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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – III ZR 279/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und

Schilling

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 27. Oktober 2008 - 21 U 4528/06 - wird zurückge-

wiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erle-

digten Teil bis 30.000 €.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Zulassung der Revision; insbesondere ist die Klägerin nicht in entscheidungser-

heblicher Weise in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wor-

den.

2

1.

Die Beschwerde nimmt hin, dass das Berufungsgericht Prospekthaf-

tungsansprüche im engeren Sinn als verjährt angesehen und auch Ansprüche

aus der Inanspruchnahme von Vertrauen und aus der Verletzung eines Aus-

kunftsvertrags verneint hat. Dies steht mit der Beurteilung im Senatsbeschluss

vom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08 - WM 2009, 400 ff Rn. 5 bis 10) im Einklang.

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2.

Das Berufungsgericht hat weiter im Anschluss an die im Senatsurteil vom

14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23) wiedergegebenen

Behauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des

Prospekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversiche-

rung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich ge-

wesen sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Ver-

bindung mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgeführt, ein vor-

sätzlicher Kapitalanlagebetrug käme in Betracht, wenn der Geschäftsführer der

Beklagten

durch

seine

beim Vorgängerfonds V.

GmbH & Co. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die

im Prospekt des streitgegenständlichen Fonds dargestellte Absicherung der

Anlegergelder unrichtig sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen

worden seien. Das wäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten

aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds zumindest damit gerech-

net habe, dass die im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht ab-

geschlossen werden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn

der Produktionen vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit bezie-

hungsweise die Unvollständigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf

genommen habe. Ein solcher Vorsatz sei nicht feststellbar.

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Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung

von Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung

nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB

ein über den Fahrlässigkeitsvorwurf hinausgehendes Verschulden für erforder-

lich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur

angeführten Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse

über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei

Kenntnissen über Probleme bei dem Vorgängerfonds liege die deliktsrechtliche

Verantwortlichkeit der Beklagten nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierfür

erforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen

Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfen ist und ge-

gen die die Klägerin keine beachtlichen Zulassungsgründe anführt. Insoweit

beruft sich die Klägerin zu Unrecht darauf, die Würdigung des Berufungsge-

richts sei objektiv willkürlich und verletze ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Berufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschiedener Paral-

lelverfahren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hat-

ten, eingegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen Zivilsenate, die in

Parallelverfahren tätig geworden sind - nicht die Überzeugung gewinnen kön-

nen, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten davon ausgegangen ist,

dass die Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds nicht pros-

pektgemäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. Dabei hat es

durchaus gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei dem Vor-

gängerfonds in Einzelfällen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen

jeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend,

dass das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifizierte

Verschulden der Beklagten für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. Dass

sich der 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem von der Beschwerde

angeführten Urteil vom 18. Februar 2009 - auf der Grundlage einer von ihm

durchgeführten weiteren Beweisaufnahme - die Überzeugung von einer vor-

sätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte verschaffen konnte,

veranlasst eine Zulassung der Revision in dieser Sache nicht.

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Danach kann auch offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Aktivlegi-

timation der Klägerin verneinen durfte, ohne ihr die beantragte Gelegenheit zu

geben, sich hierzu ergänzend zu äußern.

Schlick

Dörr

Wöstmann

Seiters

Schilling

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 31.07.2006 - 27 O 5107/05 -

OLG München, Entscheidung vom 27.10.2008 - 21 U 4528/06 -