Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 120/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und

Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

München I, 14. Zivilkammer vom 16. April 2008 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Senat zur Anfechtung der

Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO entwickelten Rechtsgrundsät-

zen, die auch hier einschlägig sind, nach §§ 6, 7 InsO unstatthaft (vgl. BGH,

Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April

2005 - IX ZB 195/03, ZInsO 2005, 484, 485). Die von der Rechtsbeschwerde für

sich in Anspruch genommene Ausnahme liegt nicht vor. Insbesondere kann das

auf den Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützte Verlangen des Insol-

venzgerichts, den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen,

einer Zurückweisung des Insolvenzantrags nicht materiell gleichgestellt werden.

Die lediglich behauptete "wirtschaftliche Identität" des gerichtlichen Schuldenbe-

reinigungsplans mit dem außergerichtlichen machte dessen Vorlage nicht ent-

behrlich.

2

Der gerügte Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgese-

hen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 20.02.2008 - 1506 IK 4350/07 -

LG München I, Entscheidung vom 16.04.2008 - 14 T 6176/08 -