Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 01.07.2009 – 2 StR 194/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird mit
der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei diesem Ange-
klagten und dem früheren Mitangeklagten
B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Banden-
einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fäl-
len entfällt.
Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im
Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte
vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Ein-
fuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994,
496; NStZ-RR 1999, 219; Senat, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06). Das
gilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch, wenn im
Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird (BGH NStZ-RR
2003, 186; Beschl. v. 14. August 1997 - 1 StR 376/97).
2
3
4
Die zu Gunsten des Angeklagten W. erfolgte Schuldspruchände-
rung war auf den nicht revidierenden Mitangeklagten von
B. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen-
ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten W. im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Rissing-van Saan RiBGH Prof. Dr. Fischer Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Cierniak Schmitt