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BGH Beschluss vom 31.01.2005 – II ZR 304/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24. Januar 2005 wird

zurückgewiesen.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet. Gemäß § 42

Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befan-

genheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die

Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist

anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unpar-

teilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (arg. § 1036

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objekti-

ve Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünfti-

ger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache

nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschl. v.

14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer,

ZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.Nachw.).

Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, daß

Richter am Bundesgerichtshof Kraemer ebenso wie der Beklagte Mitautoren

eines Kommentars sind und sich aufgrund dieser Tätigkeit gelegentlich persön-

lich begegnet sind. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftli-

che) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten ge-

eignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann

selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen

Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ab-

lehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit

verbunden ist (Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 12 a m.w.Nachw.). Für eine derar-

tige enge berufliche Zusammenarbeit sind aus der Anzeige von Richter am

Bundesgerichtshof Kraemer keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautoren-

schaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kon-

takte zwischen den Mitautoren. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig den-

kenden Partei besteht daher kein Anlaß, an der Unvoreingenommenheit von

Richter am Bundesgerichtshof Kraemer zu zweifeln.

Röhricht

Goette

Gehrlein

Strohn

Caliebe