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BGH Beschluß vom 07.04.2005 – IX ZB 195/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 305 Abs. 1, Abs. 3
a) Zur Anfechtbarkeit der Rücknahmefiktion.
b) Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sind die Höhe und der voraussichtliche
Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen aus bestehenden Schuldverhältnissen
anzugeben, auch wenn die Forderung gestundet ist oder sie erst nach Verfah-
renseröffnung entsteht; dies gilt auch für Ansprüche des Verfahrensbevollmäch-
tigten des Schuldners auf vereinbarte Vorschüsse und auf Anwaltshonorar.
BGH, Beschluß vom 7. April 2005 - IX ZB 195/03 - LG München I
AG München
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 7. April 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner beantragte am 3. März 2002 die Eröffnung des Verbrau-
cherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluß vom 1. April 2003
forderte das Insolvenzgericht den Schuldner auf, dem Gericht ein Gläubiger-
und Forderungsverzeichnis vorzulegen, in das auch die Honorarforderungen
des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aufgenommen sind. Auf die
Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO wurde hingewiesen. Der Ver-
fahrensbevollmächtigte teilte daraufhin mit, derzeit habe er keine Forderung
gegen den Antragsteller. Gleichzeitig legte er eine korrigierte Anlage 5 H zum
Vermögensverzeichnis vor, in der die gegenwärtige Höhe der gesicherten For-
derung, deretwegen der Schuldner seine Lohn- und Gehaltsansprüche an den
Verfahrensbevollmächtigten abgetreten hatte, nicht mehr - wie zuvor - mit
3.300 €, sondern nunmehr mit 0 € angegeben wurde.
Am 12. Mai 2003 stellte das Insolvenzgericht in einem Vermerk fest, daß
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzu-
lässig verworfen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Sie ist daher
gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen Beschluß
zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gemäß
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthaft, weil die
Voraussetzungen des § 7 InsO im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
2. Gemäß § 7 InsO findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entschei-
dung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-
gen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die
Insolvenzordnung dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO. Eine Rechtsbeschwerde ist
folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144,
78, 82; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v.
16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391).
3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den
Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die
gemäß § 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und
Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen Auf-
forderungen nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO.
Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts
nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintreten-
den Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Eintritt die-
ser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor.
Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) ent-
schieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den
feststellenden Beschluß eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statt-
haft.
Um den mit der Regelung des § 305 InsO verfolgten Beschleunigungs-
zweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender
Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der
Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht,
diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall
tritt die Rücknahmewirkung von Gesetzes wegen ein. Einer Abweisung des
Eröffnungsantrags als unzulässig bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 16. Oktober
2003 aaO).
4. Der Senat hat im Beschluß vom 16. Oktober 2003 allerdings offenge-
lassen, ob § 34 Abs. 1 InsO analog anwendbar ist, wenn die gerichtliche Auf-
forderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen
nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die
mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. etwa
OLG Celle, ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285).
Diese Fragen können auch hier offenbleiben; denn der Schuldner hat
lediglich eine erfüllbare Anforderung in der gerichtlichen Aufforderung vom
1. April 2003 nicht erfüllt.
Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich, daß der Verfahrensbe-
vollmächtigte des Schuldners gegen diesen Ansprüche auf Vorschußzahlung
und Vergütung hatte. Das Insolvenzgericht konnte demzufolge den Schuldner
auffordern, das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis entsprechend zu ergän-
zen. Dem ist der Schuldner nicht nachgekommen.
a) In der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erklärte der
Schuldner, daß die pfändbaren Forderungen auf Bezüge bereits vorher abge-
treten worden sind. In dem hier in Bezug genommenen Ergänzungsblatt 5 H
zum Vermögensverzeichnis war aufgeführt, daß der Schuldner seine Lohn- und
Gehaltsansprüche wegen gegenwärtiger Ansprüche in Höhe von 3.300 € an
seinen Verfahrensbevollmächtigten abgetreten hat. Aus der vorgelegten Abtre-
tungsvereinbarung vom 3. Juni 2002 zwischen Schuldner und Verfahrensbe-
vollmächtigten ergibt sich, daß die Parteien einen sofort fälligen Vorschuß ge-
mäß § 17 BRAGO vereinbart haben. Dieser soll gemäß Anwaltsvertrag gestun-
det sein; der Inhalt des Anwaltsvertrages wurde nicht mitgeteilt. Der Schuldner
hat trotz Aufforderung des Insolvenzgerichts vom 4. März 2003 auch die Höhe
des vereinbarten Vorschusses nicht angegeben. Unter diesen Umständen
konnte für das Insolvenzgericht nicht zweifelhaft sein, daß der Verfahrensbe-
vollmächtigte Gläubiger des Schuldners war und deshalb in das Gläubigerver-
zeichnis aufgenommen werden mußte.
