Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2009 – IX ZB 138/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2009

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und

den Richter Dr. Pape

am 1. Juli 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 30. April 2009 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

3

Gemäß § 133 GVG hat sowohl in Zivilprozesssachen als auch in Insol-

venzsachen (vgl. § 4 InsO) über Rechtsbeschwerden ausschließlich der Bun-

desgerichtshof zu entscheiden, nicht das vom Schuldner angerufene Oberlan-

desgericht.

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen

Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz

ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-

richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der

Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-

lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenz-

gericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist

der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl.

BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). § 793 ZPO

eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren

ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde,

nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbe-

schwerde in seinem Beschluss vom 30. April 2009 auch nicht zugelassen.

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 06.04.2009 - 74 IN 45/05 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 30.04.2009 - 5 T 63/09 -