BGH Beschluss vom 31.01.2005 – II ZR 304/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24. Januar 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet. Gemäß § 42
Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befan-
genheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unpar-
teilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (arg. § 1036
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objekti-
ve Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünfti-
ger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache
nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschl. v.
14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer,
ZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.Nachw.).
Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, daß
Richter am Bundesgerichtshof Kraemer ebenso wie der Beklagte Mitautoren
eines Kommentars sind und sich aufgrund dieser Tätigkeit gelegentlich persön-
lich begegnet sind. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftli-
che) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten ge-
eignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann
selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen
Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ab-
lehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit
verbunden ist (Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 12 a m.w.Nachw.). Für eine derar-
tige enge berufliche Zusammenarbeit sind aus der Anzeige von Richter am
Bundesgerichtshof Kraemer keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautoren-
schaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kon-
takte zwischen den Mitautoren. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig den-
kenden Partei besteht daher kein Anlaß, an der Unvoreingenommenheit von
Richter am Bundesgerichtshof Kraemer zu zweifeln.
Röhricht
Goette
Gehrlein
Strohn
Caliebe