Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2009 – I ZR 168/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 168/06

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2009 durch die

Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 23. Juni 2009 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

4

I. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm hat

die Parteien mit schriftlicher Erklärung vom 9. Juni 2009 darauf hingewiesen,

dass und inwiefern er Dr. R. S. , der seit Anfang des Jahres geschäfts-

führendes Vorstandsmitglied der Klägerin ist, seit vielen Jahren kennt.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2009 mitgeteilt,

sie lehne den Vorsitzenden in diesem Verfahren wegen Besorgnis der Befan-

genheit ab.

II. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.

Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Prozessparteien außer in den

Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befan-

genheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrau-

en gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

5

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen ver-

mögen nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei ver-

nünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der

Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BGH,

Beschl. v. 14.3.2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/

Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Grundsätzlich können auch

nahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwischen dem Richter und

einer Partei oder sonstigen Verfahrensbeteiligten geeignet sein, die Unpartei-

lichkeit eines Richters in Frage zu stellen (BGH, Beschl. v. 31.1.2005

- II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350; Zöller/Vollkommer aaO § 42 Rdn. 12

m.w.N.).

Die Umstände, die der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Bornkamm den Par-

teien mitgeteilt hat, vermögen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu be-

gründen.

Zwar kennen sich Prof. Dr. Bornkamm und Dr. S. seit vielen Jahren.

Prof. Dr. Bornkamm ist seit seiner Tätigkeit im Bundesministerium der Justiz

(1981 bis 1983) mit dem Vater von Dr. S. befreundet, der dort als Referats-

leiter tätig war, und die Freundschaft hat sich bald auch auf den Sohn erstreckt.

Auch haben sie in den achtziger Jahren eine Reihe von Bergtouren miteinander

unternommen. In den letzten Jahren haben Prof. Dr. Bornkamm und Dr. S.

sich jedoch nur noch gelegentlich gesehen, etwa anlässlich von Sachverständi-

genanhörungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. Ihre per-

sönliche Beziehung hat sich demnach im Lauf der Jahre in einem Maße gelo-

ckert, dass bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung kein Anlass besteht, an der

7

Unvoreingenommenheit Prof. Dr. Bornkamms zu zweifeln, zumal Dr. S.

zwar geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Klägerin, aber nicht selbst Par-

tei dieses Rechtsstreits ist.

8

Der Umstand, dass Dr. S. Prof. Dr. Bornkamm von seinem Wechsel

zur VG Wort unmittelbar vor Beginn seiner neuen Tätigkeit unterrichtet hat,

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Über anstehende Verfahren, an denen die

VG Wort beteiligt ist, haben Dr. S. und Prof. Dr. Bornkamm nicht gespro-

chen.

Bergmann

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch