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BGH Beschluss vom 01.07.2009 – 2 StR 194/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 194/09

1.

2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird mit

der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei diesem Ange-

klagten und dem früheren Mitangeklagten

B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Banden-

einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fäl-

len entfällt.

Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im

Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte

vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Ein-

fuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994,

496; NStZ-RR 1999, 219; Senat, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06). Das

gilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch, wenn im

Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird (BGH NStZ-RR

2003, 186; Beschl. v. 14. August 1997 - 1 StR 376/97).

2

3

4

Die zu Gunsten des Angeklagten W. erfolgte Schuldspruchände-

rung war auf den nicht revidierenden Mitangeklagten von

B. zu erstrecken (§ 357 StPO).

Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen-

ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten W. im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Rissing-van Saan RiBGH Prof. Dr. Fischer Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Cierniak Schmitt