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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZA 10/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen
den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-
Tiengen vom 25. Februar 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
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In dem am 14. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfah-
ren hat das Insolvenzgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfah-
renskosten am 7. August 2008 wegen fehlender Vorlage von Lohnabrechnun-
gen und Verschweigens seines neuen Wohnsitzes aufgehoben. Diesen Be-
schluss hat der Schuldner nicht angegriffen.
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Mit Verfügung vom 7. November 2008 hat das Insolvenzgericht den
Gläubigern Gelegenheit gegeben, bis zum 16. Dezember 2008 zu einer beab-
sichtigten Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Kostendeckung Stellung
zu nehmen. Hierauf hat der Schuldner am 20. November 2008 beantragt, ihm
die Verfahrenskosten erneut zu stunden. Diesen Antrag hat das Insolvenzge-
richt am 10. Februar 2009 zurückgewiesen. Eine dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde ist erfolglos geblieben. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdever-
fahren hat das Landgericht versagt. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen den
Beschluss des Beschwerdegerichts vom 25. Februar 2009 mit der Rechtsbe-
schwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe
nach.
II.
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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
die noch nicht begründete Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat
(§ 114 ZPO).
1. Soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die
Beschwerdeinstanz wendet, ist sie unstatthaft, weil das Landgericht die Rechts-
beschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat.
2. Hinsichtlich des Beschlusses in der Hauptsache ist die statthafte
Rechtsbeschwerde (§§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO) unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzlichen Bedeutung hat
und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern
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Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Verletzung
der Mitwirkungspflicht im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige Versa-
gung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung
gemäß § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB
74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, ZInsO 2008,
976 Rn. 3). Hat der Schuldner im eröffneten Verfahren einen Grund für die Ver-
sagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei gelegt und ist ihm deshalb nach
§ 4c Nr. 5 InsO die Verfahrenskostenstundung entzogen worden, so kann er
nicht erneut deren Bewilligung mit Erfolg beantragen. Für die Aufhebung der
Stundung nach § 4c Nr. 1 und 4 InsO kann nichts anderes gelten.
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Hier hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die ursprünglich bewilligte
Verfahrenskostenstundung mit Beschluss vom 7. August 2008 rechtskräftig
entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dem Schuldner konn-
ten danach die Verfahrenskosten nicht erneut gestundet werden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 IK 71/05 -
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 T 22/09 -