b) In das Gläubigerverzeichnis sind alle Gläubiger des Schuldners auf-
zunehmen. Hierunter sind die persönlichen Gläubiger zu verstehen, die in dem
Zeitpunkt der angestrebten Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begrün-
deten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; denn ihrer Befriedi-
gung dient das Insolvenzverfahren, § 38 InsO.
Der Gläubiger muß lediglich einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner ha-
ben; das bedeutet, daß der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor
Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein muß. Begründet in diesem Sinne ist
ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand,
selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt
(vgl. BGHZ 72, 263, 265 f; BFH ZIP 1994, 1286, 1287; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 38 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 15 f; Holzer in Küb-
ler/Prütting, InsO § 38 Rn. 7; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 38 Rn. 12).
Der Vorschußanspruch des Verfahrensbevollmächtigten war bereits vor
Antragstellung durch vertragliche Vereinbarung entstanden. Soweit er gestun-
det war, trat die Fälligkeit jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-
Allerdings hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit Schrei-
ben vom 8. April 2003 mitgeteilt, daß er derzeit keine Forderung gegen den
Antragsteller habe; gleichzeitig wurde in der Anlage 5 H die derzeitige Höhe
der durch die Abtretung gesicherten Forderung auf 0 € korrigiert. Dagegen
wurde nicht erklärt, daß der Abtretungsvertrag aufgehoben worden sei. Des-
halb war im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis der vereinbarte Vorschuß
und die voraussichtliche Höhe des Anwaltshonorars anzugeben.
Mit Abschluß des Anwaltsvertrages ist der Rechtsgrund für das Anwalts-
honorar gelegt. Das genügt. Es kommt nicht darauf an, wann die den Gebüh-
rentatbestand auslösende Tätigkeit erfolgt (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/
Madert, BRAGO 15. Aufl. § 16 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 16
BRAGO Rn. 1; Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 16 Rn. 1).
c) Das Insolvenzgericht durfte gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Er-
gänzung des offenkundig unvollständigen Gläubiger- und Forderungsverzeich-
nisses fordern.
Die Angabe aller Forderungen und Gläubiger ist für die Durchführung
des Insolvenzverfahrens erforderlich. Bei Forderungen, die bei Antragstellung
noch gestundet oder aus sonstigen Gründen nicht fällig sind, muß mitgeteilt
werden, wann sie fällig werden. Andernfalls wäre schon das Vorliegen eines
Insolvenzgrundes nicht nachprüfbar (Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 305
Rn. 25). Darüber hinaus aber ist, wenn Abtretungen vorliegen, die Angabe,
welche Forderungen der Abtretung zugrunde liegen, für die Gläubiger, die ei-
nem Schuldenbereinigungsplan zustimmen sollen, von erheblicher Bedeutung.
Im Schuldenbereinigungsplan ist deshalb gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO auf-
zuführen, ob und inwieweit bestehende Sicherheiten der Gläubiger vom Plan
berührt werden. Die Sicherungsrechte des Verfahrensbevollmächtigten sind
dagegen im Schuldenbereinigungsplan nicht erwähnt worden. Im übrigen be-
einträchtigt eine solche Abtretung die nach § 287 Abs. 2 InsO vorzunehmende
Abtretung zugunsten aller Gläubiger. Denn die Vorausabtretung zugunsten
eines einzelnen Gläubigers wird erst zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung un-
wirksam, § 114 Abs. 1 InsO. Deshalb ist in der Abtretungserklärung nach § 287
Abs. 2 Satz 1 InsO auf die Vorausabtretung hinzuweisen, § 287 Abs. 2 Satz 2
InsO. Dieser Hinweis wäre aber gänzlich unzureichend, wenn die Forderung,
die durch die Abtretung gesichert wird, nicht im Gläubiger- und Forderungsver-
zeichnis bezeichnet wäre.
Fischer
Ganter
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill