BGH Beschluss vom 01.07.2009 – IX ZB 138/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2009
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und
den Richter Dr. Pape
am 1. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 30. April 2009 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Gemäß § 133 GVG hat sowohl in Zivilprozesssachen als auch in Insol-
venzsachen (vgl. § 4 InsO) über Rechtsbeschwerden ausschließlich der Bun-
desgerichtshof zu entscheiden, nicht das vom Schuldner angerufene Oberlan-
desgericht.
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen
Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-
richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der
Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-
lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenz-
gericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist
der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl.
BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). § 793 ZPO
eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren
ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde,
nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbe-
schwerde in seinem Beschluss vom 30. April 2009 auch nicht zugelassen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 06.04.2009 - 74 IN 45/05 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 30.04.2009 - 5 T 63/09 -