Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 222/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen

vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewil-

ligt.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. Juni

2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und

Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner

wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-

gründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-

stellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

am 6. Oktober 2008 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der

zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 9. Oktober 2008 eingelegt

und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 5. November

2008 begründet.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,

6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Bun-

desgerichtshof prüft nach dieser Vorschrift ebenso wie bei der Nichtzulas-

sungsbeschwerde (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nur die Zulassungsgründe, wel-

che die Beschwerdebegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und

substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB

430/02, NZI 2006, 48, 49; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538). Ein

solcher wird von der Rechtsbeschwerdebegründung für den vorliegenden, nach

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu beurteilenden Fall nicht dargelegt.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 02.06.2008 - 4 IN 15/06 -

LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 03.06.2008 - 1 T 22/08 -