BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 222/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen
vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewil-
ligt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. Juni
2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und
Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner
wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-
gründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-
stellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
am 6. Oktober 2008 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der
zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 9. Oktober 2008 eingelegt
und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 5. November
2008 begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,
6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Bun-
desgerichtshof prüft nach dieser Vorschrift ebenso wie bei der Nichtzulas-
sungsbeschwerde (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nur die Zulassungsgründe, wel-
che die Beschwerdebegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und
substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB
430/02, NZI 2006, 48, 49; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538). Ein
solcher wird von der Rechtsbeschwerdebegründung für den vorliegenden, nach
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu beurteilenden Fall nicht dargelegt.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 02.06.2008 - 4 IN 15/06 -
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 03.06.2008 - 1 T 22/08 -