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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZB 278/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 2. Juli 2009
beschlossen:
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die
versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landge-
richts Lüneburg vom 22. November 2007 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg vom 22. November 2007 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.399,36 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der weitere Beteiligte beantragte im Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen des Schuldners die Festsetzung seiner Vergütung als Insolvenzverwal-
ter. Ausgehend von einer Teilungsmasse von angeblich 460.109,23 € ermittelte
er die Regelvergütung in Höhe von 36.553,28 €. Er beantragte einen Zuschlag
von 15 % und eine Auslagenpauschale von zuletzt 13.750 € jeweils zuzüglich
Umsatzsteuer von 16 %, außerdem 108 € Portoauslagen für übertragene Zu-
stellungen, zusammen 64.820,07 €, von denen entnommene Vorschüsse von
25.000 € abzusetzen seien.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2007 die Vergütung
antragsgemäß bewilligt, allerdings die Umsatzsteuer - obwohl mit 16 % ange-
geben - in Höhe von 19 % bemessen und insgesamt 66.493,66 € festgesetzt.
Es hat angeordnet, dass bereits der Masse entnommene Vorschüsse, die aller-
dings nicht beziffert wurden, anzurechnen sind.
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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner erreichen, dass der angefochtene
Beschwerdebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Landgericht zurückverwiesen wird. Er will im Ergebnis, dass statt eines
Zuschlags von 15 % ein Abschlag von 25 % auf die Regelvergütung festgesetzt
wird.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dem Schuldner ist auf seine Kosten Wiedereinset-
zung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-
schwerde zu gewähren (§ 4 InsO, §§ 233, 238 Abs. 4 ZPO), nachdem ihm für
das Verfahren der Rechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt
worden war und er rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten
Prozesshandlungen nachgeholt hat.
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Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässig-
keitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erforderte. Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei
der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die
Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substant-
tiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO
2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v.
18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4; v. 15. Juni
2009 - IX ZB 222/08).
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1. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich
Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03,
NZI 2004, 665; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44; v.
18. Juni 2009 - IX ZB 119/08 Umdruck S. 5). Sie ist in der Rechtsbeschwerde-
instanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maß-
stäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002,
1459, 1460; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8; v.
18. Juni 2009 aaO).
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Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Der vom Be-
schwerdegericht vorgenommene Abschlag von (allenfalls) 10 % wegen der be-
reits ausgeübten Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bewegt sich im
Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BGH, Beschl. v.
11. Mai 2006, aaO S. 1205 f Rn. 18 ff). Dasselbe gilt für den gewährten Zu-
schlag von 25 % auf die Regelvergütung wegen der Fortführung des Unter-
nehmens des Schuldners über einen Zeitraum von rund drei Jahren (vgl. BGH,
Beschl. v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7 ff; v.
13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 f Rn. 5 f).
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Dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen eines Zuschlags
nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV in zulässigkeitsrelevanter Weise verkannt hät-
te, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006,
aaO S. 1205 Rn. 14 f; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826
Rn. 5 f; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 785 Rn. 15; v.
24. Januar 2008, aaO S. 514 Rn. 7 ff).
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2. Dem Insolvenzverwalter ist hinsichtlich des Zuschlags nicht mehr als
beantragt zugesprochen worden. Er hatte die Regelvergütung und einen Zu-
schlag von 15 % begehrt. Nur dies ist ihm bewilligt worden.
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Das Beschwerdegericht war im Rahmen der sofortigen Beschwerde auch
nicht gehindert, die Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das Insolvenz-
gericht, weil es jedenfalls den Vergütungssatz insgesamt nicht zum Nachteil
des Schuldners geändert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB
285/03, ZIP 2005, 1371).
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3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist nicht fest-
stellbar. Dies gilt auch hinsichtlich des erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren
geltend gemachten Abschlagstatbestands des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV. Das
Beschwerdegericht hat diesen Abschlagstatbestand nicht für gegeben erachtet.
Hierauf im Einzelnen einzugehen, war nicht veranlasst, weil der Schuldner die-
sen im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht hatte.
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4. Für die Festsetzung der Vergütung war es im Ergebnis ohne Bedeu-
tung, dass der Insolvenzverwalter eigenmächtig Beträge aus der Masse ent-
nommen hat. Seine Entnahmen wurden bei der Vergütungsfestsetzung berück-
sichtigt. Dabei wurde zwar der Betrag nicht ausdrücklich beziffert. Dieser ergibt
sich jedoch - anders als im Vergütungsantrag, wo er mit lediglich 25.000 € an-
gegeben ist - aus seiner Schlussrechnung mit 26.624,19 € (GA III S. 27), die
somit von der festgesetzten Vergütung in Abzug zu bringen sind.
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5. Über den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskosten-
hilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist bisher nicht entschieden.
Dies wird vom Beschwerdegericht nachzuholen sein.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 15.01.2007 - 46 IN 33/01 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.11.2007 - 3 T 43/07 -