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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZA 10/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 10/09

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen

den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-

Tiengen vom 25. Februar 2009 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1

In dem am 14. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfah-

ren hat das Insolvenzgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfah-

renskosten am 7. August 2008 wegen fehlender Vorlage von Lohnabrechnun-

gen und Verschweigens seines neuen Wohnsitzes aufgehoben. Diesen Be-

schluss hat der Schuldner nicht angegriffen.

2

Mit Verfügung vom 7. November 2008 hat das Insolvenzgericht den

Gläubigern Gelegenheit gegeben, bis zum 16. Dezember 2008 zu einer beab-

sichtigten Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Kostendeckung Stellung

zu nehmen. Hierauf hat der Schuldner am 20. November 2008 beantragt, ihm

die Verfahrenskosten erneut zu stunden. Diesen Antrag hat das Insolvenzge-

richt am 10. Februar 2009 zurückgewiesen. Eine dagegen gerichtete sofortige

Beschwerde ist erfolglos geblieben. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdever-

fahren hat das Landgericht versagt. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen den

Beschluss des Beschwerdegerichts vom 25. Februar 2009 mit der Rechtsbe-

schwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe

nach.

II.

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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil

die noch nicht begründete Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat

(§ 114 ZPO).

1. Soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die

Beschwerdeinstanz wendet, ist sie unstatthaft, weil das Landgericht die Rechts-

beschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat.

2. Hinsichtlich des Beschlusses in der Hauptsache ist die statthafte

Rechtsbeschwerde (§§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO) unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzlichen Bedeutung hat

und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern

(§ 574 Abs. 2 ZPO).

6

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Verletzung

der Mitwirkungspflicht im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige Versa-

gung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung

gemäß § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB

74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, ZInsO 2008,

976 Rn. 3). Hat der Schuldner im eröffneten Verfahren einen Grund für die Ver-

sagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei gelegt und ist ihm deshalb nach

§ 4c Nr. 5 InsO die Verfahrenskostenstundung entzogen worden, so kann er

nicht erneut deren Bewilligung mit Erfolg beantragen. Für die Aufhebung der

Stundung nach § 4c Nr. 1 und 4 InsO kann nichts anderes gelten.

7

Hier hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die ursprünglich bewilligte

Verfahrenskostenstundung mit Beschluss vom 7. August 2008 rechtskräftig

entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dem Schuldner konn-

ten danach die Verfahrenskosten nicht erneut gestundet werden.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 IK 71/05 -

LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 T 22/09 -