenntnissen über Probleme bei dem Vorgängerfonds liege die deliktsrechtliche
Verantwortlichkeit der Beklagten nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierfür
erforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen
Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfen ist und ge-
gen die die Klägerin keine beachtlichen Zulassungsgründe anführt. Insoweit
beruft sich die Klägerin zu Unrecht darauf, die Würdigung des Berufungsge-
richts sei objektiv willkürlich und verletze ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Berufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschiedener Paral-
lelverfahren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hat-
ten, eingegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen Zivilsenate, die in
Parallelverfahren tätig geworden sind - nicht die Überzeugung gewinnen kön-
nen, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten davon ausgegangen ist,
dass die Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds nicht pros-
pektgemäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. Dabei hat es
durchaus gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei dem Vor-
gängerfonds in Einzelfällen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen
jeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend,
dass das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifizierte
Verschulden der Beklagten für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. Dass
sich der 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem von der Beschwerde
angeführten Urteil vom 18. Februar 2009 - auf der Grundlage einer von ihm
durchgeführten weiteren Beweisaufnahme - die Überzeugung von einer vor-
sätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte verschaffen konnte,
veranlasst eine Zulassung der Revision in dieser Sache nicht.
Danach kann auch offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Aktivlegi-
timation der Klägerin verneinen durfte, ohne ihr die beantragte Gelegenheit zu
geben, sich hierzu ergänzend zu äußern.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Schilling
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.07.2006 - 27 O 5107/05 -
OLG München, Entscheidung vom 27.10.2008 - 21 U 4528/06 -