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BGH Beschluss vom 03.07.2008 – IX ZB 65/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Wahl der Steuerklasse als Widerrufsgrund für die Verfahrenskostenstundung.

BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07 - LG Stuttgart

AG Esslingen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 3. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 13. März 2007 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-

fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

2.000 €.

Gründe

I.

1

Auf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2004 wurde über sein

Vermögen am 1. Februar 2005 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet, in dem

er Restschuldbefreiung begehrt. Gleichzeitig wurden dem Schuldner mit Be-

schluss vom 1. Februar 2005 die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner

die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO entzogen, weil er seine

Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe, indem er die Wahl der für die

Insolvenzgläubiger und die Staatskasse ungünstigen Steuerklasse V nicht ge-

ändert habe und auch nicht bereit gewesen sei, den vom Insolvenzverwalter

unter Zugrundelegung der Steuerklasse IV berechneten pfändbaren Betrag in

Höhe von insgesamt 2.962,80 € an die Masse zu zahlen. Außerdem habe der

Schuldner eine in einem Rechtsstreit vor Verfahrenseröffnung im eigenen Na-

men rechtshängig gemachte Forderung in Höhe von 4.903,50 € nicht angege-

ben. Beides rechtfertige die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung, weil es

einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung darstelle. Die gegen die-

sen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Mit sei-

ner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Widerruf der

Verfahrenskostenstundung aufzuheben, weiter.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7,6 Abs. 1, 4d Abs. 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Auf

die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts vom

13. März 2007 kommt es nicht an, denn bei einer schon kraft Gesetzes statthaf-

ten, vom Beschwerdegericht aber irrtümlich zugelassenen, Rechtsbeschwerde

sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gleichwohl noch

zu prüfen und das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht gehindert, die Rechtsbe-

schwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004

- IX ZB 90/03, NZI 2004, 635; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593;

MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16).

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1. Soweit der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis eine von ihm

im eigenen Namen eingeklagte Forderung in Höhe von 4.903,50 € nicht ange-

geben hat, hat der Senat bereits entschieden, dass die Nichtangabe einer For-

derung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners im Verfahren

darstellt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren rechtfertigt auch

ohne die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung

der Verfahrenskostenstundung gem. § 4c Nr. 5 InsO (BGH, Beschl. v. 15. No-

vember 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18). Soweit der Schuld-

ner hierzu später an Eides statt versichert hat, die Forderung in Prozessstand-

schaft für seine Mutter eingeklagt zu haben, kommt es hierauf nicht an. Der

Schuldner hätte die Forderung in jedem Fall - gegebenenfalls auch unter Hin-

weis auf die angebliche Prozessstandschaft - angeben müssen, um dem Ge-

richt und den Gläubigern die Prüfung der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse zu

ermöglichen. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine für die Gläubiger

interessante Forderung handelt, ist nicht Sache des Schuldners (BGH, Beschl.

v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8)

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2. Auf die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehe-

ne Frage, ob die entsprechende Anwendung des § 4c Nr. 4 InsO auf die Steu-

erklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt ist und eine die Gläubiger benach-

teiligende Wahl der Steuerklasse einer Verletzung der Erwerbspflicht gleichge-

setzt werden kann, kommt es damit nicht an. Die Aufhebung der Verfahrens-

kostenstundung ist schon aus den vorstehenden Gründen gerechtfertigt.

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3. Im Übrigen war die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch

gem. § 4c Nr. 5 InsO wegen der zum Nachteil der Gläubiger erfolgten Steuer-

klassenwahl des Schuldners gerechtfertigt. Der Schuldner ist im Hinblick auf die

Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklas-

se so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der

Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird. Hat er - wie im vorlie-

genden Fall - ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um

seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen

zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in

die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen.

Dies entspricht allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung (vgl. AG Kai-

serslautern ZVI 2002, 378, 380; Ernst ZVI 2003, 107, 109; Braun/Lang, InsO

3. Aufl. § 290 Rn. 23; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 4a Rn. 28; HK-InsO/

Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 17; Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 26; Kübler/

Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 33a; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch

der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 18 Rn. 14). Ob der Ehegatte bereit ist, dabei

mitzuwirken, ist unbeachtlich, zumal dem Schuldner gegen diesen ein Anspruch

auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl.

§ 4a Rn. 13). Entsprechend den Grundsätzen der Individualzwangsvollstre-

ckung, nach denen analog § 850h Abs. 2 ZPO eine missbräuchliche Steuer-

klassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v.

4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, Urt. v. 23. April

2008 - 10 AZR 168/07, Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850e Rn. 3),

muss sich auch der Schuldner bei der Verfahrenskostenstundung so behandeln

lassen, als hätte er keine die Staatskasse benachteiligende Steuerklassenwahl

getroffen. Die Aufforderung des Insolvenzverwalters an den Schuldner, in die

Masse einen Betrag von 2.962,80 €, der die Verfahrenskosten gedeckt hätte,

einzuzahlen, der der Schuldner nicht nachgekommen ist, war deshalb gerecht-

fertigt.

III.

6

Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,

kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO i.V.m.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Esslingen, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 IN 24/05 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 T 460/06 -